Ein Arbeitnehmer ging nach seiner Spätschicht nach Hause. Er war bereits auf dem gepflasterten Gehweg vor der Haustür angekommen, als ihm einfiel, nach seiner Katze Ausschau zu halten. Er betrat den neben dem Gehweg liegenden Rasen.
Etwa einen Meter neben dem Gehweg rutschte er auf dem nassen Rasen aus. Dabei verletzte er sich an der Schulter. Da er auf dem Weg von der Arbeit nach Hause war, meinte er, es liege ein Arbeitsunfall vor.
Gericht: Suche nach der Katze ist „privat motivierte Verrichtung“ – kein Arbeitsunfall
Das war jedoch nicht der Fall. Das Sozialgericht entschied, dass kein Versicherungsschutz bestehe. Dieser sei sofort beendet, sobald eine „privat motivierte Verrichtung“ vorliege. Auch ein nur geringer Umweg vom eigentlichen Nachhauseweg aus privaten Gründen habe Folgen für den Versicherungsschutz.
Zwar werde der Versicherungsschutz nicht schon allein wegen des Gedankens an die Katze beendet. Aber bereits der erste Schritt weg vom eigentlichen Weg, um sie zu suchen, sei nicht versichert gewesen.
„Nur Dinge, die ´im Vorbeigehen` erledigt werden können, können unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen“, so Swen Walentowski von anwaltauskunft.de. Die Abgrenzung könne im Einzelfall schwierig sein.
Informationen: www.anwaltauskunft.de
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- dpa/tmn/red