Die Behörde kann dann nicht ohne Weiteres die Fahrtenbuchauflage auf den gesamten Fuhrpark ausdehnen. Die Behörde muss eine Abschätzung vornehmen, ob auch mit den anderen Fahrzeugen „unaufklärbare Verkehrsverfehlungen“ zu erwarten seien. Dies entschied das Verwaltungsgericht in Mainz am 2. Dezember 2015 (AZ: 3 L 1482/15.MZ).
Abstandsunterschreitung mit Betriebsfahrzeug
In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall hatte ein Handwerksbetrieb sechs eigene Fahrzeuge. Bei einem dieser Betriebsfahrzeuge wurde eine erhebliche Abstandsunterschreitung gemessen. Der verantwortliche Fahrer konnte nicht ermittelt werden. Der Betrieb selbst hatte bei der Ermittlung nicht mitgewirkt, obwohl ein Foto vorgelegt wurde.
Daraufhin gab die Kreisverwaltung Mainz-Bingen dem Betrieb als Halter für alle Fahrzeuge unter Anordnung der sofortigen Vollziehung das Führen eines Fahrtenbuches für die Dauer von sechs Monaten auf. Mit Eilantrag versuchte sich der Betrieb dagegen zu wehren.
Fahrtenbuchauflage nicht für gesamten Fuhrpark
Der Antrag war größtenteils erfolgreich. Der Eilantrag wurde hinsichtlich des Fahrtenbuchs für das Auto, mit dem der Verkehrsverstoß begangen wurde, abgelehnt. Hinsichtlich der übrigen Betriebsfahrzeuge hatte er jedoch Erfolg.
Zunächst einmal stehe fest, dass die Fahrtenbuchauflage für das eine Fahrzeug rechtmäßig sei. Die Feststellung des verantwortlichen Fahrers sei eben nicht gelungen. Der Halter, also der Betrieb, habe auch nicht in der notwendigen Weise an der Ermittlung mitgewirkt. Ihm wäre dies aber möglich gewesen, da ihm ein Lichtbild vorgelegt worden sei. Damit hätte man zumindest den Kreis der in Betracht kommenden Mitarbeiter eingrenzen können. Außerdem hätte man anhand der Geschäftsunterlagen rekonstruieren können, welcher Mitarbeiter als Fahrzeugführer in Betracht komme.
Der Eilantrag sei aber hinsichtlich der anderen Fahrzeuge des Betriebs begründet. Hier berief sich das Gericht auf die
Verhältnismäßigkeit. Die Maßnahme wäre nur dann in Ordnung, wenn die Ordnungsbehörde Ermittlungen über Art und Umfang des Fahrzeugparks angestellt hätte. Darüber hinaus hätte sie eine Abschätzung vornehmen müssen, ob zukünftig „unaufklärbare Verkehrsverfehlungen mit anderen Fahrzeugen des Fahrzeughalter zu erwarten“ seien. Diesen Anforderungen sei die Behörde nicht nachgekommen, daher gelte die Fahrtenbuchauflage nur für das eine Kfz.
Eine Fahrtenbuchauflage stellt eine erhebliche Einschränkung dar und macht viel Arbeit, insbesondere für Betriebe. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage muss immer überprüft werden. Oft finden sich Anhaltspunkte dafür, dass diese nicht notwendig ist. Anwältinnen und Anwälte klären über die Möglichkeiten auf.
- Datum
- Aktualisiert am
- 07.12.2018
- Autor
- DAV