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Zum Dschun­gelcamp

Urlaub beantragen: Wann Arbeitslose reisen dürfen

Dschungelcamper und arbeitslos? Dann muss man sich Urlaub vom Jobcenter genehmigen lassen. © Quelle: Gipstein/gettyimages.de

Elf mehr oder weniger Prominente urlauben derzeit im austra­lischen Dschun­gelcamp. Elf C-, D- und E-Promis, die mehr oder weniger viel in Deutschland zu tun haben. Nun hat Kandidat Walter Freiwald erzählt, dass er arbeitslos ist. Und so srängt sich die Frage auf: Dürfen Arbeitslose in den Urlaub fliegen?

„Ich bin ein Star – Holt mich hier raus!“ Mit diesem Satz können sich die diversen Ex-Bachelor-, Ex-DSDS, Ex-Sonstewas-Teilnehmer aus dem Urwald befreien und die Heimreise nach Deutschland antreten. Aber warum eigentlich? Interessante Bekannt­schaften, Schlaf unter freiem Himmel und kulina­rische Ungewöhn­lich­keiten klingen zunächst einmal nach einem exotischen Urlaub. Von der anständigen Entlohnung für höchstens zwei Wochen Urwald­erfahrung mal ganz zu schweigen.

Nun ist es ja aber so, dass bei einigen Teilnehmern derartiger TV-Events oftmals unklar ist, womit sie hierzulande eigentlich ihr Geld verdienen. Walter Freiwald, ehemals RTL-Moderator, hat nun kürzlich im Camp erzählt, dass er länger schon arbeitslos sei und seine Bewerbungen erfolglos geblieben sind.

Arbeitslose haben keinen Urlaubs­an­spruch

Und nicht nur deshalb drängt sich alle Jahre wieder und zu jeder neuen Staffel bei der Sichtung der Teilneh­me­rinnen und Teilnehmer unweigerlich der Verdacht auf, dass sie sich nur deshalb 24 Stunden täglich filmen lassen, um überhaupt mal wieder auf dem Bildschirm zu erscheinen. Von roten Teppichen füllt sich eben das Bankkonto nicht.

Doch wie sieht die Rechtslage dazu aus? Dürfen Arbeitslose überhaupt zwei Wochen in den Urlaub fliegen?

Was hier gilt, weiß die Leipziger Rechts­an­wältin Constanze Würfel. Sie ist Mitglied im Geschäfts­füh­renden Ausschuss der Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) und sagt: „Arbeitslose haben einen Anspruch auf drei Wochen Jahres­urlaub. In jedem Fall muss der Arbeitslose den Urlaub vorher mit dem Arbeitsamt beziehungsweise dem Jobcenter abstimmen.“ Ohne eine Zustimmung werde riskiert, dass die Leistungen gestrichen werden.

Arbeits­ver­mittler entscheidet über Mehrurlaub – je nach Terminlage

Auf Urlaub über drei Wochen bestehe dagegen kein Anspruch, so Würfel. „Das Arbeitsamt oder das Jobcenter können aber einen solchen in begründeten Fällen genehmigen.“ Die Genehmigung hänge dann vom Arbeits­ver­mittler ab und davon, inwieweit etwa Vorstel­lungs­ge­spräche in dieser Zeit anstehen oder eine Arbeit aufgrund der Ortsab­we­senheit nicht aufgenommen werden könne.

Anträge auf Urlaube sind nach Auskunft der Homepage der Arbeits­agentur erst unmittelbar vor der geplanten Reise zu stellen, so dass der Arbeits­ver­mittler abschätzen kann, ob Wichtiges in der womöglich abwesenden Zeit ansteht. Auf der anderen Seite ist so eine kosten­güns­tigere langfristige Urlaubs­planung nicht möglich. „Daher können Arbeitslose darauf drängen, dass die Einwil­ligung spätestens zwei Wochen vor Urlaubs­antritt erteilt wird“, erklärt Sozial­rechts­expertin Würfel.

Der Anspruch auf Arbeits­lo­sengeld kann entfallen

„Wer allerdings ohne Genehmigung sechs Wochen am Stück urlaubt, erhält für den gesamten Zeitraum kein Arbeits­lo­sengeld“, sagt Constanze Würfel. Unterschieden werde dabei nicht zwischen Empfängern von Arbeits­lo­sengeld I oder II: Die Urlaubs­re­ge­lungen gelten im Grundsatz für beide Gruppen, so die Rechts­an­wältin. „Lediglich in der Ausgestaltung der Zustim­mungs­er­for­dernisse und deren Rechts­folgen bei Verletzung dieser gibt es einige Unterschiede.“

Constanze Würfel ergänzt zwei wichtige Punkte: Zum einen gehe aus der sogenannten Erreich­barkeits-Anordnung hervor, dass das Arbeitsamt in den ersten drei Monaten der Arbeits­lo­sigkeit einen Urlaub nur in Ausnah­me­fällen genehmigen soll. „Zum anderen ist entscheidend, dass urlaubende Arbeitslose anschließend sich umgehend beim Arbeitsamt zurück­melden.“ Andernfalls könne ein Anspruch auf das Arbeits­lo­sengeld entfallen, so Würfel.

Für die Dschun­gel­camper - und konkret Walter Freiwald - heißt das wohl: Wer arbeitslos ist und seinen Anspruch auf Jahres­urlaub von drei Wochen für die Reise ans Ende der Welt aufbrauchen möchte, kann das wohl tun.

Müssen Arbeitslose ein Dschun­gelcamp-Jobangebot annehmen?

Natürlich lässt sich die Frage auch andersherum stellen. Arbeitslose sind ja verpflichtet, sich regelmäßig auf passende und freie Stellen zu bewerben, als ALG-II-Empfänger sogar weitgehend verpflichtet, bestimmte Jobs anzunehmen. Das hängt wiederum mit der Zumutbarkeit einer angebotenen freien Beschäf­tigung zusammen. „Diese Zumutbar­keits­grenzen sind mit der Agenda 2010 deutlich ausgeweitet worden“, sagt Rechts­an­wältin Würfel.

Heißt das demnach, dass arbeitslose „Prominente“ ins Dschun­gelcamp müssen, wenn er Fernseh­sender RTL sie anspricht?

Nein und das zunächst alleine deshalb, da diese temporären „Jobs“ nicht vom Jobcenter vermittelt werden. Aber selbst wenn, lässt sich gut begründen, warum man sich nicht den Kakerlaken und einem Millio­nen­pu­blikum aussetzen will. Körperliche Beschwerden können etwa dagegen sprechen, denn der zweiwöchige Schlaf auf Hängematten tut nicht jedem Rücken gut.

Darüber hinaus können diverse Ängste oder gar Psychosen den Abflug in die Wildnis begründet verhindern. Wer etwa Angst vor Schlangen oder Spinnen hat, darf nicht dazu gezwungen werden, mit ihnen gemeinsam zu hausen.

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Datum
Aktualisiert am
19.01.2015
Autor
ndm
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Themen
Arbeits­agentur Arbeits­lo­sengeld 1 Arbeits­lo­sengeld 2 Reisen Urlaub

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