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Arbeit­nehmer

Mittagspause: Nur Weg zum Essen unfall­ver­sichert

Wie sind Arbeitnehmer bei einem Unfall versichert? © Quelle: Berg/gettyimages.de

Wer sich auf dem Weg zur oder von der Arbeit befindet, genießt den Schutz der gesetz­lichen Unfall­ver­si­cherung. Dies betrifft auch den Gang zum Mittagessen. Auch wenn man dieses außerhalb einnimmt. Doch Vorsicht: Nicht vom Weg abkommen!

Das Hessische Landeso­zi­al­gericht hat nämlich entschieden, dass ein Arbeit­nehmer während der Pause nur dann gesetzlich unfall­ver­sichert ist, wenn er keine anderen privaten Dinge auf dem Weg erledigt. Wer also wegen privater Angele­gen­heiten unterwegs ist, genießt keinen Versiche­rungs­schutz, warnt die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Arbeits­unfall in der Mittagspause?

Eine angestellte Sekretärin stürzte in der Mittagspause auf einer Treppe in der Innenstadt. Sie zog sich eine Halsmark­quet­schung zu. Die Berufungs­ge­nos­sen­schaft lehnte eine Entschä­digung ab. Die Frau habe sich auf dem Weg zu einer Reinigung befunden, um dort Kleidungs­stücke abzuholen. Diese private Verrichtung habe im Vordergrund gestanden, so dass die verunglückte Frau zum Unfall­zeitpunkt keiner versicherten Tätigkeit nachge­gangen sei. Dies ergebe sich aus den Angaben der verletzten Frau gegenüber einer Mitarbeiterin der Berufungs­ge­nos­sen­schaft wenige Tage nach dem Unfall.

Dem widersprach die Verletzte: Sie sei in der Mittagspause vielmehr zwecks Nahrungs­aufnahme in einem neben der Reinigung gelegenen Fastfood-Restaurant unterwegs gewesen.

Kein Arbeits­unfall auf privaten Wegen

Das Landes­so­zi­al­gericht in Darmstadt vernahm mehrere Zeugen. Sogar eine in Südafrika lebenden Zeugin per Skype. Einen Anspruch der Frau gegenüber der Berufs­ge­nos­sen­schaft konnten die Richter dann nicht sehen.

Es könne nicht zweifelsfrei festge­stellt werden, dass die Frau mit dem Ziel der Nahrungs­aufnahme in dem Fastfood-Restaurant unterwegs war. Die Beweislast hierfür trage sie jedoch. Die Zweifel überwogen, gerade auch durch die Aussage der Mitarbeiterin der Berufs­ge­nos­sen­schaft (AZ: L 3 U 225/10).

Datum
Autor
red/dpa
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399
Themen
Arbeit Arbeit­nehmer Arbeits­unfall Versicherung

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