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Sozial­beiträge für Amateur­fuß­baller?

Müssen Amateurfußballer Sozialversicherungsbeiträge zahlen? © Quelle: McVay/gettyimages.de

Nicht nur die Profis in den Bundes­li­ga­vereinen erhalten Geld fürs Tore schießen oder verhindern. Deshalb müssen Fußball­vereine auch in den unteren Ligen aufpassen: Ab gewissen Sätzen und bestimmten Verpflich­tungen der Spieler müssen auch Sozial­abgaben gezahlt werden. Dabei kommt es auf die Höhe der Vergütung an und auf die Pflichten aus dem jeweiligen Spieler­vertrag.

Fußball­spieler, die sich gemäß Vertrag verpflichten, für den Verein Fußball zu spielen, zu trainieren und an anderen Vorberei­tungen teilzu­nehmen, können Beschäftigte des Vereins sein. Dies ist dann der Fall, wenn sie ein Entgelt oberhalb gewisser Pauschalen bekommen und nicht nur einen Aufwen­dungs­ersatz – unabhängig von der Tatsache, ob sie in dem Verein auch selbst Mitglied sind. Die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins informiert über eine Entscheidung des Sozial­ge­richts Stade vom 8. November 2016 (AZ: S 1 KR 167/13).

Sind Fußball­spieler in der Oberliga Amateure?

Es klagte ein Sportverein, der über eine Fußball­mann­schaft verfügte. Teilweise spielte diese in der fünfthöchsten Spielklasse, teilweise in der Oberliga. Die Mannschaft trainierte an mindestens vier Tagen in der Woche je zweieinhalb Stunden. Pro Woche kam ein Punktspiel in der Saison hinzu sowie zusätzliche Pokalspiele.

Der Verein zahlte an mehr als 70 Spieler Entgelt. Die Höhe war dabei unterschiedlich. Teilweise wurde ein monatliches Entgelt zwischen 127,50 und 200 Euro gezahlt. Einige der Spieler erhielten über 400 Euro, zwei auch mehr als 1.000 Euro. Des Weiteren gab es einen Strafen­katalog, nach dem es Abzüge beim Entgelt gab, wenn sich die Spieler nicht vertragstreu verhalten.

Der Verein hatte einige der Spieler angemeldet, jedoch nicht konsequent. Er entrichtete nur teilweise Sozial­abgaben für seine Spieler. Bei einer Betriebs­prüfung wurde festge­stellt, dass er erhebliche Sozial­abgaben nicht geleistet hatte. Insgesamt sah er sich einer Nachfor­derung in Höhe von insgesamt 690.000 Euro für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2012 konfrontiert. Dabei entfielen rund 184.000 Euro auf Säumnis­zu­schläge. Dagegen klagte der Verein.

Sozial­ver­si­che­rungs­pflicht für Spieler eines niedrig­klassigen Fußball­vereins

Vor dem Sozial­gericht Stade wurde die Klage zunächst abgewiesen. Dagegen wehrte sich die Klägerin. In nächster Instanz beschäftigte sich das Landes­so­zi­al­gericht Nieder­sachsen mit dem Fall. Die Richter entschieden: Amateur­fuß­baller unterliegen nicht ohne weiteres der Sozial­ver­si­che­rungs­pflicht. Es komme entscheidend darauf an, ob die Fußball­spieler bei dem Verein ein „wirtschaft­liches Interesse“ verfolgten. Bei den niedrigen Zahlungen des Vereins an seine Fußballer bestehen daran erhebliche Zweifel. Mit Beschluss vom 12. November 2013 hat das Landes­so­zi­al­gericht die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Einige Aspekte seien noch zu prüfen (AZ: L 4 KR 383/13 B ER).

Nun befasste sich das Sozial­gericht Stade wieder mit dem Fall. Hier unterlag der Verein. Aus dem Vertrag ergab sich, dass es Teilnah­me­pflichten für Training und Spielbetrieb der Spieler gab. Auch waren die Urlaubs­an­sprüche geregelt. Nach Auffassung des Gerichts waren die Spieler Beschäftigte des Vereins, sofern sie ein Entgelt über den monatlichen Pauschalen erhielten. Bis zum Oktober 2010 hatten die Pauschalen für einen Amateur maximal bei 150 Euro gelegen, seitdem gilt als Amateur, wer weniger als 250 Euro verdient. Vertrags­spieler war, wer mindestens 150 Euro erhielt.

Nachzahlung für Spieler­zah­lungen: Grenze liegt bei 400 Euro

Bei der Betriebs­prüfung wurde die Nachzahlung für Spieler festgelegt, die mehr als 400 Euro erhalten hatten. Dies hat das Gericht als gerecht­fertigt angesehen. Im damaligen Zeitraum lag die Grenze für gering­fügige Beschäf­tigung bei 400 Euro. Für eine Beschäf­tigung spreche auch, dass die Spieler für ihre „fußball­sport­lichen Tätigkeiten“ Weisungen erhalten hätten. Ein Abgren­zungs­kri­terium sei, ob sie lediglich ihre Pflichten als Mitglied des Vereins wahrge­nommen hätten.

Bei den Zahlungen über 400 Euro handelte es sich nach Auffassung des Gerichts auch nicht lediglich um materielle Anreize zur Förderung der sportlichen Leistungs­be­reit­schaft. Es komme auch nicht darauf an, ob die Gegenleistung der zu mindestens partiellen Sicherung des Lebens­un­terhalts der Spieler diene oder nicht.

Sozialrecht für Sportvereine

Der Sportverein sah sich also erheblichen Nachzah­lungen gegenüber. Bei der Ausgestaltung von Spieler­ver­trägen ist daher grundsätzlich immer darauf zu achten, ob Sozial­abgaben gezahlt werden müssen. Da kann es ratsam sein, dass auch Sportvereine und die Spieler sich anwaltliche Hilfe im Sozialrecht nehmen. DAV-Sozial­rechts­anwälte in der Nähe findet man in der Anwaltssuche auf dieser Website.

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

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Datum
Aktualisiert am
28.08.2017
Autor
dpa/red
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Themen
Fußball Sozial­ver­si­cherung

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