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Hartz IV-Empfänger

Jobcenter muss im Einzelfall Darlehen für Pkw geben

Quelle: Echo/gettyimages.com
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Auch wer arbeitet, kann trotzdem auf Hartz-IV angewiesen sein. Wer für seinen Job ein Auto braucht, benötigt dann häufig Unterstützung, wenn der Wagen kaputt ist. Die Vorfinan­zierung der Reparatur oder der Kauf eines Wagens kann oft nicht allein gestemmt werden. Hier muss das Jobcenter helfen.

Ist die betroffene Person als Arbeit­nehmerin auf den Pkw angewiesen, muss das Jobcenter auch ein Darlehen für die Anschaffung eines anderen Wagens gewähren. Voraus­setzung ist, dass andernfalls Arbeits­lo­sigkeit droht. Die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landes­so­zi­al­ge­richts Nieder­sachsen-Bremens. In diesem Fall war der Pkw zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich und die Anschaffung nicht von vornherein unwirt­schaftlich.

Hartz-IV-Empfänger auf Auto angewiesen

Die im Landkreis Schaumburg lebende Frau ist seit Januar 2015 bei einer Leihar­beitsfirma als Pflege­helferin beschäftigt. Sie bezieht ergänzend zu ihrem Lohn Leistungen nach dem SGB II („Hartz-IV“). Um zu den verschiedenen Arbeitsorten zu gelangen, nutzt sie ihr privates Auto. Am ersten März, einem Sonntag, informierte die Frau das Jobcenter per Mail darüber, dass ihr Auto am Vortag endgültig liegen geblieben sei. Die Reparatur würde 1.000 Euro kosten. Sie benötige für ihre Arbeit einen privaten Pkw und bitte um Unterstützung bei der Vermeidung der drohenden Arbeits­lo­sigkeit.

Am Folgetag beantragte sie telefonisch beim Jobcenter ein Darlehen zum Kauf eines anderen, gebrauchten Fahrzeugs. Das erwarb sie am selben Tag. Das Auto kostete 2.400 Euro, davon konnte sie 400 Euro durch Inzahlungnahme des alten Fahrzeuges abziehen. Das Jobcenter lehnte die Gewährung eines Darlehens ab, da es unter anderem davon ausging, dass der Frau das Geld für den Kauf zur Verfügung gestanden habe und sie es dem Verkäufer bereits übergeben habe.

Dagegen wandte sich die Frau mit ihrer Klage und mit einem Eilver­fahren (Antrag auf einstweiligen Rechts­schutz) beim Sozial­gericht Hannover. Aufgrund der Aussagen des Jobcen­ter­mit­ar­beiters sei sie davon ausgegangen, dass sie die Förderung erhalten werde. Dies habe sie dem Autohändler gesagt. Das Sozial­gericht lehnte die Gewährung des Darlehens im Rahmen des Eilver­fahrens noch ab.

Eilver­fahren: Jobcenter muss Darlehen für Pkw gewähren

Das Landes­so­zi­al­gericht in Celle verpflichtete wiederum das Jobcenter im Eilrechts­schutz vorläufig, das Darlehen in Höhe von 2.000 Euro zur Bezahlung des bereits gekauften Pkw zu gewähren.

Entsprechend der eidesstatt­lichen Versicherung der Arbeit­nehmerin sei davon auszugehen, dass sich der Verkäufer des Autos darauf eingelassen habe, zunächst nur das alte Auto in Zahlung zu nehmen und auf die kurzfristig folgende Zahlung des Jobcenters zu warten. Zwar liege es grundsätzlich im Ermessen des Jobcenters, ob ein Darlehen gewährt werde. Hier habe das Jobcenter aber das Ermessen fehlerhaft ausgeübt, da die indivi­duelle – auch die familiäre – Situation der Frau nicht ausreichend berück­sichtigt worden sei.

Da sie bei ihrem Arbeits­ver­hältnis auf einen Pkw angewiesen sei und sonst der Verlust des Arbeits­platzes drohe, sei es dem Jobcenter zuzumuten, ein Darlehen zu gewähren. Außerdem habe sich die Frau mit der Rückzahlung in monatlichen Raten von 200 Euro einver­standen erklärt.

Welche Hilfen des Jobcenters gibt es?

Das Gesetz (§ 16f SGB II) gebe dem Jobcenter die Möglichkeit, neben den sonstigen Leistungen auch freie Leistungen zur Einglie­derung in Arbeit zu gewähren. Diese Leistungen könnten auch präventiv zur Abwendung des Arbeits­platz­ver­lustes erbracht werden. Dies gelte auch dann, wenn trotz Erwerbs­tä­tigkeit weiter Hilfebe­dürf­tigkeit bestehe.

Im Rahmen dieser freien Förderung komme auch grundsätzlich eine Darlehens­ge­währung zum Erwerb eines Fahrzeugs in Betracht. Die Frau und ihr Arbeitgeber hätten auch glaubhaft gemacht, dass für ihre Arbeits­einsätze Mobilität mit einem Pkw zwingend erforderlich sei. Ob der gekaufte Wagen marktpreis­gerecht sei, müsse im Hauptsa­che­ver­fahren überprüft werden. Eine Pkw-Anschaffung für 2.400 Euro erscheine jedenfalls nicht von vornherein unwirt­schaftlich (AZ: L 11 AS 676/15).

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red/dpa
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Arbeit Arbeit­nehmer Arbeits­agentur Hartz IV Jobcenter

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