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Gebrauchtwagen

Beim Autokauf auch über Blechschäden informieren

Wer ein Auto kauft, muss sich auf die Angaben des Verkäufers verlassen können. Was viele nicht wissen, ist, dass der Verkäufer in jedem Fall über einen Unfall aufklären muss. Verschweigt er, dass es sich um einen Unfallwagen handelt, kann der Autokauf rückgängig gemacht werden.

Dabei muss er den Käufer grundsätzlich über alle Unfälle informieren. Insbesondere wenn der Käufer fragt, ob der Gebrauchtwagen in einen Unfall verwickelt war. Dann ist der Verkäufer verpflichtet, dies umfassend mitzuteilen, auch bei reinen Blechschäden. Der Verkäufer oder seine Mitarbeiter müssen über alle Repara­tur­ar­beiten informieren. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Braunschweig, wie die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitteilt.

„Gebrauchter“ als Unfallwagen

Der Mann kaufte einen gebrauchten Audi Avant für rund 35.000 Euro. Ihm wurde mitgeteilt, dass ein Kotflügel und ein Stoßfänger ausgetauscht worden waren. Die Kosten hätten rund 2.000 Euro betragen. Der Käufer fragte ausdrücklich, ob das Fahrzeug ein Unfallwagen sei. Der Verkäufer wies nur darauf hin, dass es sich bei den Arbeiten um Ausbes­se­rungen gehandelt habe. Die Rechnung über die Repara­tur­ar­beiten erhielt der Käufer.

Nach gut einem Jahr stellte ein Gutachter fest, dass der Wagen mindestens zwei Unfälle gehabt haben musste. Der Käufer verlangte die Rückab­wicklung des Autokaufs.

Unfallwagen darf zurück­gegeben werden

Seine Klage vor dem OLG Braunschweig hatte Erfolg (AZ: 8 U 163/13). Der Kläger dürfe seinen Kaufpreis zurück­ver­langen. Allerdings müsse ihm ein Gebrauchs­vorteil zugerechnet und vom Kaufpreis abgerechnet werden. Von diesem Betrag seien 0,33 Prozent pro gefahrene 1.000 Kilometer abzuziehen.

Nach Auffassung des Gerichts stand fest, dass der Käufer ausdrücklich danach gefragt hatte, ob der Wagen ein Unfallwagen ist. Der Mitarbeiter des Verkäufers habe ihm aber das Gefühl vermittelt, es habe sich lediglich um Ausbes­se­rungen und Schönheits­re­pa­raturen gehandelt.

Der Verkäufer hätte das volle Ausmaß des Unfall­schadens und die zur Instand­setzung erforder­lichen Arbeiten mitteilen müssen. Auch beim Kauf eines gebrauchten Autos könne der Käufer erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten habe, bei dem es zu mehr als einem Bagatell­schaden gekommen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs liege ein solcher lediglich dann vor, wenn es sich nur um ganz gering­fügige äußere Lackschäden und keine anderen Blechschäden handele (AZ: VIIIZR 330/06).

Die hier vorlie­genden Blechschäden hätten jedoch für über 2.000 Euro repariert werden müssen. Damit liege hier eine arglistige Täuschung vor. Der Käufer könne den Wagen zurückgeben und sein Geld verlangen. Den Nutzungs­vorteil müsse er sich allerdings anrechnen lassen.

Datum
Aktualisiert am
21.08.2015
Autor
red
Bewertungen
784
Themen
Auto Autounfall Kaufen Unfall

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