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Sozialhilfe

Mietspiegel ungenau: höherer Mietzu­schuss möglich

In vielen Orten sind die Mietspiegel ungenau. © Quelle: Wilken/corbisimages.com

Ein Dauerbrenner im Rahmen von Hartz IV oder Sozialhilfe sind die Mietkosten. Die Gemeinden zahlen Bedürftigen die Miete oder einen Zuschuss. Dabei begrenzen die Gemeinden den Zuschuss auf die vor Ort angemessene Miete. Hier kommt der örtliche Mietspiegel ins Spiel.

Auf ihn wird oft zurück­ge­griffen. Es lohnt sich jedoch, einen Blick darauf zu werfen, ob die Datener­hebung, die dem Mietspiegel zugrunde liegt, auch tatsächlich ausreicht. Ansonsten kann der Mietspiegel nicht als Grundlage herangezogen werden, so das Sozial­gericht Heilbronn. Dies hatte im entschiedenen Fall zur Folge, dass dem Betroffenen ein höherer Mietzu­schuss zu zahlen ist, so die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Mietspiegel als Grundlage für Mietzu­schuss

Die 67-jährige Frau wohnt allein in einer 58 Quadratmeter großen Mietwohnung in einem Mehrfa­mi­li­enhaus. Sie bezahlt monatlich rund 440 Euro Kaltmiete. Da sie nur 340 Euro Rente bezieht, erhält sie zusätzlich Sozial­hil­fe­leis­tungen. Ihre Miete übernahm die Stadt Heilbronn jedoch nur teilweise. Dabei berief sie sich auf den Mietspiegel, den sie erstellt hatte. Hiernach sei für Einper­so­nen­haushalte in Heilbronn nur eine Grundmiete von maximal 297 Euro angemessen.

Urteil: Höherer Mietzu­schuss für Sozial­hil­fe­emp­fänger

Die Klage der Frau hatte Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts reiche die Datener­hebung, die dem Mietspiegel zugrunde liege, bezüglich der Einper­so­nen­haushalte nicht aus. So seien beispielsweise keine repräsen­tativen Daten von nach 1978 gebauten Wohnungen und Einper­so­nen­haus­halten bis 45 Quadratmeter eingeflossen.

Die Stadt Heilbronn räumte ein, dass die Werte hier lediglich zur „groben Orientierung“ ausreichten. So hatte die Stadt bei der Stichprobe nur 15 verwertbare Fragebögen von Vermietern solcher Wohnungen erhalten. Nach Auffassung des Gerichts darf dies aber nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Tatsächlich gebe es 58.000 Wohnungen in Heilbronn, die nach 1978 gebaut wurden und eine Wohnfläche bis 45 Quadrat­metern aufwiesen.

Die Stadt berief sich auf fehlendes Personal und lehnte es ab, ihr Konzept nachzu­bessern. Daher legte das Gericht die Werte der Wohngeld­tabelle zu Grunde. Hieraus ergebe sich eine maximal zu übernehmende Miete in Höhe von rund 394 Euro. Dementsprechend musste die Gemeinde den Zuschuss anpassen (AZ: S 11 SO 1505/13).

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red/dpa
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Hartz IV Miete Sozialhilfe

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