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Soziale Leistungen

Hartz-4-Vermögen: Wie viel darf man haben?

Hartz-4-Vermögen: Wie viel darf man haben?
© Quelle: Richard Drury/gettyimages.de

Wer Hartz IV bezieht, darf nur über begrenzte eigene finanzielle Mittel verfügen, also nur über ein bestimmtes Vermögen oder nur ein Einkommen in bestimmter Höhe verdienen. Deshalb darf derjenige, der über genug eigene finanzielle Mittel verfügt, keine sozialen Leistungen wie etwa die Grundsi­cherung für Arbeits­su­chende, auch Hartz IV genannt, beanspruchen.

Wegen dieser Vorgaben prüfen die Jobcenter die finanziellen und persön­lichen Verhältnisse derjenigen, die Hartz IV beantragen, sehr genau. Jobcenter sind die Behörden, die die Anträge auf Hartz IV entgegen­nehmen und bearbeiten. Die juristischen Regeln für die Grundsi­cherung für Arbeits­su­chende finden sich im Sozial­ge­setzbuch II (SGB II).

Hartz IV: Was fällt unter Vermögen, was zählt zum Einkommen?

Was jeweils unter Vermögen und Einkommen fällt, ergibt sich aus SGB II und aus Urteilen des Bundeso­zi­al­ge­richts (AZ: B14/7b AS 12/07 R und AZ: B14/11 AS 17/07 R).

Danach zählen zum Vermögen alle Werte, die jemand zu dem Zeitpunkt besitzt, an dem er oder sie einen (Folge-)Antrag auf Hartz IV stellt. „Demgegenüber fällt unter Einkommen das, was jemand während des Bezugs von Hartz IV erhält“, sagt der Duisburger Rechts­anwalt Dr. Wolfgang Conradis von der Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV).

Hartz IV: Was ist verwertbares Vermögen?

Zum Vermögen zählen etwa Bargeld, Immobilien, Lebens­ver­si­che­rungen, Bauspar­guthaben, Aktien­anteile oder Wertge­gen­stände. Vieles davon muss man zunächst aufbrauchen oder nutzen, um den eigenen Lebens­un­terhalt zu finanzieren, bevor man staatliche Hilfen wie Hartz IV beanspruchen darf.

Diese Regel hat zur Folge, dass man zum Beispiel sein Haus- oder Grundei­gentum, wenn man es nicht selbst nutzt (siehe dazu weiter unten), verwerten muss und verpflichtet ist, die Einnahmen daraus für seinen Lebens­un­terhalt zu verwenden. Diese Regeln gelten für Vermögen, das man im In-, aber auch im Ausland besitzt.

Hartz IV: Was ist Schonvermögen?

Allerdings räumt der Gesetzgeber Hartz-IV-Empfängern Freibeträge ein, ein sogenanntes  Schonvermögen. „Das Schonvermögen dürfen Jobcenter nicht auf die Leistungen eines Hartz-IV-Empfängers anrechnen, es steht allein dem Hartz-IV-Empfänger zu“, sagt Rechts­anwalt Dr. Conradis.

Hartz-IV: Wie hoch sind die Grundfrei­beträge?

Das SGB II legt in § 12 fest, über wie viel Geld Hartz-IV-Empfänger verfügen dürfen. Danach ist es jedem erwachsenen Leistungs­emp­fänger erlaubt, einen Grundfrei­betrag von 150 Euro pro Lebensjahr zu besitzen. Der Grundfrei­betrag liegt bei 9.750 bis 10.050 Euro für Erwachsene, die Höhen variieren je nach Geburtsjahr. Bei Minder­jährigen liegt der Grundfrei­betrag bei 3.100 Euro.

Zusätzlich steht jedem Mitglied einer Bedarfs­ge­mein­schaft ein Freibetrag von 750 Euro zu. Schöpft in einer Bedarfs­ge­mein­schaft eines der erwachsenen Mitglieder diesen Freibetrag nicht aus, kann er diesen auf Partner übertragen. Dies gilt aber nur unter den Erwachsenen einer Bedarfs­ge­mein­schaft.

