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Hartz-4-Zuverdienst: Wie hoch darf er sein?

Hartz-4-Zuverdienst: Wie hoch darf er sein?
© Quelle: Persson/gettyimages.de

Viele Menschen, die Hartz IV beziehen, arbeiten – entweder in einem Mini-Job oder sie gehen Gelegenheits- und Nebenjobs nach. Hartz IV erhalten aber auch sogenannte Aufstocker. Das sind Arbeit­nehmer, die in Vollzeit arbeiten, deren Löhne oder Gehälter aber so gering sind, dass sie davon allein nicht leben können. Für das Arbeiten neben dem Hartz-IV-Bezug gibt es aber finanzielle Grenzen. Wir zeigen, wie viel man neben Hartz IV verdienen darf.

Wer beim Jobcenter die Grundsi­cherung für Arbeit­su­chende beantragt, auch Hartz 4 oder Arbeits­lo­sengeld II genannt, muss alle Arten von Einnahmen angeben, die sie oder er erzielt. Auch wer über Vermögen verfügt, muss dieses in seinem Antrag auf Hartz 4 angeben. Aus diesen Werten und anderen Faktoren ermitteln die Jobcenter dann, ob jemand bedürftig ist und, falls ja, wie hoch die staatliche Leistung ist, die ihr oder ihm zusteht. Die Angaben, die jemand in seinem Antrag auf Hartz 4 macht, dürfen die Jobcenter übrigens mittels elektro­nischer Datenab­gleiche überprüfen.

Muss man einen Mini- oder Nebenjob beim Jobcenter anmelden?

Deshalb muss man angeben, wenn man einen Antrag auf Hartz 4 stellt, dass man einen Mini-Job oder eine andere Arbeit ausübt. Wer während seines Hartz-4-Bezuges einen Job nebenher antreten möchte, muss dies dem Jobcenter vor Beginn der Tätigkeit melden. Das ist wichtig, um dem Jobcenter nicht den Eindruck zu vermitteln, man habe der Behörde etwas verschwiegen.

Muss man beim Jobcenter einen einmaligen Zuverdienst anmelden?

Ja. Auch einen einmaligen Zuverdienst müssen Hartz 4-Empfänger beim Jobcenter angeben. Dabei sollten Hilfebe­dürftige mit dem Sachbe­ar­beiter zugleich klären, wie das Einkommen auf die Leistung aufgeteilt wird.

Hartz 4 und anrechenbares Einkommen: Berück­sichtigen die Jobcenter das Einkommen der Bedarfs­ge­mein­schaft?

Wer mit anderen zusammenwohnt und Hartz 4 bezieht, lebt „automatisch“ mit ihnen in einer Bedarfs­ge­mein­schaft. Das können zum Beispiel Ehegatten, Lebens­partner oder unverhei­ratete Kinder sein, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Jobcenter überprüfen das Einkommen und Vermögen aller in einer Bedarfs­ge­mein­schaft Lebenden und berück­sich­tigten es, um die Höhe der staatlichen Leistung zu berechnen.

Arbeits­lo­sengeld II: Welcher Grundfrei­betrag gilt bei Hartz 4?

Von Arbeits­ein­kommen dürfen Hartz-4-Empfänger einen bestimmten Betrag behalten, dieser wird nicht auf ihre Leistungen angerechnet. Dabei liegt der Grundfrei­betrag bei mindestens 100 Euro brutto pro Monat. Darin fließen Absetz-Beträge für die Riester-Rente sowie eine Pauschale für private Versiche­rungen ein.

Verdienen Hartz-4-Empfänger monatlich zwischen 100 Euro und 1.000 Euro, dürfen sie zusätzlich zum Grundfrei­betrag von 100 Euro noch einmal 20 Prozent ihres Einkommens behalten. Wer mehr als 1.000 Euro pro Monat verdient, kann noch einmal zehn Prozent für sich behalten. Die Grenze liegt bei 1.200 Euro und bei 1.500 Euro für diejenigen, die mit einem Kind unter 18 Jahren zusammenleben.

Insgesamt kann ein Hartz-4-Empfänger je nach Verdiensthöhe 300 Euro pro Monat von seinem Einkommen behalten. 330 Euro ist es für denjenigen, der mit einem minder­jährigen Kind in einer Bedarfs­ge­mein­schaft lebt.

Erhöhen Fahrkosten den Grundfrei­betrag bei Hartz 4?

„Ist die Strecke zur Arbeit zum Beispiel sehr lang, können hohe KfZ-Kosten anfallen und damit kann auch ein höherer Grundfrei­betrag entstehen“, erklärt der Duisburger Rechts­anwalt Dr. Wolfgang Conradis von der Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV). Hohe Fahrtkosten führen aber nur dann zu einem höheren Grundfrei­betrag, wenn man mehr als 400 Euro im Monat verdient.

