Wer eine Mütterrente erhalten will, muss einiges beachten: Dabei ist eine der Voraussetzungen für die Mütterrente die Erziehung eines Kindes in dessen 13. Lebensmonat. Ist ein Kind nur davor oder erst danach erzogen worden, gibt es nach dem Willen des Gesetzgebers keinen Rentenzuschlag. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Verweis auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Berlin.
Den Sozialrichtern lag folgender Fall vor: Die 1951 geborene Frau ist Mutter eines Sohnes. Außerdem nahm sie im Oktober 1979 ein damals 14 Monate altes behindertes Mädchen auf, um es zu adoptieren. Während sie im Zuge der Neuberechnung ihrer Altersrente einen zusätzlichen Entgeltpunkt für die Erziehung des Sohnes erhielt, ging sie im Falle ihrer Adoptivtochter leer aus.
Mütterrente - unangemessene Benachteiligung für Adoptiveltern behinderter Kinder?
Die Frau klagte und verwies unter anderem darauf, dass damals behinderte Kinder nie vor Vollendung des ersten Lebensjahres in Pflegefamilien gegeben worden seien. Sie hätte das Mädchen also gar nicht früher aufnehmen können. Die gesetzliche Regelung stelle deshalb eine unangemessene Benachteiligung für die Adoptiveltern behinderter Kinder dar.
Ihre Klage vor dem Sozialgericht hatte keinen Erfolg. Die gesetzliche Stichtagsregelung sei eindeutig: Eine Kindererziehungszeit für den „zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt“ liege nicht vor, so das Gericht.
In der Tat habe die Frau durch die Adoption eines behinderten Kleinkindes einen besonders hohen Beitrag für die Gesellschaft geleistet. Doch jede Stichtagsregelung und jede pauschale gesetzliche Regelung könne im Einzelfall eine besondere Härte darstellen. Dies ließe sich jedoch nicht vermeiden, wenn der Gesetzgeber Regelungen schaffen müsse, die für die Verwaltung in der Praxis umsetzbar seien (Entscheidung am 29. Juni 2015, AZ: S 17 R 473/15).
- Datum
- Aktualisiert am
- 16.02.2016
- Autor
- red/dpa