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Soziales

Schwer­be­hinderte haben Anspruch auf Vergüns­ti­gungen

Richter müssen häufig klären, wie hoch der Grad der Behinderung ist. © Quelle: Audras/gettyimages.de

Wer schwer­be­hindert ist, hat Anspruch auf zahlreiche Vergüns­ti­gungen. Besitzer von Schwer­be­hin­der­ten­aus­weisen können öffentliche Verkehrs­mittel frei nutzen und Parkerleich­te­rungen bekommen. Der Grad der Behinderung ist maßgeblich. Dessen Feststellung ist oft strittig und landet vor Gericht.

Entscheidend kommt es darauf an, wie man am Straßen­verkehr teilnehmen kann, ohne sich und andere zu gefährden. Ist mit einem künstlichen Kniegelenk die Geh- und Standsi­cherheit erheblich beeinträchtigt, kann man einen Schwer­be­hin­der­ten­ausweis erhalten. Auch hat man einen Anspruch auf das „Merkzeichen G“, entschied das Landes­so­zi­al­gericht Berlin-Brandenburg (AZ: L 13 SB 73/13).

Dies hat erhebliche Auswir­kungen, so die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV). Man hat Anspruch auf unentgeltliche Beförderung oder kann alternativ eine Ermäßigung der Kraftfahr­zeug­steuer um 50 Prozent beanspruchen. Auch Parkerleich­te­rungen sind möglich, allerdings meist ohne die Möglichkeit, auf Parkplätzen für Behinderte zu parken.

Schwer­be­hin­derung nach künstlichem Kniegelenk

Ein Arzt stellte bei dem 1950 geborenen Betroffenen trotz eines künstlichen Kniegelenks erhebliche Probleme der Knie-Funkti­ons­fä­higkeit fest. Er diagnos­ti­zierte eine anhaltende Reizknie­bildung und eine Teilver­steifung mit der Folge einer Beeinträch­tigung der Geh- und Standsi­cherheit. Der Mann beantragte die Anerkennung eines Schwer­be­hin­derten mit dem „Merkzeichen G“. Letzteres wurde ihm versagt, auch in der ersten Instanz vor Gericht.

Urteil: Anspruch auf Schwer­be­hin­der­ten­ausweis und „Merkzeichen G“

Die zweite Instanz sah das anders: Der Kläger ist erheblich beeinträchtigt und ihm ist das „Merkzeichen G“ als Schwer­be­hin­dertem zuzuge­stehen, entschieden die Richter. Einen solchen Anspruch habe, wer in seiner Bewegungs­fä­higkeit im Straßen­verkehr erheblich beeinträchtigt sei, wer infolge einer Einschränkung des Gehver­mögens ohne erhebliche Schwie­rig­keiten oder ohne Gefahr für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr nicht zurück­zulegen vermöge, die üblicherweise noch zu Fuß zurück­gelegt werden.

Bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraus­set­zungen erfüllt seien, komme es nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzel­falles an. Entscheidend sei, welche Wegstrecken allgemein – das heißt, alters­un­ab­hängig von nichtbe­hin­derten Menschen – noch zu Fuß zurück­gelegt würden. Als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne gelte eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in rund einer halben Stunde zurück­gelegt werde (Bundes­so­zi­al­gericht; AZ: BSGE 62, 273). Laut Gutachter sei dem Kläger diese Wegstrecke nicht ohne erhebliche Schwie­rig­keiten möglich. Auch wenn dies allein nicht ausreiche, liege eine ausrei­chende Behinderung des Gehver­mögens vor.

Für das Gericht steht fest: „Das menschliche Gehvermögen ist keine statische Messgröße, sondern wird von verschiedenen Faktoren geprägt und variiert.“ Daran gemessen sei dem Kläger die ortsübliche Wegstrecke "infolge einer Einschränkung des Gehver­mögens" nicht möglich. Das Gericht wurde von einem Sachver­ständigen überzeugt. Nach dessen Gutachten wirkt sich die aus der Minder­be­last­barkeit des linken Kniegelenks folgende wesentliche Gang- und Standun­si­cherheit auf die Gehfähigkeit des Mannes aus.

Landes­so­zi­al­gericht Berlin-Brandenburg am 28. November 2014 (AZ: L 13 SB 73/13)

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red/dpa
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Behinderte Betreuung Gesundheit Sozial­ver­si­cherung

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