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Frische Fahrer

Führer­schein in der Probezeit: Das droht bei Unfall, Blitzer, Alkohol

Während der Probezeit ist der Führerschein besonders bedroht - denn es gelten schärfere Regeln. Welche das sind, lesen Sie hier © Quelle: AgenceDER/fotolia.com

Der eigene Führer­schein hat kaum etwas von seiner Wirkung verloren, jährlich kommen etwa eine Millionen neue Autofahrer hinzu. Für Fahran­fänger gelten aber in der Probezeit besondere Regeln und Pflichten. Eine Übersicht.

Den Führer­schein auf Probe gibt es erst seit 1986. Damals wurde das entspre­chende Gesetz verabschiedet, da Statistiken darauf hinwiesen, dass Fahran­fänger besonders häufig in Verkehrs­unfälle verwickelt waren. Seither also gelten strengere Regeln für die – meist – Jugend­lichen und jungen Erwachsenen.

Zusammen­gefasst: drei zentrale Regeln zur Probezeit

  • Die Probezeit läuft zwei Jahre lang – vorausgesetzt, man begeht in dieser Zeit keine gröberen Verkehrsverstöße
  • Es gelten strengere Regeln im Vergleich zu Autofahrern nach bestandener Probezeit
  • Eine dieser Regeln ist: In der Probezeit gilt die Null-Promille-Grenze beim Alkohol­konsum.

Die Strafen: Was bei Verkehrs­ver­stößen droht 

Wie sooft hängen die möglichen Strafen von der Art des Vergehens ab. In der Regel gelten als schwer­wiegende Vergehen Verstöße, die ein Bußgeld von mehr als 60 Euro nach sich ziehen und bei denen die Tat als Straftat gilt. Alle Vergehen, die darunter liegen, werden in der Probezeit nicht anders behandelt als nach dieser. Falsch­parken an Sperrflächen beispielsweise wird bestraft, wie auch nach der Probezeit: mit 25 Euro.

Begeht man nun aber ein Vergehen, für das es nach dem Bußgeld­katalog mindestens einen Punkt in Flensburg gibt, wirkt sich dies unter Umständen direkt auf den Führer­schein aus. Dabei wird zwischen zwei Gruppen unterschieden.

Verstöße der Gruppe A: schwer­wiegende Zuwider­hand­lungen

Wer eine dieser Handlungen begeht, spürt immer führer­schein­rechtliche Konsequenzen.

Ein Beispiel: Wird ein Autofahrer bei einer Geschwin­dig­keits­über­tretung von über 20 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften geblitzt, muss er zwar eine Strafe zahlen und bekommt in Flensburg einen Punkt. Doch erst bei mehr als 41 km/h droht ein Fahrverbot.

Wer aber in der Probezeit 21 km/h zu schnell fährt, muss mit der Verlän­gerung der Probezeit um weitere zwei Jahre rechnen und zudem an einem Aufbau­seminar teilnehmen.

Verstöße der Gruppe B: weniger schwer­wiegende Zuwider­hand­lungen

Zu dieser Gruppe gehören der Handyverstoß, das Fahren mit abgefahrenen Reifen oder auch die Gefährdung oder Behinderung von Fußgängern oder Radfahrern beim Abbiegen.

Wer solch eine Zuwider­handlung begeht, muss zumindest keine Auswir­kungen auf seinen Führer­schein fürchten – zumindest nicht beim ersten Vergehen. Doch lautet die Gleichung hier: B B = A. Wer also zweimal Zuwider­handlung dieser Gruppe begeht, muss ebenfalls mit Auswir­kungen auf dem Führer­schein rechnen.

Im Bußgeld­katalog können Fahran­fänger einsehen, welche weiteren Verstöße Punkten in Flensburg nach sich ziehen und somit Auswir­kungen auf ihren Führer­schein haben.

Strafen und Konsequenzen bei der Wieder­holung der Vergehen

Wer also einen A-Verstoß (oder zwei B-Verstöße) begangen hat und bei dem sich die Probezeit verlängert hat, bekommt erneut Ärger, wenn er in dieser Verlän­gerung erneut ein A-Verstoß (oder zwei B-Verstöße) begeht. Dann folgen eine Verwarnung sowie die Auffor­derung, freiwillig an einer verkehrs­psy­cho­lo­gischen Untersuchung teilzu­nehmen.

Hierfür ist eine Frist von zwei Monaten angegeben. Verstreicht sie und folgt ein dritter A-Verstoß (oder zwei B-Verstöße), wird die Fahrerlaubnis für drei Monate entzogen.

Jenseits dieser mitunter drastischen Auswir­kungen der Vergehen, sammeln Fahran­fänger gleich­zeitig auch Punkte in Flensburg und auch die zu zahlende Strafe hebt sich durch die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht auf.

Insgesamt sind A- oder zwei B-Verstöße also auch eine kostspielige Angele­genheit, da Aufbau­se­minare oder auch die verkehrs­psy­cho­lo­gische Untersuchung mehrere hundert Euro kosten.

Besonderheit Alkohol: Null-Promille-Grenze für Fahran­fänger

Eingangs schon erwähnt, sind die Regeln für den Alkohol­konsum für Fahran­fänger besonders streng. Natürlich sollte kein Autofahrer alkoho­lisiert am Straßen­verkehr teilnehmen. Wer aber außerhalb der Probezeit ist, darf bis zu 0,5 Promille Alkohol im Blut haben – voraus­gesetzt, er gefährdet nicht den Straßen­verkehr.

Wer in der Probezeit aber gegen die Null-Promille-Grenze verstößt, muss einen Regelsatz von 250 Euro blechen und – je nach Höhe des Pegels – mit mindestens einem Punkt in Flensburg rechnen. Außerdem wird auch in diesem Fall ein Aufbau­seminar angeordnet und die Probezeit verlängert sich.

Diese Regel gilt im Übrigen auch für all jene Fahrerinnen und Fahrer, die vor der Vollendung des 21. Lebens­jahres sind. Daher kann die Null-Promille-Grenze also auch gelten, wenn die Probezeit beendet ist.

Was eine Rechts­an­wältin oder ein Rechts­anwalt für Fahran­fänger tun kann

A- beziehungsweise B-Verstöße sind, wie beschrieben, vor allem daher proble­matisch für Fahran­fänger, da sie ins Fahreig­nungs­re­gister eingetragen werden. Das ist immer dann der Fall, wenn das damit einher­gehende Bußgeld bei mindestens 60 Euro liegt.

Rechts­anwalt Christian Janeczek ist Mitglied der Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht im DAV und weiß: „Gelingt es, die Behörde oder das Gericht davon zu überzeugen, dass ein Bußgeld von weniger als 60 Euro und damit abweichend vom Bußgeld­katalog ausreichend ist, wird ein solcher Verstoß nicht eingetragen und hat somit keine Folgen für die Probezeit.“

Anwältinnen und Anwälte können also beispielsweise hier helfen. Bei einem solchen Verstoß sollte man daher immer sofort einen Anwalt beauftragen. Da dieser Geld kostet und das bei Fahran­fängern meist knapp ist, empfiehlt sich besonders für die neuen Fahrer auf deutschen Straßen der Abschluss einer Rechtschutz­ver­si­cherung – die ist günstiger als es ein Aufbau­seminar wäre.

In unserer Anwaltssuche finden Sie viele Verkehrs­rechts­exper­tinnen und –experten.

Datum
Aktualisiert am
04.01.2016
Autor
ndm
Bewertungen
62322 2
Themen
Auto Führer­schein Jugendliche

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