
Diese Fragewird kontrovers diskutiert. Viele kommunale Satzungen sehen eine Pflicht auf Straßen, öffentlichen Flächen wie Parks und Kinderspielplätzen vor, die bei Nichtbeachtung mit Bußgeldern im bis zu vierstelligen Eurobereich geahndet werden können. Der Halter, der das „Geschäft“ bspw. auf einer Spiel- und Liegewiese nicht entsorgt kann sich wegen § 326 StgB der fahrlässigen umweltgefährdenden Abfallbeseitigung strafbar machen (OLG Düsseldorf Az 5 Ss 300/90). Das AG Düsseldorf hatte bereits 1989 entschieden, dass Hundekot auf einer Spielwiese eine Infektionsgefahr für spielende Kinder mit den Erregern übertragbarer Krankheiten darstellt (AZ 911 Js 1269/89).
Hundehalter meinen, sie müssten den Hundekot nicht entfernen, da sie Hundesteuer bezahlen. Dies stimmt jedoch nicht, da mit der Hundesteuer lediglich das private Halten von Hunden besteuert wird. Sie ist eine Abgabe, der keine bestimmte Leistung entgegensteht und dient der Finanzierung aller kommunalen Aufgaben.
Das OVG Koblenz entschied 2013 sogar, dass Kommunen mit maroden Haushalten zur finanziellen Sanierung die Hundesteuer deutlich erhöhen dürften.
Es sollte für verantwortungsvolle Hundehalter selbstverständlich sein, den Hundekot zu entfernen.
Andreas Ackenheil ist Anwalt mit dem Schwerpunkt Tierrecht (Hunderecht, Pferderecht, Tierhalterhaftung, Vereins-und Verbandsrecht, Recht rund um das Tier) und betreibt einen eigenen Blog, der unter http://www.der-tieranwalt.de aufzurufen ist. Auch für die Deutsche Anwaltauskunft bloggt Herr Ackenheil regelmäßig zum Thema Tierrecht.
- Datum
- Aktualisiert am
- 14.05.2014
- Autor
- Andreas Ackenheil