Wann Menschen mit Behinderung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligt bekommen, unterliegt den Regeln der Deutschen Rentenversicherung. Denn diese bewilligt Anträge auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben – oder lehnt sie ab. Wie gerechtfertigt solche Ablehnungen sind, darüber müssen manchmal Sozialrichter entscheiden.
So lag dem Hessischen Landessozialgericht am 30. Oktober 2015 zum Beispiel folgender Fall vor: Der Kläger war ein seit 2008 auf den Rollstuhl angewiesener Mann, der als Konstruktionsleiter arbeitete. Der 48-Jährige wohnte zunächst in der Nähe seines behindertengerecht ausgestatteten Arbeitsplatzes. Er plante den Bau eines Einfamilienhauses mit einem Arbeitszimmer im ersten Stock sowie einem Aufzug.
Für den Lift beantragte er bei der Deutschen Rentenversicherung als Rehabilitationsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die Rentenversicherung lehnte seinen Antrag auf Übernahme der Kosten aber ab und argumentierte, sie müsse nur dann eine Wohnungshilfe erbringen, wenn eine berufsbezogene Notwendigkeit vorliege. Dagegen klagte der Mann.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben: Was sind die Voraussetzungen?
Die Klage war in allen Instanzen erfolglos, auch am Landessozialgericht Hessen. Die Richter dort verwiesen darauf, dass die Deutsche Rentenversicherung unter anderem Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbringe, um den Auswirkungen von Krankheit und Behinderung auf die Berufstätigkeit entgegenzuwirken. Hierzu gehöre auch die Wohnungshilfe. Diese übernehme die Kosten für Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behindertengerechten Wohnung in angemessenem Umfang.
Im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben seien jedoch nur Maßnahmen förderungswürdig, die unmittelbaren Bezug zur Berufsausübung haben. Dazu zählten keine Maßnahmen, die zur persönlichen Lebensführung gehörten, die Lebensqualität verbesserten oder elementare Grundbedürfnisse befriedigten und sich daher nur mittelbar auf die Berufsausübung auswirkten. Entscheidend sei, welchem Lebensbereich die begehrte Leistung schwerpunktmäßig zuzuordnen sei.
Im vorliegenden Fall habe der Mann bereits einen behindertengerecht ausgestatteten Arbeitsplatz. Daneben arbeite er in einem Arbeitszimmer bei sich zuhause. Das Zimmer im ersten Stockwerk einzurichten, habe er selbst entschieden und geplant. Auf dieser Etage befänden sich darüber hinaus weitere Privaträume, die keinen Bezug zur Berufsausübung des Mannes hätten. Der Einbau des Aufzugs diene daher mindestens gleichwertig der Erreichbarkeit dieser privaten Räume.
Da der Mann nicht bedürftig sei, habe er auch keinen Anspruch auf Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft als Maßnahme der Eingliederungshilfe (AZ: L 2 R 262/14).
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- dpa/tmn