
Grundsätzlich sind alle Wege, die man dienstlich zurücklegen muss, als Arbeitswege anerkannt. Dies bezieht sich nicht nur auf Dienstfahrten, sondern auch auf den Weg zur und von der Arbeitsstelle. Auf diesen genießt man den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Sozialgericht Heilbronn hat entschieden, dass ein Wegeunfall auch dann vorliegt, wenn der Arbeitnehmer statt zur nächsten Bushaltestelle zu einer anderen, weiter entfernt gelegenen Haltestelle geht (AZ: S 13 U 4001/11 X). Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) begrüßt das Urteil, mache es doch noch einmal den umfangreichen Schutz, den eine Berufsgenossenschaft zu leisten habe, deutlich.
Unfall auf dem Arbeitsweg
Der im Kreis Ludwigsburg wohnende Mann war zu Fuß zur mehr als einen Kilometer entfernten Bushaltestelle unterwegs. Von dort wollte er mit dem Bus zur Arbeit fahren. Beim Überqueren des Zebrastreifens wurde er von einem Auto erfasst und auf den Gehweg geschleudert. Er brach sich mehrfach den rechten Unterschenkel. Seine Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab: Der Mann habe nicht den unmittelbaren Weg zur Arbeit genommen. Er hätte auch von einer anderen Haltestelle abfahren können, die nur 290 Meter vom Wohnort entfernt liege. Er hätte den kürzesten Arbeitsweg wählen müssen.
Wegeunfall auch bei weiter entfernt liegendem Weg
Das sah das Gericht in Heilbronn anders: Es gab dem Mann Recht und verpflichtete die Berufsgenossenschaft, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Auch nach Auffassung des Sozialgerichts hätte der Mann schneller von der deutlich näheren Haltestelle mit dem Bus zur Arbeit fahren können. Die Gesamtwegstrecke sei jedoch bei beiden Varianten ungefähr gleich. Im Übrigen könne ein Arbeitnehmer sein Fortbewegungsmittel frei aussuchen. Er sei auch nicht verpflichtet, grundsätzlich die schnellste Fortbewegungsart zu wählen, um auf seinem Arbeitsweg gesetzlich unfallversichert zu sein.
Dabei spiele es auch keine Rolle, dass sich der Mann aufgrund seiner Herzerkrankung täglich bewegen müsse und deshalb den Weg zur Arbeit mit einem Spaziergang zur weiteren Haltestelle habe verbinden wollen. Er sei schließlich „am Unfallmorgen unmittelbar zum Ort seiner Beschäftigung“ unterwegs gewesen.
Die DAV-Sozialrechtsanwälte weisen nochmals darauf hin, dass man sich unmittelbar auf dem Arbeitsweg befinden muss, um gesetzlich unfallversichert zu sein. Auch darf der Weg nicht unterbrochen werden. Wer also zwischendurch etwas einkauft oder einen Abstecher macht, ist dann nicht mehr von der Berufsgenossenschaft geschützt.
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- red/dpa