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Hinterbliebenenrente

Wegfall der Witwenrente auch bei Wieder­heirat im Ausland

Eine erneute Heirat kann dazu führen, dass man seine Hinterbliebenenrente verliert. © Quelle: McMurray/gettyimages.de

Wer eine Witwenrente erhält, verliert diese nach einer erneuten Heirat. Der Anspruch auf Hinter­blie­be­nenrente erlischt auch dann, wenn man in einem anderen Land geheiratet hat.

Die Regeln der Deutschen Renten­ver­si­cherung sind eindeutig: Wer als Witwe oder Witwer erneut heiratet, verliert seine Hinter­blie­be­nenrente. Wer die Wieder­heirat gegenüber der Renten­ver­si­cherung verschweigt, muss die zu Unrecht bezogene Witwenrente zurück­zahlen. Dies gilt auch bei einer in den USA geschlossenen Ehe, wie das Sozial­gericht in Berlin am 11. Dezember 2015 entschieden hat (AZ: S 105 R 6718/14). Danach muss eine Frau eine fast 15 Jahre lang zu Unrecht erhaltene Hinter­blie­be­nenrente zurück­zahlen.

Regeln der Deutsche Renten­ver­si­cherung: Witwenrente erlischt nach Wieder­heirat

In dem von der Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitgeteilten Fall klagte eine 84 Jahre alte Berlinerin. Seit dem Tod ihres Mannes im Jahre 1993 bezog sie von der Deutschen Renten­ver­si­cherung eine Witwenrente. In dem Renten­be­scheid hieß es unter anderem: „Die Rente fällt mit Ablauf des Monats der Wieder­heirat weg. Daher besteht die gesetzliche Verpflichtung, uns eine Wieder­heirat unverzüglich mitzuteilen.“

Im Dezember 1998 heiratete die Frau in Santa Barbara in Kalifornien noch einmal. Die dortige Standes­beamtin schloss die Hochzeits­ze­remonie mit den Worten: „I pronounce that you are husband and wife“ und überreichte der Braut eine als „Marriage certificate“ bezeichnete Eheurkunde. Ihre Eheschließung teilte die Frau der Renten­ver­si­cherung aber nicht mit.

Eine andere Frau informierte im Dezember 2012 die Deutsche Renten­ver­si­cherung über diese Heirat. Nach Ermitt­lungen stoppte die Deutsche Renten­ver­si­cherung zunächst die laufende Zahlungen der Witwenrente - und  hob dann auch die Hinter­blie­be­nenrente für die Vergan­genheit auf. Die Renten­ver­si­cherung forderte von der Frau für den Zeitraum Januar 1999 bis Dezember 2013 die Erstattung von Hinter­blie­be­nenrente in Höhe von 148.692,71 Euro, da die Witwenrente zu Unrecht gezahlt worden sei.

Die Frau, die inzwischen wieder geschieden ist, bestritt gegenüber der Renten­ver­si­cherung, dass sie ihre Mitwir­kungs­pflichten grob fahrlässig verletzt habe. Ihr sei Vertrau­ens­schutz zu gewähren, denn sie habe gar keinen Anlass gehabt, die Renten­ver­si­cherung von der Hochzeit zu unterrichten. Sie sei damals davon ausgegangen, dass die Ehe schon nach kalifor­nischem Recht unwirksam sei, weil statt zwei Zeugen nur einer bei der Eheschließung dabei gewesen sei.

Rückzahlung von zu Unrecht erhaltener Witwenrente

Das Gericht entschied, dass die Frau tatsächlich die ab dem Zeitpunkt der Hochzeit bezogene Witwenrente zurück­zahlen muss. Anspruch auf Hinter­blie­be­nenrente gegenüber der Renten­ver­si­cherung bestehe nur bis zu einer Wieder­heirat, so das Gericht. Der Frau sei aufgrund des Renten­be­scheides auch die Pflicht zur Mitteilung bekannt gewesen. Die diesbe­züg­lichen Hinweise entsprächen „gerade nicht der sprich­wört­lichen Bleiwüste“, sondern seien in einfacher Sprache verfasst, nicht versteckt und hinreichend klar gegliedert gewesen. Die sich daraus ergebende Mittei­lungs­pflicht habe sie zumindest grob fahrlässig verletzt.

Es ergäben sich auch keine Anhalts­punkte für eine Unwirk­samkeit der Eheschließung in Santa Barbara. Es liege eine standes­amtliche Heirats­urkunde vor. Nach dem kalifor­nischen Famili­en­gesetz reiche für die Gültigkeit der Ehe außerdem die Anwesenheit nur eines Trauzeugen aus. Soweit die Frau meine, dass sie selbst von der Unwirk­samkeit der Ehe ausgegangen sei, hätte sie sich – zumal als juristischer Laie – nicht auf ihre eigene rechtliche Wertung verlassen dürfen.

Für das Gericht stand auch fest, dass sie keine „unbedarfte Hausfrau“ gewesen war. Immerhin sei sie im Alter von weit über als 60 Jahren in die USA gezogen – ein Schritt, der auf Mut und Selbst­ver­trauen hinweise. Außerdem habe sich das Gericht bei der Verhandlung davon überzeugen können, dass sie rüstig und geistig rege sei. Auch gerate die Witwe durch die Rückführung der Rente nicht in besondere Bedrängnis, vielmehr verfüge sie über ein Sparvermögen in Höhe von rund 90.000 Euro und eine Eigentums­wohnung.

Datum
Aktualisiert am
17.02.2016
Autor
red/dpa
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Themen
Ausland Ehe Rente Renten­ver­si­cherung Tod

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