
Der Feuerwehrmann hatte an einem Freundschafts- und Spaßwettkampf mit befreundeten Feuerwehren teilgenommen. Nach der offiziellen Siegerehrung reiste ein Teil der Teilnehmer ab, ein anderer hingegen blieb noch in geselliger Runde beisammen. Der spätere Kläger wurde am frühen Abend im Bereich der provisorischen Toilettenanlage vorgefunden – einer so genannten Pinkelrinne, die nur durch Gebüsch und Sichtschutzwände abgegrenzt war. Er war dort mit 3,0 Promille gestürzt und hatte sich eine Unterschenkelfraktur zugezogen.
Versicherungsschutz nur bis zum offiziellen Ende der Veranstaltung
Die Feuerwehrunfallkasse als gesetzliche Unfallversicherung lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Der Kläger hingegen vertrat die Auffassung, er habe einen versicherten Wegeunfall auf dem Rückweg vom Wasserlassen erlitten.
Das Landessozialgericht wies die Klage ab. Es teilte die Rechtsansicht der Unfallversicherung. Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung bestehe nur bis zum Ende der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung. Mit der Siegerehrung sei die Veranstaltung offiziell abgeschlossen gewesen. Die gesellige Runde sei daher nicht mehr vom Schutzbereich umfasst.
Toilettengang: Nur Unfälle außerhalb der Toilette versichert
Zwar sei der Weg zur Toilette versichert, nicht jedoch das Wasserlassen selbst. Die Abgrenzung erfolge grundsätzlich mit dem Durchschreiten der Toilettentür. Wenn jedoch – wie hier – keine baulichen Elemente die Toilettenvorrichtung umschlössen, so sei nach der Entscheidung des Gerichts eine deutliche räumliche Entfernung erforderlich. Das Ordnen der Kleider und Abwenden von der Vorrichtung reiche demgegenüber nicht aus. Der Sturz habe sich direkt an der „Pinkelrinne“ ereignet und sei daher auch aus diesem Grund nicht unfallversichert.
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- dpa/tmn/red