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Soziale Leistungen

Tipp: Immer persönlich arbeitslos melden

Nach einer Kündigung muss man sich arbeitslos melden. © Quelle: DAV

Wer arbeitslos wird, muss dies unverzüglich melden. Schon wer eine Kündigung in der Hand hält, muss sich zur Agentur für Arbeit begeben. Sonst läuft man Gefahr, für einen gewissen Zeitraum Ansprüche auf Arbeits­lo­sengeld zu verlieren.

Das Landes­so­zi­al­gericht in Chemnitz hat noch einmal klar gestellt: Für eine Arbeits­los­meldung reicht ein Anruf nicht aus, diese muss immer persönlich erfolgen. Erst ab der persön­lichen Meldung bei der Agentur für Arbeit hat man Anspruch auf Arbeits­lo­sengeld, warnt die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Die arbeitslose Frau hatte sich in der Hoffnung, am nächsten Monats­ersten eine Beschäf­tigung anzutreten, bei der Agentur für Arbeit abgemeldet. Als das Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis wider Erwarten doch nicht zustande kam, rief sie im Callcenter der Agentur für Arbeit an. Sie meldete sich zunächst nur telefonisch arbeitslos. Als sie kein Arbeits­lo­sengeld für den Zeitraum zwischen dem Anruf und der persön­lichen Arbeits­los­meldung erhielt, klagte sie und verlor in der ersten Instanz. Um sich gegen das Urteil wehren zu können, beantragte sie beim Landes­so­zi­al­gericht Prozess­kos­tenhilfe.

Ohne persönliche Arbeits­los­meldung kein Arbeits­lo­sengeld

Das Landes­so­zi­al­gericht in Chemnitz sah keine Erfolgs­aussicht und lehnte daher ab, Prozess­kos­tenhilfe zu gewähren. Eine nur telefo­nische Rückmeldung als Arbeits­los­meldung reiche nicht aus. Diese müsse nämlich nach dem Gesetzes­wortlaut persönlich erfolgen. Dies bedeutet, dass der Meldepflichtige selbst bei der Arbeits­agentur erscheinen müsse. Dies gelte auch dann, wenn der Arbeitslose eine Beschäf­tigung tatsächlich nicht antrete, sich zuvor aber bei der Arbeits­agentur aus der Arbeits­lo­sigkeit abgemeldet habe (AZ: L 3 AL 1/13 B PKH).

Datum
Aktualisiert am
17.02.2015
Autor
red/dpa
Bewertungen
500
Themen
Arbeit Arbeit­nehmer Arbeits­agentur Arbeits­lo­sengeld 1 Arbeits­lo­sengeld 2

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