
Das Landessozialgericht in Chemnitz hat noch einmal klar gestellt: Für eine Arbeitslosmeldung reicht ein Anruf nicht aus, diese muss immer persönlich erfolgen. Erst ab der persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit hat man Anspruch auf Arbeitslosengeld, warnt die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Die arbeitslose Frau hatte sich in der Hoffnung, am nächsten Monatsersten eine Beschäftigung anzutreten, bei der Agentur für Arbeit abgemeldet. Als das Beschäftigungsverhältnis wider Erwarten doch nicht zustande kam, rief sie im Callcenter der Agentur für Arbeit an. Sie meldete sich zunächst nur telefonisch arbeitslos. Als sie kein Arbeitslosengeld für den Zeitraum zwischen dem Anruf und der persönlichen Arbeitslosmeldung erhielt, klagte sie und verlor in der ersten Instanz. Um sich gegen das Urteil wehren zu können, beantragte sie beim Landessozialgericht Prozesskostenhilfe.
Ohne persönliche Arbeitslosmeldung kein Arbeitslosengeld
Das Landessozialgericht in Chemnitz sah keine Erfolgsaussicht und lehnte daher ab, Prozesskostenhilfe zu gewähren. Eine nur telefonische Rückmeldung als Arbeitslosmeldung reiche nicht aus. Diese müsse nämlich nach dem Gesetzeswortlaut persönlich erfolgen. Dies bedeutet, dass der Meldepflichtige selbst bei der Arbeitsagentur erscheinen müsse. Dies gelte auch dann, wenn der Arbeitslose eine Beschäftigung tatsächlich nicht antrete, sich zuvor aber bei der Arbeitsagentur aus der Arbeitslosigkeit abgemeldet habe (AZ: L 3 AL 1/13 B PKH).
- Datum
- Aktualisiert am
- 17.02.2015
- Autor
- red/dpa