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Mittellose Menschen

Heim organisiert die Beerdigung – wer trägt die Kosten?

Wer zahlt die Bestattungskosten für einen mittellosen Bewohner eines Pflegeheims? © Quelle: Kyri_n Geisser / EyeEm

Wenn mittellose Menschen im Heim sterben und Angehörige nicht in der Lage sind, die Bestattung zu organi­sieren, muss dies das Pflegeheim übernehmen. Muss das Heim dann auch die Beerdi­gungs­kosten tragen?

Die Kosten für die Beerdigung eines mittellosen Pflege­heim­be­wohners muss nicht das Heim übernehmen. Stattdessen kann das Pflegeheim die Übernahme der Bestat­tungs­kosten vom entspre­chenden Sozial­hil­fe­träger verlangen. Voraus­setzung ist, dass die Bewohnerin im Heim mittellos verstorben ist und deren Angehörige selbst unter Betreuung stehen. Dies entschied das Sozial­gericht Gießen vom 17. Januar 2017 (AZ: S 18 SO 183/14).

Im Heim mittellos gestorben: Wer übernimmt die Kosten für die Bestattung?

In dem von der Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitgeteilten Fall wollte ein Pflegeheim vom Landes­wohl­fahrts­verband die Erstattung von Beerdi­gungs­kosten einer Heimbe­wohnerin.

Das Heim organi­sierte die Beerdigung der mittellosen Frau. Der Heimleiter hatte ein Bestat­tungs­un­ter­nehmen mit der Durchführung der Bestattung beauftragt. Dieses stellte hierfür 2.857,69 Euro in Rechnung. Das Heim verlangte vom Landes­wohl­fahrts­verband die Erstattung dieses Betrags abzüglich eines noch vorhandenen Vermögens von knapp 600 Euro.

Als dieser mit Hinweis auf vorrangig in Anspruch zu nehmende Angehörige den Betrag nicht erstattete, erhob das Heim erfolgreich Klage. 

Schon bei der Prüfung solcher Ansprüche ist es wichtig, sich anwaltliche Hilfe zu holen. Rechts­an­wäl­tinnen und Rechts­anwälte in der Nähe findet man in der Anwaltssuche.

Keine eigenen Mittel: Sozial­hil­fe­träger muss Bestat­tungs­kosten zahlen

Das Pflegeheim war verpflichtet, die Beerdigung zu organi­sieren. Nach Auffassung des Sozial­ge­richts könne es dem Heim jedoch nicht zugemutet werden, die Kosten selbst zu zahlen. Daher habe es einen Anspruch gegen den Wohlfahrts­verband.

Im Übrigen dürfe der Sozial­hil­fe­träger dem Bestat­tungs­pflichtigen nicht Ausgleichs­an­sprüche gegenüber Angehörigen entgegen­halten, wenn diese selbst hilfebe­dürftig seien und eine Betreuung bestehe.

Datum
Aktualisiert am
23.03.2017
Autor
red/dpa
Bewertungen
7121
Themen
Altersheim Bestattung Betreuung Pflege Sozialhilfe

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