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Arbeitnehmer

Sturz nachts im Hotelzimmer auf Dienstreise – kein Arbeits­unfall

Ein Toilettengang mitten in der Nacht - manchmal ein gefährliches Unterfangen. © Quelle: yipengge/gettyimages.de

Wer für seinen Arbeitgeber auf Dienstreise ist, ist gesetzlich unfall­ver­sichert. Erleidet er einen Unfall, liegt ein Arbeits­unfall vor. In diesem Fall muss die Berufs­ge­nos­sen­schaft zahlen. Voraus­setzung ist, dass sich der Unfall in Zusammenhang mit der Tätigkeit für den Betrieb ereignet. Nächtliche Toilet­tengänge im Hotelzimmer gehören nicht dazu - Unfälle auf der Toilette tagsüber womöglich schon.

Wer als Arbeit­nehmer eine Dienstreise unternimmt, ist bei einem Unfall gesetzlich versichert. Doch es gibt Ausnahmen von dieser Regel. Das hat das Sozial­gericht Düsseldorf in einem Urteil vom  5. November 2015 deutlich gemacht (AZ: S 31 U 427/14).

Das Gericht stufte den Unfall eines Angestellten nachts im Hotelzimmer auf dem Weg zur Toilette nicht als Arbeits­unfall ein. Dies sei dem privaten und nicht dem dienst­lichen Bereich zuzuordnen, so das Gericht. Über das Urteil berichtet die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Der Fall im Einzelnen: Der Diplom-Ingenieur übernachtete im Februar 2014 während einer Dienstreise in einem Hotel in Lübeck. Nachts stand er auf, um zur Toilette zu gehen. Dabei verhakte er sich mit beiden Füßen im Bettüberwurf, stürzte rückwärts und brach sich einen Wirbel. Er meinte, es liege ein Arbeits­unfall vor, da er sich auf Dienstreise befand.

Die Berufs­ge­nos­sen­schaft lehnte jedoch eine Entschä­digung ab, da das nächtliche Aufstehen dem so genannten „eigenwirt­schaft­lichen Bereich“ zuzuordnen sei. Einer derartigen Sturzgefahr sei er auch in seinem privaten Lebens­bereich ausgesetzt. Der Mann argumen­tierte, dass er sich bei Dienst­reisen in unbekannter Umgebung aufhalte und hiermit eine besondere Gefahr verbunden sei.

Nicht jeder Unfall auf Dienstreise ist ein Arbeits­unfall

Seine Klage gegen die Entscheidung der Berufs­ge­nos­sen­schaft war erfolglos. Nach Auffassung des Sozial­ge­richts hatte der Unfall keinen inneren Zusammenhang zu seiner beruflichen Tätigkeit.

Die Nachtruhe im Hotelzimmer und die damit zusammen­hän­genden Verrich­tungen seien vom Versiche­rungs­schutz nicht umfasst, so das Gericht. Eine Ausnahme könne dann vorliegen, wenn ein Unfall durch eine gefährliche Einrichtung ausgelöst werde, die der Versicherte wegen eines auswärtigen Dienst­ge­schäftes benutzen muss. Die Toilette oder der Bettüberwurf stellten jedoch keine gefährliche Einrichtung des Hotelzimmers dar. Auch dann nicht, wenn der Kläger bei sich zu Hause keinen Bettüberwurf benutze.

Unfall auf der Toilette tagsüber kann als Arbeits­unfall gelten

Sucht man allerdings tagsüber während der Arbeitszeit eine Toilette auf und kommt es dabei zu einem Unfall, kann das als Arbeits­unfall gelten. Die Richter des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts entschieden in einem solchen Fall im November 2016 zugunsten einer Beamtin (Urteil vom 17. November 2016, AZ: 2 C 17.16). Diese war während der Dienstzeit auf der Dienst­toilette mit dem Kopf an den Flügel eines geöffneten Fensters gestoßen. Dadurch erlitt sie eine Platzwunde.

Das Land wollte diesen Unfall allerdings nicht als Dienst­unfall anerkennen. Die Begründung: Es handele sich bei der Nutzung der Toilette nicht um Dienst, sondern um eine private Angele­genheit der Beamtin. Dagegen klagte die Frau. Das Verwal­tungs­gericht Berlin gab ihr recht und verpflichtete das Land, das Ereignis als Dienst­unfall anzuer­kennen. Das bestätigte das Bundes­ver­wal­tungs­gericht. Den Richtern zufolge stehen Beamten bei Unfällen, die sich innerhalb des vom Dienstherrn beherrschbaren räumlichen Risiko­be­reichs ereignen, unter dem Schutz der beamten­recht­lichen Unfall­fürsorge.

Bei Arbeits­unfall: Rechts­anwalt einschalten

Ob Beamter oder Angestellter - um sämtliche Rechte zu kennen, empfiehlt es sich, einen Sozial­rechts­anwalt einzuschalten. Das ist auch dann ratsam, wenn die gesetzliche Unfall­ver­si­cherung nicht zahlen will. Ein Rechts­anwalt kann in diesen Fällen die Erfolgs­aus­sichten einer Klage abschätzen.

Datum
Aktualisiert am
17.11.2016
Autor
ime
Bewertungen
1488
Themen
Arbeit Arbeit­nehmer Unfall Unfall­ver­si­cherung

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