Hartz 4 und Nebentä­tigkeit: Wird die Fahrtkos­ten­er­stattung auf die Grundsi­cherung angerechnet?

Wer als Hartz-IV-Empfänger nebenher arbeitet und mit seinem Auto während der Arbeit häufiger lange Strecken zurücklegt, bekommt von seinem Arbeitgeber manchmal eine Erstattung für diese Fahrtkosten gezahlt. Diese Fahrtkos­ten­er­stattung darf das Jobcenter nicht auf das Hartz IV anrechnen, wenn die Fahrten im Auftrag des Arbeitgebes erfolgen. Das hat das Sozial­gericht Dortmund vom 4. April 2016 entschieden (AZ: S 31 AS 2064/14).

Die vom Arbeitgeber gezahlten Fahrtkosten seien keine anrech­nungs­fähige Einnahme des Mannes. Denn die Fahrtkos­ten­pau­schale wirke sich nicht auf das Einkommen zum Lebens­un­terhalt selbst aus. Sie gleiche vielmehr nur die vom Arbeitgeber veranlassten Unkosten des Mannes aus, so das Gericht.

Was zählt zum Einkommen?

Folgende Arten von Einkommen berück­sichtigen die Jobcenter bei der Berechnung der Grundsi­cherung für Arbeit­su­chende: Entgelte aus selbst­ständiger und nichtselbst­ständiger Arbeit, Lohnnach­zah­lungen, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Arbeits­lo­sengeld I, Krankengeld, Kindergeld, Elterngeld, Unterhalt, Unterhalts­vor­schuss, Renten, Steuer­erstat­tungen, Erstattung der Stromkosten wenn diese nicht aus dem Hartz-IV-Regelsatz bestritten wurden. Außerdem zählen Pacht- und Mietein­nahmen zum Einkommen ebenso wie Kapital- und Zinserträge oder beispielsweise Gewinne aus Lotterien.

Seit August 2016 zählt Einkommen in Geldeswert nicht mehr als Einkommen. Gewinnt man zum Beispiel in der Lotterie einen Sachpreis, wird dieser nicht mehr als Einkommen angerechnet. Aber der Sachpreis könnte als Vermögen gewertet werden, wenn man durch ihn die Freigrenze, die bei Vermögens­werten gilt, überschreitet.

Wird Trinkgeld auf Hartz IV angerechnet?

Wer in der Gastronomie arbeitet, bekommt zusätzlich zu seinem Lohn meist Trinkgeld. Von diesem Zuverdienst haben Hartz-IV-Bezieher, die nebenbei kellnern, allerdings nichts. Trinkgelder können ihnen mindernd auf ihre Sozial­leis­tungen angerechnet werden. Das hat das Sozial­gericht Landshut am 27. September 2017 entschieden (AZ: S 11 AS 261/16).

Geklagt hatte eine Hartz-IV-Empfängerin, die kellnert und pro Monat rund 25 Euro Trinkgeld bekommt. Als das Jobcenter diesen Betrag als Einkommen anrechnete, klagte sie. Das Gericht gab allerdings dem Jobcenter Recht. Trinkgeld gelte als anrechenbarer Arbeitslohn.

Hartz IV und Minijob: Welche Regeln gelten?

Unter den Begriff „gering­fügige Beschäf­tigung“ fallen vor allem Minijobs mit einer Verdienst­grenze von bis zu 450 Euro. Bis zu dieser Grenze müssen Minijobber weder Steuern noch Sozial­abgaben zahlen. Ihr Arbeitgeber muss sie bei der Minijob­zentrale anmelden und kann Renten­ver­si­che­rungs­beiträge für sie abführen, wenn sie die Arbeit­nehmer das möchten.

„Vom Einkommen aus einem Mini-Job von 450 Euro dürfen Hartz IV-Empfänger den Grundfrei­betrag von 100 Euro und zusätzlich 20 Prozent behalten, also insgesamt 170 Euro“, sagt Rechts­anwalt Dr. Wolfgang Conradis. Wer weniger verdient, hat einen entsprechend reduzierten Grundfrei­betrag.

Rechnet das Jobcenter Einnahmen aus Nebenjobs von Jugend­lichen auf Hartz IV an?

Hier sind die Regeln mit denen identisch, die bei Erwachsenen greifen. Also auch der Verdienst aus Schülerjobs wird auf das Sozialgeld angerechnet. Schüle­rinnen und Schüler, die in den Ferien arbeiten wollen, dürfen dies bis zu vier Wochen lang tun und maximal 1.200 Euro verdienen. Der Grundfrei­betrag liegt wie bei Erwachsenen (siehe oben).

 

Hartz 4: Anrechnen des Einkommens aus einem Ehrenamt?

Auch die Aufwands­ent­schä­digung, die man für eine ehrenamtliche Tätigkeit bekommen kann, muss man beim Jobcenter angeben, denn auch dieser Verdienst zählt zum Einkommen.

