Auf ihn wird oft zurückgegriffen. Es lohnt sich jedoch, einen Blick darauf zu werfen, ob die Datenerhebung, die dem Mietspiegel zugrunde liegt, auch tatsächlich ausreicht. Ansonsten kann der Mietspiegel nicht als Grundlage herangezogen werden, so das Sozialgericht Heilbronn. Dies hatte im entschiedenen Fall zur Folge, dass dem Betroffenen ein höherer Mietzuschuss zu zahlen ist, so die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Mietspiegel als Grundlage für Mietzuschuss
Die 67-jährige Frau wohnt allein in einer 58 Quadratmeter großen Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus. Sie bezahlt monatlich rund 440 Euro Kaltmiete. Da sie nur 340 Euro Rente bezieht, erhält sie zusätzlich Sozialhilfeleistungen. Ihre Miete übernahm die Stadt Heilbronn jedoch nur teilweise. Dabei berief sie sich auf den Mietspiegel, den sie erstellt hatte. Hiernach sei für Einpersonenhaushalte in Heilbronn nur eine Grundmiete von maximal 297 Euro angemessen.
Urteil: Höherer Mietzuschuss für Sozialhilfeempfänger
Die Klage der Frau hatte Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts reiche die Datenerhebung, die dem Mietspiegel zugrunde liege, bezüglich der Einpersonenhaushalte nicht aus. So seien beispielsweise keine repräsentativen Daten von nach 1978 gebauten Wohnungen und Einpersonenhaushalten bis 45 Quadratmeter eingeflossen.
Die Stadt Heilbronn räumte ein, dass die Werte hier lediglich zur „groben Orientierung“ ausreichten. So hatte die Stadt bei der Stichprobe nur 15 verwertbare Fragebögen von Vermietern solcher Wohnungen erhalten. Nach Auffassung des Gerichts darf dies aber nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Tatsächlich gebe es 58.000 Wohnungen in Heilbronn, die nach 1978 gebaut wurden und eine Wohnfläche bis 45 Quadratmetern aufwiesen.
Die Stadt berief sich auf fehlendes Personal und lehnte es ab, ihr Konzept nachzubessern. Daher legte das Gericht die Werte der Wohngeldtabelle zu Grunde. Hieraus ergebe sich eine maximal zu übernehmende Miete in Höhe von rund 394 Euro. Dementsprechend musste die Gemeinde den Zuschuss anpassen (AZ: S 11 SO 1505/13).
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- red/dpa