Lesen Sie weiter
- Seite 1 – Muss man einen Mini- oder Nebenjob beim Jobcenter anmelden?
- Seite 2 – Was zählt zum Einkommen?
- Seite 3 – Rechnet das Jobcenter Trinkgeld auf die Grundsicherung an?
- Auf einer Seite lesen
Wer beim Jobcenter die Grundsicherung für Arbeitsuchende beantragt, auch Hartz 4 oder Arbeitslosengeld II genannt, muss alle Arten von Einnahmen angeben, die sie oder er erzielt. Auch wer über Vermögen verfügt, muss dieses in seinem Antrag auf Hartz 4 angeben. Aus diesen Werten und anderen Faktoren ermitteln die Jobcenter dann, ob jemand bedürftig ist und, falls ja, wie hoch die staatliche Leistung ist, die ihr oder ihm zusteht. Die Angaben, die jemand in seinem Antrag auf Hartz 4 macht, dürfen die Jobcenter übrigens mittels elektronischer Datenabgleiche überprüfen.
Deshalb muss man angeben, wenn man einen Antrag auf Hartz 4 stellt, dass man einen Mini-Job oder eine andere Arbeit ausübt. Wer während seines Hartz-4-Bezuges einen Job nebenher antreten möchte, muss dies dem Jobcenter vor Beginn der Tätigkeit melden. Das ist wichtig, um dem Jobcenter nicht den Eindruck zu vermitteln, man habe der Behörde etwas verschwiegen.
Ja. Auch einen einmaligen Zuverdienst müssen Hartz 4-Empfänger beim Jobcenter angeben. Dabei sollten Hilfebedürftige mit dem Sachbearbeiter zugleich klären, wie das Einkommen auf die Leistung aufgeteilt wird.
Wer mit anderen zusammenwohnt und Hartz 4 bezieht, lebt „automatisch“ mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft. Das können zum Beispiel Ehegatten, Lebenspartner oder unverheiratete Kinder sein, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Jobcenter überprüfen das Einkommen und Vermögen aller in einer Bedarfsgemeinschaft Lebenden und berücksichtigten es, um die Höhe der staatlichen Leistung zu berechnen.
Von Arbeitseinkommen dürfen Hartz-4-Empfänger einen bestimmten Betrag behalten, dieser wird nicht auf ihre Leistungen angerechnet. Dabei liegt der Grundfreibetrag bei mindestens 100 Euro brutto pro Monat. Darin fließen Absetz-Beträge für die Riester-Rente sowie eine Pauschale für private Versicherungen ein.
Verdienen Hartz-4-Empfänger monatlich zwischen 100 Euro und 1.000 Euro, dürfen sie zusätzlich zum Grundfreibetrag von 100 Euro noch einmal 20 Prozent ihres Einkommens behalten. Wer mehr als 1.000 Euro pro Monat verdient, kann noch einmal zehn Prozent für sich behalten. Die Grenze liegt bei 1.200 Euro und bei 1.500 Euro für diejenigen, die mit einem Kind unter 18 Jahren zusammenleben.
Insgesamt kann ein Hartz-4-Empfänger je nach Verdiensthöhe 300 Euro pro Monat von seinem Einkommen behalten. 330 Euro ist es für denjenigen, der mit einem minderjährigen Kind in einer Bedarfsgemeinschaft lebt.
„Ist die Strecke zur Arbeit zum Beispiel sehr lang, können hohe KfZ-Kosten anfallen und damit kann auch ein höherer Grundfreibetrag entstehen“, erklärt der Duisburger Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Conradis von der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Hohe Fahrtkosten führen aber nur dann zu einem höheren Grundfreibetrag, wenn man mehr als 400 Euro im Monat verdient.
