
Der Arbeitnehmer hat ein Interesse daran, dass alles seine Ordnung hat. Zum einen trägt er einen Teil der Sozialversicherungsbeiträge selbst – der wird ihm vom Lohn abgezogen. Zum anderen will er seinen Versicherungsschutz gewahrt wissen. Hat er begründete Zweifel, ob der Arbeitgeber zahlt, kann er Auskunft von der Krankenversicherung verlangen. So das Landessozialgericht in Darmstadt, wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt. Allerdings muss der Zweifel begründet sein.
Krankenkasse verweigert Auskunft über Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge
Die Frau hatte von früheren Arbeitskollegen erfahren, dass ihr ehemaliger Arbeitgeber Beiträge zu den Sozialversicherungen nicht gezahlt haben sollte. Das wollte sie genau wissen und wandte sich an ihre Krankenkasse. Sie fragte bei der zuständigen Einzugsstelle nach, ob die Beiträge für sie gezahlt worden seien. Die Krankenkasse verweigerte jedoch die Auskunft. Es handele sich um Sozialdaten des Arbeitgebers, die ohne seine Einwilligung nicht an Versicherte übermittelt werden dürften.
Gericht: Krankenkasse zur Auskunft verpflichtet
Vor Gericht hatte die Frau Erfolg. Sie hat Anspruch auf Auskunft darüber, ob die Zahlungen geleistet wurden, so das Gericht. Es bestehe sogar ein gesetzlicher Anspruch auf Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Sozialdaten. Dies ergebe sich schon aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.
Bei den fraglichen Informationen handele es sich um sogenannte Sozialdaten auch des Versicherten. Zwar zahle der Arbeitgeber die Beiträge.
Der Arbeitnehmeranteil an den Beiträgen erbringe jedoch der Arbeitnehmer aus seinem Vermögen. Daher handele es sich auch um seine Daten. Es lägen keine schützenswerte Geheimhaltungsinteressen des Arbeitgebers vor.
Dieser Fall zeigt, dass man nicht klein beigeben sollte. Mit anwaltlicher Hilfe kann man sich auch gegen eine Krankenkasse durchsetzen. Anwältinnen und Anwälte im Sozialrecht helfen bei der Durchsetzung der eigenen Rechte.
Hessisches Landessozialgericht am 26. März 2015 (AZ: L 8 KR 158/14)
Quelle: www.dav-sozialrecht.de
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- red/dpa