Renten­ver­si­cherung

Keine Witwenrente bei kurzer Ehedauer

Wie lange muß man verheiratet sein, um Witwenrente zu bekommen?
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Der Gesetzgeber möchte Ansprüche aus „Versor­gungsehen“ verhindern. Daher hat er geregelt, dass ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente nicht besteht, wenn die Ehe kürzer als ein Jahr gedauert hat. Besteht im Einzelfall doch ein Anspruch, muss das bewiesen werden. Eine kurze Ehe führt bei Tod eines Ehegatten zum Wegfall der Witwenrente.

Eine Witwe oder ein Witwer haben keinen Anspruch auf eine Hinter­blie­be­nenrente, wenn bei der Eheschließung der Tod eines Ehepartners absehbar war und vor allem geheiratet wurde, um den anderen abzusichern. Das könne man in der Regel bei einer Ehedauer von weniger als einem Jahr annehmen, stellte das Hessische Landes­so­zi­al­gericht fest. Es lehnte eine Witwerrente nach sieben­mo­natiger Ehe ab, wie die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalts­vereins (DAV) mitteilt.

Kurze Ehedauer – Renten­ver­si­cherung verweigert Witwenrente

Der 1960 geborene Mann und seine Frau heirateten im Juni 2008. Nachdem die Frau bereits 2003 an Brustkrebs erkrankt war, trat die Krankheit 2008 wieder auf. Zwischen­zeitig hatte sie wieder als Stewardess gearbeitet. Ab Oktober 2008 wurde sie stationär in einem Hospiz behandelt, wo sie auch starb.

Der Mann beantragte eine Witwerrente. Nachdem sich die Renten­ver­si­cherung über den Befund der Frau informiert hatte, lehnte sie den Renten­antrag ab. Sie begründet dies mit der kurzen Ehedauer. Zum Zeitpunkt der Eheschließung habe die Versicherte bereits an einer lebens­be­droh­lichen Krankheit gelitten. Die Lebens­er­wartung habe weniger als ein Jahr betragen.

In seinem Widerspruch gegen den Bescheid wies der Mann auf die mehr als 20jährige ehegleiche Gemein­schaft mit der Frau hin. Das Paar habe eine gemeinsame Wohnung gehabt, Urlaube hätten sie ausschließlich gemeinsam verbracht, der gesamte Freundeskreis sei von einem Ehepaar ausgegangen. Nachdem die Renten­ver­si­cherung den Widerspruch aufrecht erhielt, klagte der Mann.

Keine Witwenrente nach kurzer Ehe

Ohne Erfolg. Die Richter in Darmstadt verwei­gerten dem Mann die Witwerrente. Bei einer kurzen Ehedauer müsse die Hinter­blie­be­nenrente abgelehnt werden. Anders sei dies nur, wenn wegen besonderer Umstände nicht davon auszugehen sei, dass die Heirat allein oder überwiegend den Anspruch auf Hinter­blie­be­nen­ver­sorgung bezwecken sollte, es sich also nicht um eine so genannte Versor­gungsehe handele.

Solche besonderen Umstände könnten unter anderem sein:

  • der nicht vorhersehbare Tod des Ehepartners
  • die Nachholung einer nach ausländischem Recht gültig geschlossenen Ehe, die nach deutschem Recht nicht gültig war
  • das Vorhandensein gemeinsamer leibliche Kinder
  • das Vorliegen einer Schwangerschaft
  • die Erziehung eines minderjährigen Kindes des Verstorbenen durch den Hinterbliebenen
  • eine Heirat zur Sicherung in der erforderlichen Betreuung oder Pflege des anderen Ehegatten.

Diese Aufzählung sei nicht abschließend. Dies alles gelte allerdings im vorlie­genden Fall nicht. Die Lebens­er­wartung habe zum Zeitpunkt der Hochzeit prognostisch weniger als ein Jahr betragen. Dies hätten der Witwer und seine Ehefrau gewusst und habe die Entscheidung zur Hochzeit maßgeblich bestimmt. Auch hätten die Eheleute bei der Anmeldung der Hochzeit unter Hinweis auf die schwere Erkrankung um eine bevorzugte Bearbeitung gebeten.

Eine langjährige Lebens­ge­mein­schaft sei kein besonderer Umstand. Dies lege eher die Vermutung nahe, dass es eine freie Entscheidung gegen eine Heirat gewesen sei. Frühere konkrete Heiratspläne konnten nicht bewiesen werden (AZ:16 L 2 R 140/13).


Urteil: Für Anspruch auf Witwenrente  bei kurzer Ehedauer nur unter besonderen Umständen


Im Januar 2018 unterstrich das Landes­so­zi­al­gericht Hessen in einem Urteil, dass der Anspruch auf Witwenrente bei Ehen mit einer Dauer von unter einem Jahr stark eingeschränkt ist
(Az.: L 5 R 51/17). Im verhan­delten Fall ging es um ein Paar aus dem hessischen Kassel, welches bereits von 1980 - 2000 verheiratet war, sich aber zunächst scheiden ließ. Einige Zeit später zog das Paar allerdings wieder zusammen. Zehn Tage, nachdem bei dem krebskranken Mann Metastasen in Leber und Lymphknoten festge­stellt wurden, heirateten die Beiden dann im Krankenhaus ein zweites Mal.

Die Frau hatte argumentiert, zu diesem Zeitpunkt habe sie nicht gewusst, wie schlecht es um ihren Mann stehe. Auch sei schon bei der Verlobung im Oktober 2010 der 31. Oktober 2012 als Hochzeits­termin ausgemacht worden, es handele sich um den 33. Kennen­lerntag des Paares.

Die Renten­ver­si­cherung lehnte die von der Witwe beantragte Hinter­blie­be­nenrente dennoch ab - zurecht, wie das Landes­so­zi­al­gericht urteilte. Zumindest der Ehemann habe von der Schwere seiner Erkrankung gewusst und auf eine Eheschließung im Krankenhaus gedrängt. Dies spreche dafür, dass er vorrangig die Versorgung seiner pflege­be­dürftigen Frau angestrebt habe, so das Gericht.