Wer als Hartz-IV-Empfänger nebenher arbeitet und mit seinem Auto während der Arbeit häufiger lange Strecken zurücklegt, bekommt von seinem Arbeitgeber manchmal eine Erstattung für diese Fahrtkosten gezahlt. Diese Fahrtkostenerstattung darf das Jobcenter nicht auf das Hartz IV anrechnen, wenn die Fahrten im Auftrag des Arbeitgebes erfolgen. Das hat das Sozialgericht Dortmund vom 4. April 2016 entschieden (AZ: S 31 AS 2064/14).
Die vom Arbeitgeber gezahlten Fahrtkosten seien keine anrechnungsfähige Einnahme des Mannes. Denn die Fahrtkostenpauschale wirke sich nicht auf das Einkommen zum Lebensunterhalt selbst aus. Sie gleiche vielmehr nur die vom Arbeitgeber veranlassten Unkosten des Mannes aus, so das Gericht.
Folgende Arten von Einkommen berücksichtigen die Jobcenter bei der Berechnung der Grundsicherung für Arbeitsuchende: Entgelte aus selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit, Lohnnachzahlungen, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Kindergeld, Elterngeld, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss, Renten, Steuererstattungen, Erstattung der Stromkosten wenn diese nicht aus dem Hartz-IV-Regelsatz bestritten wurden. Außerdem zählen Pacht- und Mieteinnahmen zum Einkommen ebenso wie Kapital- und Zinserträge oder beispielsweise Gewinne aus Lotterien.
Seit August 2016 zählt Einkommen in Geldeswert nicht mehr als Einkommen. Gewinnt man zum Beispiel in der Lotterie einen Sachpreis, wird dieser nicht mehr als Einkommen angerechnet. Aber der Sachpreis könnte als Vermögen gewertet werden, wenn man durch ihn die Freigrenze, die bei Vermögenswerten gilt, überschreitet.
Wer in der Gastronomie arbeitet, bekommt zusätzlich zu seinem Lohn meist Trinkgeld. Von diesem Zuverdienst haben Hartz-IV-Bezieher, die nebenbei kellnern, allerdings nichts. Trinkgelder können ihnen mindernd auf ihre Sozialleistungen angerechnet werden. Das hat das Sozialgericht Landshut am 27. September 2017 entschieden (AZ: S 11 AS 261/16).
Geklagt hatte eine Hartz-IV-Empfängerin, die kellnert und pro Monat rund 25 Euro Trinkgeld bekommt. Als das Jobcenter diesen Betrag als Einkommen anrechnete, klagte sie. Das Gericht gab allerdings dem Jobcenter Recht. Trinkgeld gelte als anrechenbarer Arbeitslohn.
Unter den Begriff „geringfügige Beschäftigung“ fallen vor allem Minijobs mit einer Verdienstgrenze von bis zu 450 Euro. Bis zu dieser Grenze müssen Minijobber weder Steuern noch Sozialabgaben zahlen. Ihr Arbeitgeber muss sie bei der Minijobzentrale anmelden und kann Rentenversicherungsbeiträge für sie abführen, wenn sie die Arbeitnehmer das möchten.
„Vom Einkommen aus einem Mini-Job von 450 Euro dürfen Hartz IV-Empfänger den Grundfreibetrag von 100 Euro und zusätzlich 20 Prozent behalten, also insgesamt 170 Euro“, sagt Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Conradis. Wer weniger verdient, hat einen entsprechend reduzierten Grundfreibetrag.
Hier sind die Regeln mit denen identisch, die bei Erwachsenen greifen. Also auch der Verdienst aus Schülerjobs wird auf das Sozialgeld angerechnet. Schülerinnen und Schüler, die in den Ferien arbeiten wollen, dürfen dies bis zu vier Wochen lang tun und maximal 1.200 Euro verdienen. Der Grundfreibetrag liegt wie bei Erwachsenen (siehe oben).
Auch die Aufwandsentschädigung, die man für eine ehrenamtliche Tätigkeit bekommen kann, muss man beim Jobcenter angeben, denn auch dieser Verdienst zählt zum Einkommen.