Hartz 4: Rechnet das Jobcenter Einnahmen aus einem Ein-Euro-Job an?

Der offizielle Name der „Ein Euro-Jobs“ lautet „Arbeits­ge­le­gen­heiten mit Mehrauf­wands­ent­schä­digung“. Darunter fallen Arbeiten, die Hartz-4-Empfänger meist im kommunalen Bereich oder bei Wohlfahrts­ver­bänden leisten. Für jede dieser Arbeits­stunden erhalten Bezieher ein geringes Entgelt, mindestens einen Euro. „Das Entgelt aus einem Ein-Euro-Job zählt nicht zum Einkommen, Hartz IV-Empfänger dürfen dieses Einkommen zusätzlich zu ihrer Grundsi­cherung behalten“, sagt Dr. Conradis.

Wird Betriebs­ver­pflegung immer als Einkommen angerechnet?

Wenn ein Arbeitgeber Betriebs­ver­pflegung anbietet, rechnen die Jobcenter diese in der Regel als Einkommen an. Das ist allerdings nur erlaubt, wenn die Arbeit­nehmer sie auch verzehren. Andernfalls würde in die Entschei­dungs­freiheit des Betroffenen unzulässig eingegriffen werden, hat das Sozial­gericht Berlin entschieden (Urteil vom 23. März 2015, AZ: S 175 AS 15482/14).

In dem Fall arbeitete eine Frau als Verkäuferin bei einem Betrieb für Fleisch- und Wurstwaren. Als Aufsto­ckerin erhielt sie zusammen mit ihrem Kind Hartz 4. Auf den ALG II-Anspruch rechnete das Jobcenter allerdings nicht nur das ausgezahlte Einkommen, sondern auch eine Pauschale für die Pausen­ver­pflegung an. Diese stellte der Arbeitgeber seinen Angestellten zur Verfügung.

Dagegen klagte die Frau. Sie wies darauf hin, dass sie die zur Verfügung gestellten Speisen gar nicht gegessen habe. Aus gesund­heit­lichen Gründen habe sie viel abgenommen und sehr auf ihre Ernährung geachtet. Dass trotzdem eine Pauschale angerechnet werde, verletze sie in ihren Persön­lich­keits­rechten.

Das Gericht gab ihr Recht: Unter Beachtung des Selbst­be­stim­mungs­rechts und der allgemeinen Handlungs­freiheit der Leistungs­be­zieher könne eine Anrechnung von Verpflegung nur erfolgen, wenn sie auch tatsächlich verzehrt werde. Rechne das Jobcenter einfach grundsätzlich an, sei die grundrechtlich geschützte Entschei­dungs­freiheit betroffen.

Geldge­schenke für Kinder und Jugendliche: Werden sie auf die Hartz-IV-Leistung angerechnet?

Jobcenter rechnen Geldge­schenke an Kinder und Jugend­lichen nicht auf das Arbeits­lo­sengeld II an. Das Geld, das Kinder und Jugendliche zum Beispiel aus Anlass ihrer Kommunion, ihrer Kommunion oder ihrer Jugendweihe von ihrer Verwandt­schaft bekommen, dürfen sie behalten. Allerdings liegt die Grenze für solche Geldge­schenke bei 3.100 Euro. Außerdem ist wichtig, dass die Schenkung zweckge­bunden ist. Das heißt: Wenn Verwandte und Bekannte Geld überweisen, sollten sie deutlich machen, dass es sich um ein Geschenk zu einem der genannten Anlässe handelt.

Hartz IV: Rechnet das Jobcenter Trinkgeld auf die Grundsi­cherung an?

Im März 2016 hat das Sozial­gericht Karlsruhe entschieden, dass Jobcenter Trinkgelder nicht auf Hartz-IV-Leistungen anrechnen dürfen - wenn das Trinkgeld etwa zehn Prozent der Hartz-IV-Leistungen oder einen monatlichen Betrag von 60,00 Euro nicht übersteige (AZ: S 4 AS 2297/15).

Hartz IV: Welches Einkommen berück­sichtigen die Jobcenter nicht?

Es gibt bestimmte Einkom­mensarten, die die Jobcenter nicht auf die Grundsi­cherung für Arbeit­su­chende anrechnen. Einige Beispiele: Wer monatlich Einnahmen von maximal 10,00 Euro erzielt, darf das Geld behalten, die Jobcenter rechnen es nicht auf die Hartz-IV-Leistung an. Auch bestimmte Arten von Renten zählen die Jobcenter nicht zum Einkommen, darunter Renten nach dem Bundes­ver­sor­gungs­gesetz.

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Datum
Aktualisiert am
16.08.2018
Autor
ime/dpa/red
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Themen
Arbeit Arbeit­nehmer Geld Hartz IV

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