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Staatliche Hilfen

Lebens­ver­si­cherung zählt bei Hartz IV zum Vermögen

Mit Ausnahmen zählt eine Lebensversicherung bei Hartz IV zum Vermögen. © Quelle: dpa

Bevor jemand vom Staat zum Hartz IV-Empfänger wird, muss er sein eigenes Vermögen aufbrauchen. Das gilt auch für Lebens­ver­si­che­rungen. Doch es gibt Ausnahmen.

Wann werden Lebens­ver­si­che­rungen bei der Berechnung von Hartz IV berück­sichtigt?

Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögens­ge­gen­stände zu berück­sichtigen, heißt es im Gesetz. Grundsätzlich also auch Lebens­ver­si­che­rungen, denn sie gelten als eigenes Vermögen, das zunächst aufgebraucht werden muss, bevor es Geld vom Staat gibt. Allerdings ist Alters­vorsorge nicht zu berück­sichtigen, solange sie einen bestimmten Höchst­betrag nicht übersteigt.

Die Diskussion über den Schutz von Lebens­ver­si­che­rungen betrifft also nur Verträge, die nicht bereits bis zum Rentenalter festgelegt sind. Nach Angaben des Gesamt­verband der Deutschen Versiche­rungs­wirt­schaft und der Bundes­agentur für Arbeit gibt es keine Statistik darüber, wie viele Hartz IV-Empfänger eine Lebens­ver­si­cherung haben.

Wann muss ein Hartz IV-Emfänger seine  Versicherung nicht auflösen?

Als Ausnahmen für die Anrechnung gelten zum einen wirtschaftliche Gründe, zum anderen auch eine sogenannte besondere Härte. Wenn der Verlust bei einer vorzeitigen Kündigung der Lebens­ver­si­cherung zu hoch ist, sei das wirtschaftlich nicht zumutbar. Damit soll der Hartz IV-Empfänger vor einer Vergeudung seines Vermögens geschützt werden. Unter besonderer Härte wird beispielsweise verstanden, wenn ein Hartz IV-Empfänger jahrzehn­telang in die Versicherung eingezahlt hat und dann nur wenige Monate Hartz IV bezieht, bevor er in Rente geht. In diesem Fall würde die Lebens­ver­si­cherung nicht angerechnet.

Wann ist eine Kündigung der Lebens­ver­si­cherung offensichtlich unwirt­schaftlich?

Das Bundes­so­zi­al­gericht in Kassel hat für den Verlust derzeit keine genaue Grenze festgelegt - es kommt also auf den Einzelfall an. In früheren Fällen wurden 12,9 Prozent Verlust als noch zumutbar erachtet, bei einem Verlust von 18,5 Prozent dagegen äußerten die höchsten deutschen Sozial­richter Zweifel.

Gerichte entscheiden über Auflösung der Lebens­ver­si­cherung

Das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht bestätigte im September 2013 im Fall einer arbeitslosen Bürokraft, dass sie wegen ihrer Kapital­le­bens­ver­si­che­rungen keinen Anspruch auf Hartz IV habe. Das Sozial­gericht München hatte einen Verlust von weniger als 10 Prozent bei der ersten sowie von etwas über 10 Prozent bei der zweiten Versicherung bei einem Rückkauf nicht als Härte angesehen (AZ: B 14/7b AS 66/06 R).

Ein Hartz IV-Empfänger kann bei seiner Lebens­ver­si­cherung aber auch nachträglich einen Verwer­tungs­aus­schluss vereinbaren. Damit muss er das Guthaben nicht verwerten, bevor er staatliche Unterstützung erhält. Das Jobcenter darf in diesem Fall die Leistung nicht kürzen, entschied das Sozial­gericht Mainz im November 2012 (AZ: S 4 AS 466/11).

Vermögen in Lebens­ver­si­cherung schützen

Auch wenn der Bezug von ALG-II bereits absehbar ist, können Leistungs­be­zieher noch einen nachträg­lichen Verwer­tungs­aus­schluss mit ihrem Lebens­ver­si­cherer vereinbaren. Darauf weist Ulrich Sartorius von der Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV) hin.

Der Verwer­tungs­aus­schluss legt die Auszahlung unwider­ruflich auf den Eintritt in den Ruhestand, besser gesagt auf das Erreichen des 60. Lebens­jahres fest. „Vermögen, die ausschließlich der Alters­si­cherung dienen, genießen einen besonderen Schutz", erläutert Sartorius. „Der Gesetzgeber verschont 750 Euro pro vollendetem Lebensjahr – höchstens jedoch 50 250 Euro."

Selbst während des Bezugs kann man noch einen Verwer­tungs­sau­schluss vereinbaren. Geld für zurück­liegende Monate gibt es in diesem Fall nicht. Riester­verträge sind sogar in voller Förderungshöhe geschützt, solange der Inhaber sie nicht vorzeitig auflöst.

Datum
Aktualisiert am
05.12.2014
Autor
dpa/red
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Themen
Hartz IV Lebens­ver­si­cherung Vermögen

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