Hartz IV: Welches Vermögen ist nicht anrechenbar?

Es gibt verschiedene Arten von Vermögen, einige davon dürfen Jobcenter nicht auf den finanziellen Bedarf eines Hartz-IV-Empfängers anrechnen. Dazu gehört angemessener Hausrat oder ein angemessenes Auto. „Auch Wohnei­gentum, das man selbst nutzt, darf das Jobcenter nicht auf die Hartz-IV-Leistung anrechnen“, erklärt der Sozial­rechts­experte Dr. Conradis. „Allerdings gilt in der Regel nur eine bestimmte Anzahl von Quadrat­metern Wohnfläche pro Person als angemessen.“ Weitere Informa­tionen zu Hartz IV und den Regeln bei Wohnung und Miete finden Sie hier und weiter unten in diesem Text.

 

Hartz IV und Lebens­ver­si­cherung: Muss man die Lebens­ver­si­cherung kündigen?

Zum Vermögen zählt das SGB II auch Lebens­ver­si­che­rungen. Daher kann ein Hartz IV-Bezieher gezwungen werden, seine Lebens­ver­si­cherung aufzulösen und zunächst von dem Erlös zu leben.

Eine Lebens­ver­si­cherung kündigen muss ein Hartz IV-Bezieher nur dann nicht, wenn dies sehr große wirtschaftliche Verluste für ihn mit sich bringen würde. Wie groß der Verlust sein muss, ist rechtlich allerdings nicht genau geregelt.

Wer Hartz IV erhält, muss seine Lebens­ver­si­cherung auch dann nicht auflösen, wenn der Vertrag einen sogenannten Verwer­tungs­aus­schluss vorsieht. Das bedeutet, dass das Geld aus der Versicherung erst im Rentenalter genutzt werden kann. In diesem Fall dient die Lebens­ver­si­cherung also der Alters­si­cherung, und diese schützt das SGB II in gewissen Grenzen. Diese liegen bei 750 Euro pro Lebensjahr (siehe auch weiter unten).

Dürfen Hartz IV-Empfänger einen Riester-Vertrag haben?

„Unter besonderem Schutz stehen auch Riester-Verträge“, sagt Rechts­anwalt Dr. Conradis. „Diese Verträge muss man daher nicht kündigen. Bei Riester-Verträgen gibt es keinen Maximal­betrag.“

Wie hoch darf das Sparguthaben eines Hartz IV-Empfängers sein?

Für das Sparguthaben Erwachsener gelten die oben genannten Freigrenzen. Doch auch Kinder dürfen Sparguthaben besitzen. Hier liegt der Freibetrag bei 3.850 Euro je Kind, das in einer Bedarfs­ge­mein­schaft lebt.

Gut zu wissen: Wenn Großeltern oder Eltern ein Sparbuch für ihr Enkelkind oder Kind anlegen und auf dessen Namen ausstellen, dürfen die Jobcenter das Sparguthaben nicht als Vermögen des Kindes werten und von ihrem Sozialgeld abziehen.

Das gilt aber nur in den Fällen, in denen das Kind nicht selbst über das Geld verfügen darf. Anders sieht die Rechtslage aus, wenn das Kind Verfügungs­gewalt über das Sparguthaben hat, dann kann das Jobcenter das Geld auf die Leistung für das Kind anrechnen.

 

Dürfen Hartz IV-Empfänger ein Auto besitzen?

Auch Autos gehören zum Vermögen eines Menschen. Doch die Jobcenter rechnen dieses Vermögen nicht auf die Hartz IV-Leistung an, solange der Wagen „angemessen“ ist. „Das bedeutet: Das Auto darf nicht mehr als 7.500 Euro wert sein. Ein Wagen unter diesem Betrag steht jedem erwerbs­fähigen Mitglied einer Bedarfs­ge­mein­schaft zu.

