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Soziales

Wegeunfall – Berufs­ge­nos­sen­schaft muss zahlen

Arbeitnehmer sind auch auf dem Weg zur Arbeit versichert. © Quelle: DAV

Wer auf dem Weg zur Arbeit ist, ist gesetzlich unfall­ver­sichert. Die Berufs­ge­nos­sen­schaft muss bei einem Wegeunfall zahlen. Es kommt jedoch immer wieder zu Streitig­keiten vor Gericht, wann ein Arbeits­unfall auf dem Weg vorliegt. Dann hat man Anspruch auf umfang­reiche Leistungen.

Grundsätzlich sind alle Wege, die man dienstlich zurücklegen muss, als Arbeitswege anerkannt. Dies bezieht sich nicht nur auf Dienst­fahrten, sondern auch auf den Weg zur und von der Arbeits­stelle. Auf diesen genießt man den Schutz der gesetz­lichen Unfall­ver­si­cherung. Das Sozial­gericht Heilbronn hat entschieden, dass ein Wegeunfall auch dann vorliegt, wenn der Arbeit­nehmer statt zur nächsten Bushal­te­stelle zu einer anderen, weiter entfernt gelegenen Haltestelle geht (AZ: S 13 U 4001/11 X). Die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) begrüßt das Urteil, mache es doch noch einmal den umfang­reichen Schutz, den eine Berufs­ge­nos­sen­schaft zu leisten habe, deutlich.

Unfall auf dem Arbeitsweg

Der im Kreis Ludwigsburg wohnende Mann war zu Fuß zur mehr als einen Kilometer entfernten Bushal­te­stelle unterwegs. Von dort wollte er mit dem Bus zur Arbeit fahren. Beim Überqueren des Zebrastreifens wurde er von einem Auto erfasst und auf den Gehweg geschleudert. Er brach sich mehrfach den rechten Unterschenkel. Seine Berufs­ge­nos­sen­schaft lehnte die Anerkennung des Unfalls als Arbeits­unfall ab: Der Mann habe nicht den unmittelbaren Weg zur Arbeit genommen. Er hätte auch von einer anderen Haltestelle abfahren können, die nur 290 Meter vom Wohnort entfernt liege. Er hätte den kürzesten Arbeitsweg wählen müssen.

Wegeunfall auch bei weiter entfernt liegendem Weg

Das sah das Gericht in Heilbronn anders: Es gab dem Mann Recht und verpflichtete die Berufs­ge­nos­sen­schaft, den Unfall als Arbeits­unfall anzuer­kennen. Auch nach Auffassung des Sozial­ge­richts hätte der Mann schneller von der deutlich näheren Haltestelle mit dem Bus zur Arbeit fahren können. Die Gesamt­weg­strecke sei jedoch bei beiden Varianten ungefähr gleich. Im Übrigen könne ein Arbeit­nehmer sein Fortbe­we­gungs­mittel frei aussuchen. Er sei auch nicht verpflichtet, grundsätzlich die schnellste Fortbe­we­gungsart zu wählen, um auf seinem Arbeitsweg gesetzlich unfall­ver­sichert zu sein.

Dabei spiele es auch keine Rolle, dass sich der Mann aufgrund seiner Herzer­krankung täglich bewegen müsse und deshalb den Weg zur Arbeit mit einem Spaziergang zur weiteren Haltestelle habe verbinden wollen. Er sei schließlich „am Unfall­morgen unmittelbar zum Ort seiner Beschäf­tigung“ unterwegs gewesen.

Die DAV-Sozial­rechts­anwälte weisen nochmals darauf hin, dass man sich unmittelbar auf dem Arbeitsweg befinden muss, um gesetzlich unfall­ver­sichert zu sein. Auch darf der Weg nicht unterbrochen werden. Wer also zwischendurch etwas einkauft oder einen Abstecher macht, ist dann nicht mehr von der Berufs­ge­nos­sen­schaft geschützt.

Datum
Autor
red/dpa
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Themen
Arbeit Arbeit­nehmer Arbeits­unfall Sozial­ver­si­cherung

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