
Das Hessische Landesozialgericht hat nämlich entschieden, dass ein Arbeitnehmer während der Pause nur dann gesetzlich unfallversichert ist, wenn er keine anderen privaten Dinge auf dem Weg erledigt. Wer also wegen privater Angelegenheiten unterwegs ist, genießt keinen Versicherungsschutz, warnt die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Arbeitsunfall in der Mittagspause?
Eine angestellte Sekretärin stürzte in der Mittagspause auf einer Treppe in der Innenstadt. Sie zog sich eine Halsmarkquetschung zu. Die Berufungsgenossenschaft lehnte eine Entschädigung ab. Die Frau habe sich auf dem Weg zu einer Reinigung befunden, um dort Kleidungsstücke abzuholen. Diese private Verrichtung habe im Vordergrund gestanden, so dass die verunglückte Frau zum Unfallzeitpunkt keiner versicherten Tätigkeit nachgegangen sei. Dies ergebe sich aus den Angaben der verletzten Frau gegenüber einer Mitarbeiterin der Berufungsgenossenschaft wenige Tage nach dem Unfall.
Dem widersprach die Verletzte: Sie sei in der Mittagspause vielmehr zwecks Nahrungsaufnahme in einem neben der Reinigung gelegenen Fastfood-Restaurant unterwegs gewesen.
Kein Arbeitsunfall auf privaten Wegen
Das Landessozialgericht in Darmstadt vernahm mehrere Zeugen. Sogar eine in Südafrika lebenden Zeugin per Skype. Einen Anspruch der Frau gegenüber der Berufsgenossenschaft konnten die Richter dann nicht sehen.
Es könne nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass die Frau mit dem Ziel der Nahrungsaufnahme in dem Fastfood-Restaurant unterwegs war. Die Beweislast hierfür trage sie jedoch. Die Zweifel überwogen, gerade auch durch die Aussage der Mitarbeiterin der Berufsgenossenschaft (AZ: L 3 U 225/10).
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- red/dpa