Der offizielle Name der „Ein Euro-Jobs“ lautet „Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung“. Darunter fallen Arbeiten, die Hartz-4-Empfänger meist im kommunalen Bereich oder bei Wohlfahrtsverbänden leisten. Für jede dieser Arbeitsstunden erhalten Bezieher ein geringes Entgelt, mindestens einen Euro. „Das Entgelt aus einem Ein-Euro-Job zählt nicht zum Einkommen, Hartz IV-Empfänger dürfen dieses Einkommen zusätzlich zu ihrer Grundsicherung behalten“, sagt Dr. Conradis.
Wenn ein Arbeitgeber Betriebsverpflegung anbietet, rechnen die Jobcenter diese in der Regel als Einkommen an. Das ist allerdings nur erlaubt, wenn die Arbeitnehmer sie auch verzehren. Andernfalls würde in die Entscheidungsfreiheit des Betroffenen unzulässig eingegriffen werden, hat das Sozialgericht Berlin entschieden (Urteil vom 23. März 2015, AZ: S 175 AS 15482/14).
In dem Fall arbeitete eine Frau als Verkäuferin bei einem Betrieb für Fleisch- und Wurstwaren. Als Aufstockerin erhielt sie zusammen mit ihrem Kind Hartz 4. Auf den ALG II-Anspruch rechnete das Jobcenter allerdings nicht nur das ausgezahlte Einkommen, sondern auch eine Pauschale für die Pausenverpflegung an. Diese stellte der Arbeitgeber seinen Angestellten zur Verfügung.
Dagegen klagte die Frau. Sie wies darauf hin, dass sie die zur Verfügung gestellten Speisen gar nicht gegessen habe. Aus gesundheitlichen Gründen habe sie viel abgenommen und sehr auf ihre Ernährung geachtet. Dass trotzdem eine Pauschale angerechnet werde, verletze sie in ihren Persönlichkeitsrechten.
Das Gericht gab ihr Recht: Unter Beachtung des Selbstbestimmungsrechts und der allgemeinen Handlungsfreiheit der Leistungsbezieher könne eine Anrechnung von Verpflegung nur erfolgen, wenn sie auch tatsächlich verzehrt werde. Rechne das Jobcenter einfach grundsätzlich an, sei die grundrechtlich geschützte Entscheidungsfreiheit betroffen.
Jobcenter rechnen Geldgeschenke an Kinder und Jugendlichen nicht auf das Arbeitslosengeld II an. Das Geld, das Kinder und Jugendliche zum Beispiel aus Anlass ihrer Kommunion, ihrer Kommunion oder ihrer Jugendweihe von ihrer Verwandtschaft bekommen, dürfen sie behalten. Allerdings liegt die Grenze für solche Geldgeschenke bei 3.100 Euro. Außerdem ist wichtig, dass die Schenkung zweckgebunden ist. Das heißt: Wenn Verwandte und Bekannte Geld überweisen, sollten sie deutlich machen, dass es sich um ein Geschenk zu einem der genannten Anlässe handelt.
Im März 2016 hat das Sozialgericht Karlsruhe entschieden, dass Jobcenter Trinkgelder nicht auf Hartz-IV-Leistungen anrechnen dürfen - wenn das Trinkgeld etwa zehn Prozent der Hartz-IV-Leistungen oder einen monatlichen Betrag von 60,00 Euro nicht übersteige (AZ: S 4 AS 2297/15).
Es gibt bestimmte Einkommensarten, die die Jobcenter nicht auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende anrechnen. Einige Beispiele: Wer monatlich Einnahmen von maximal 10,00 Euro erzielt, darf das Geld behalten, die Jobcenter rechnen es nicht auf die Hartz-IV-Leistung an. Auch bestimmte Arten von Renten zählen die Jobcenter nicht zum Einkommen, darunter Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz.