Erwerbs­min­derung

Unfallfahrt ohne Fahrerlaubnis: Rente kann entfallen

Nach einem Unfall kann man auch seine Rente wegen Erwerbsminderung verlieren. © Quelle: Starman/gettyimages.de

Wer sich selbst schädigt und dadurch erwerbs­ge­mindert ist, kann keine Erwerbs­min­de­rungsrente verlangen. Vielen Verkehrs­teil­nehmern sind die sozial­ver­si­che­rungs­recht­lichen Folgen eines Verkehrs­unfalls, bei dem man strafbar gehandelt hat, nicht bekannt. So kann der Renten­an­spruch eines Versicherten wegfallen, wird er strafrechtlich verurteilt, weil er zur Zeit des Unfalls ohne Fahrerlaubnis gefahren ist.

Das Fahren ohne Führer­schein kann nicht nur strafrechtliche Folgen haben. Das zeigt eine Entscheidung des Hessischen Landes­so­zi­al­ge­richts vom 20. November 2014, über die die Deutsche Anwalt­auskunft berichtet (AZ: L 5 R 129/14).

Der Inhalt des Falles: Der Mann fuhr ohne Führer­schein. Mit 1,39 Promille verursachte er einen Verkehrs­unfall und ist seitdem aufgrund der Verlet­zungen voll erwerbs­ge­mindert. Das Amtsgericht verurteilte den 29-jährigen Mann aus dem Lahn-Dill-Kreis wegen Trunkenheit im Verkehr und vorsätz­lichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheits­strafe von fünf Monaten auf Bewährung.

Die Renten­ver­si­cherung lehnte seinen Antrag auf Erwerbs­min­de­rungsrente ab, weil er sich grob selbst­ge­fährdend verhalten habe. Er sei alkoho­lisiert und ohne Führer­schein Auto gefahren und habe sich damit eigenmächtig über „anerkannte Grundprin­zipien der Versicher­ten­ge­mein­schaft“ hinweg­gesetzt. Wer bewusst gegen Strafgesetze verstoße, die vor Schaden schützen sollen, könne keine Versiche­rungs­leis­tungen beanspruchen.

Dem schlossen sich die Sozial­ge­richte in den zwei Instanzen an. Nach Auffassung des Landes­so­zi­al­ge­richts kann die Rente versagt werden, wenn die Erwerbs­min­derung infolge einer strafbaren Handlung eingetreten ist. Voraus­setzung sei eine rechts­kräftige strafge­richtliche Verurteilung für ein Verbrechen oder ein vorsätz­liches Vergehen. Hier sei der Versicherte wegen vorsätz­lichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden.

Ob bei strafbaren Handlungen die Rente zu versagen sei, hänge von den Gesamt­um­ständen ab. Zwar habe das Sozial­ver­si­che­rungsrecht keine strafrechtliche Funktion, andererseits solle strafbares Verhalten aber auch nicht leistungs­rechtlich "belohnt" werden. Neben der Schwere der Tat seien zudem Tathergang und die persön­lichen und wirtschaft­lichen Verhältnisse des Versicherten zu beachten. Dabei sei zu berück­sichtigen, dass dem Mann bereits zuvor wegen einer Trunken­heitsfahrt der Führer­schein entzogen worden sei.  Dies habe die Renten­ver­si­cherung bei ihrer Ermessens­ent­scheidung zutreffend berück­sichtigt.