
Zumindest für die Betroffenen selbst herrscht einigermaßen Klarheit: Die gesetzlichen Krankenkassen müssen bei Bedarf für Kosten von Sprachkursen zum Erlernen der Gebärdensprache aufkommen – auch schon vor der endgültigen Taubheit. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Sozialgerichts Koblenz vom 1. März 2016 (AZ: S 14 KR 760/14).
Antrag auf Kostenübernahme für Erlernen der Gebärdensprache
Der Fall: Geklagt hatte ein Mann, der an einer nicht heilbaren Hörstörung leidet. Sein Arzt bescheinigte ihm, dass diese mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Taubheit führen würde. Darum wollte der Mann rechtzeitig die Gebärdensprache erlernen. Aus ärztlicher Sicht ist dies auch sinnvoll: Es ist wichtig, sich möglichst frühzeitig, noch vor dem Eintreten vollständiger Taubheit, mit der Gebärdensprache vertraut zu machen.
Zunächst übernahm die Krankenkasse auch die Kosten entsprechender Sprachkurse. Als sie sich weigerte, weitere Kosten zu übernehmen, klagte der Mann. Die Krankenkasse meinte, die Gewährung von Sprachkursen gehöre nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen.
Gericht: Krankenkasse muss Gebärdensprachenkurs bezahlen
Der Mann war bei Gericht erfolgreich. Nach Auffassung des Sozialgerichts ist die Krankenkasse leistungspflichtig und deshalb zur Kostenübernahme verpflichtet. Das Gericht stufte die Teilnahme an solchen Kursen als Krankenbehandlung ein. Für solche notwendigen Behandlungen müssten die Krankenkassen aufkommen. Hier liege ein Fall medizinischer Notwendigkeit vor, so das Gericht.
Dieser Fall zeigt deutlich, dass man nicht jede Entscheidung der Krankenkasse hinnehmen muss. Über die rechtlichen Möglichkeiten klärt ein Sozialrechtsanwalt auf. Hier finden Sie einen passenden Rechtsbeistand.
- Datum
- Aktualisiert am
- 26.04.2016
- Autor
- red/dpa