Das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt hat einem Betroffenen auch die Tilgungsraten zugesprochen. Diese müssen von der ARGE dann übernommen werden, wenn das Haus lange vor dem Leistungsbezug gekauft wurde und die Finanzierung schon weitgehend abgeschlossen ist. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) rät Eigenheimbesitzern, genau überprüfen zu lassen, ob sie bei Hartz-IV-Bezug nicht gegen ablehnende Bescheide vorgehen können.
Eigenheim und Hartz-IV
Ein Diplom-Ingenieur aus dem Main-Taunus-Kreis wohnt in einem Einfamilienhaus, das er 1984 für 290.000 DM gekauft hat. Das renovierungsbedürftige Haus hat eine Wohnfläche von 78 Quadratmetern. Der 1950 geborene Mann wurde arbeitslos und erhielt nach Ausschöpfung des Arbeitslosengeldes zeitweise Hartz-IV-Leistungen. Der Main-Taunus-Kreis gewährte ihm nur ein Darlehen für die Tilgungsraten, nicht jedoch die Übernahme. Sozialleistungen dienten nicht der Bildung von Vermögen, so die Begründung. Mittlerweile bezieht der Mann Rente und ist nicht mehr hilfebedürftig. Er klagte auf Übernahme der Tilgungsraten.
Hartz-IV: Kosten für Eigenheim wie Mietkosten zu bewerten
Das Gericht in Darmstadt hat der Klage stattgegeben und den Main-Taunus-Kreis verurteilt, für die Tilgungsraten einen Zuschuss anstelle eines Darlehens zu gewähren. Nach Auffassung des Landessozialgerichts gehören zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, für die Grundsicherungsleistungen als Zuschuss zu erbringen seien, zwar grundsätzlich nicht die Tilgungsraten. Diese Leistungen seien auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollten nicht der Vermögensbildung dienen.
Urteil: Auch Tilgungsraten können erstattet werden
Hier liege jedoch ein Ausnahmefall vor. Der Mann habe das Haus gekauft, als er noch keine Hartz-IV-Leistungen bezogen habe. Ohne Übernahme hätte der Mann das Haus verloren. Das Gericht wies insbesondere darauf hin, dass die Finanzierung bereits weitgehend abgeschlossen war. Der zu tilgende Anteil betrug nur noch 18,7 Prozent der Kaufsumme. Die Übernahme der monatlichen Tilgungsraten sei auch angemessen, da die Gesamtleistungen für die Unterkunft einschließlich der Tilgung unter den in der Stadt als angemessen geltenden Mietkosten – 360 Euro für einen Ein-Personen-Haushalt – lägen.
Hartz-IV-Leistungen und Eigenheim
Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen als Hartz-IV-Leistungen erbracht, soweit sie angemessen sind, so die DAV-Sozialrechtsanwälte. Wer ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung besitzt, hat Anspruch darauf, dass er hinsichtlich der Übernahme der Kosten genauso beurteilt wird, als würde er zu Miete wohnen. Er darf also auch nicht schlechter gestellt werden (AZ: L 6 AS 422/12).
- Datum
- Aktualisiert am
- 23.02.2015
- Autor
- red/dpa