Hartz IV: Rechnet das Jobcenter Gewinne, Schenkungen und Erbschaften an?

„Ein Gewinn im Lotto, ein Erbe oder eine Schenkung  zählen zum Vermögen, wenn jemand sie vor seinem Hartz-IV-Bezug erhalten hat“, sagt Rechts­anwalt Dr. Conradis. „Dieses Vermögen spielt dann eine Rolle, wenn das Jobcenter ermittelt, ob man berechtigt ist, Hartz IV zu beziehen.“ Hat man während des Hartz-IV-Bezuges geerbt, gilt dies als Einkommen. In diesem Fall rechnen die Jobcenter kleinere Geldbeträge auf die Leistung an und ziehen sie ab. Größere Beträge können dazu führen, dass man die komplette Leistung verliert.

Hartz-IV-Bezug: Muss man seine Wohnung oder sein Haus verkaufen?

Wer eine Immobilie besitzt und diese selbst nutzt, darf sie behalten. Allerdings nur, wenn die Wohnfläche eine bestimmte Quadrat­me­terzahl pro Person nicht überschreitet. Im selbst genutzten Haus dürfen zwei Personen 90 Quadratmeter bewohnen, drei Personen 110 und vier Personen 130. Bei Eigentums­woh­nungen sind die erlaubten Flächen etwas geringer und betragen für zwei Personen 80 Quadratmeter, bei drei Personen 100 und bei einem Vierper­so­nen­haushalt 120. „Diese Angaben sind relativ starr, die Jobcenter tolerieren nur geringe Abweichungen“, weiß der Sozial­rechts­experte Dr. Conradis.

Trennung vom Partner und gemeinsames Haus: Das gilt für Hartz-IV-Empfänger

Kompliziert wird es, wenn ein Hartz-IV-Empfänger gemeinsam mit seinem Ehepartner eine Immobilie bewohnt und die beiden sich trennen. Über solch einen Fall hatte kürzlich das Landes­so­zi­al­gericht Nieder­sachsen zu entscheiden, wie die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht im DAV informiert.

Als die Frau sich von ihrem Mann trennte, zahlte der Landkreis die Kosten für eine Mietwohnung. Jedoch gewährte er die Leistungen nur als Darlehen, das die Frau später zurück­zu­zahlen habe. Für ihren Lebens­un­terhalt könne sie schließlich auch die gemeinsame Immobilie verwerten.

Dagegen wehrte sich die Frau. Eine Verwertung sei unzumutbar. Während des Trennungsjahrs sei es auch ungewiss, ob die Ehe endgültig zerrüttet und die Trennung dauerhaft sei. Die Frau bekam vor Gericht Recht (Entscheidung des Landes­so­zi­al­ge­richts Nieder­sachsen vom 31. Mai 2017 AZ: L 13 As 105/16). Zwar stehe eine Immobilie nach dem Auszug nicht mehr unter dem Schutz der Selbst­nutzung, so das Gericht. In diesem Fall wäre eine Verwertung aber eine besondere Härte.

Das Gericht begründete dies mit den Wertungen im Zivilrecht. Eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahrs sei nach dem Bürger­lichen Gesetzbuch nur im Ausnah­mefall möglich. Vielmehr solle das Trennungsjahr die Ehepartner vor übereilten Scheidungs­ent­schlüssen bewahren, die aus bloß vorüber­ge­henden Stimmungslagen und Krisen­si­tua­tionen resultierten.

Diese Wertung des Gesetz­gebers würde aber konter­kariert, wenn durch eine Verwertung die Erwartung entstünde, die Wohnung ebenfalls als Lebens­mit­telpunkt aufzugeben. Eine Rückkehr wäre dann gar nicht mehr möglich. Damit wäre der ehelichen Lebens­ge­mein­schaft vor Ablauf des Trennungsjahrs die Grundlage entzogen.

Datum
Aktualisiert am
26.06.2018
Autor
ime/red/dpa
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Themen
Geld Hartz IV Versicherung

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