Hundehalter haften für Schäden, die ihr Tier verursacht, auch trotz eines Hinweisschilds: „Hier wache ich! Betreten auf eigene Gefahr“. Nach Ansicht des OLG Stuttgart (AZ 1U 38/10) führt die Beschilderung nicht zu einem kompletten Haftungsausschluss des Hundehalters für den Fall, dass eine fremde Person das Grundstück betritt und dann gebissen wird. Die Richter vertraten die Auffassung, ein solches Schild weise lediglich auf die Anwesenheit eines Wachhundes hin, nicht aber auf eine besondere Aggressivität des Tieres. Die Haftung bleibt insbesondere bestehen, wenn sich die Klingel zum Haus erst an der Haustüre befindet. Der Hundehalter muss damit rechnen, dass Besucher zuerst das Grundstück betreten, um dann Klingeln zu können. Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn ein entsprechendes Warnschild wie beispielsweise „Vorsicht, bissiger Hund“ am Gartentor angebracht ist und man von dem Gartenzaun aus, ohne das Grundstück betreten zu müssen, die Möglichkeit hat, die Klingel zu betätigen. In einem solchen Fall trifft den Geschädigten eine Mitschuld, wenn er dennoch das Grundstück betritt und sich bewußt in die Gefahr begibt, gebissen zu werden.
Man sollte sich daher gut überlegen, ob man unaufgefordert ein solches Grundstück betritt. Um sich nicht unnötig in Gefahr zu begeben besteht z.B. die Möglichkeit, per Handy seinen Besuch beim Hundehalter anzukündigen.
Andreas Ackenheil ist Anwalt mit dem Schwerpunkt Tierrecht und betreibt einen eigenen Blog, der unter http://www.der-tieranwalt.de aufzurufen ist. Auch für die Deutsche Anwaltauskunft bloggt Herr Ackenheil regelmäßig zum Thema Tierrecht.
- Datum
- Aktualisiert am
- 04.04.2014
- Autor
- Andreas Ackenheil