Die Kosten für die Beerdigung eines mittellosen Pflegeheimbewohners muss nicht das Heim übernehmen. Stattdessen kann das Pflegeheim die Übernahme der Bestattungskosten vom entsprechenden Sozialhilfeträger verlangen. Voraussetzung ist, dass die Bewohnerin im Heim mittellos verstorben ist und deren Angehörige selbst unter Betreuung stehen. Dies entschied das Sozialgericht Gießen vom 17. Januar 2017 (AZ: S 18 SO 183/14).
Im Heim mittellos gestorben: Wer übernimmt die Kosten für die Bestattung?
In dem von der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall wollte ein Pflegeheim vom Landeswohlfahrtsverband die Erstattung von Beerdigungskosten einer Heimbewohnerin.
Das Heim organisierte die Beerdigung der mittellosen Frau. Der Heimleiter hatte ein Bestattungsunternehmen mit der Durchführung der Bestattung beauftragt. Dieses stellte hierfür 2.857,69 Euro in Rechnung. Das Heim verlangte vom Landeswohlfahrtsverband die Erstattung dieses Betrags abzüglich eines noch vorhandenen Vermögens von knapp 600 Euro.
Als dieser mit Hinweis auf vorrangig in Anspruch zu nehmende Angehörige den Betrag nicht erstattete, erhob das Heim erfolgreich Klage.
Schon bei der Prüfung solcher Ansprüche ist es wichtig, sich anwaltliche Hilfe zu holen. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Nähe findet man in der Anwaltssuche.
Keine eigenen Mittel: Sozialhilfeträger muss Bestattungskosten zahlen
Das Pflegeheim war verpflichtet, die Beerdigung zu organisieren. Nach Auffassung des Sozialgerichts könne es dem Heim jedoch nicht zugemutet werden, die Kosten selbst zu zahlen. Daher habe es einen Anspruch gegen den Wohlfahrtsverband.
Im Übrigen dürfe der Sozialhilfeträger dem Bestattungspflichtigen nicht Ausgleichsansprüche gegenüber Angehörigen entgegenhalten, wenn diese selbst hilfebedürftig seien und eine Betreuung bestehe.
- Datum
- Aktualisiert am
- 23.03.2017
- Autor
- red/dpa