Hartz IV-Empfänger dürfen eine angemessene Wohnung zu einer angemessenen Miete bewohnen. Dabei ergibt sich die angemessene Miete aus der Wohnungsgröße und der Miethöhe. Das klingt einfach, ist es aber nicht. Denn gerade die Frage, welche Miethöhen angemessen sind, wie es in § 22 des Sozialgesetzbuches II (SGB II) heißt, sorgt im Alltag häufig für Streit zwischen Hartz-4-Empfängern und Jobcentern.
Das liegt daran, dass oft unklar ist, wie genau sich eine angemessene Miete errechnet. Das SGB II nennt dazu keine konkreten Zahlen, bundesweit einheitliche Standards gibt es nicht, jede Gemeinde und Stadt legt ihre eigenen Miethöhen fest. „Es gibt aber nur ganz wenige Kommunen, die über schlüssige Konzepte zu den angemessenen Mieten verfügen“, erklärt der Duisburger Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Conradis von der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). „Das Bundessozialgericht hat in der Vergangenheit nur die Konzepte von wenigen Städten akzeptiert.“
Wie groß darf die Wohnung eines Hartz-4-Empfängers sein?
Hartz-4-Empfänger dürfen nur eine Mietwohnung bewohnen, die angemessen ist. „Entscheidend für die Übernahme der Wohnkosten ist die Miethöhe, also die Bruttokaltmiete“, sagt der Sozialrechtsexperte Dr. Wolfgang Conradis. Wenn eine Bruttokaltmiete sehr gering ist, ist es also auch denkbar, dass ein Einzelner eine große Wohnung bewohnt.
Umzug bei zu teurer Wohnung?
Überschreitet die Miethöhe das, was einem Jobcenter als angemessen gilt, übernimmt das Amt in der Regel sechs Monate lang die Mietkosten. In dieser Zeit fordert es Hartz-4-Bezieher meist auf, die Kosten für die Miete und manchmal auch für die Heizung zu senken. Den Umzug in eine preiswertere Wohnung erzwingen die Jobcenter nicht direkt. Sie zahlen aber nach sechs Monaten nur noch die Miethöhe, die angemessen ist.
In solchen Fällen haben Hartz-4-Empfänger verschiedene Möglichkeiten: Sie können zum Beispiel, wenn möglich und vom Vermieter erlaubt, einzelne Zimmer in ihrer Wohnung untervermieten. Oder sie zahlen die Differenz zwischen tatsächlicher Miete und der Miete, die das Amt übernimmt, selbst. Das wird finanziell allerdings meist nur sogenannten Aufstockern möglich sein.
Nur wenn einem Empfänger ein Umzug zum Beispiel wegen seines Alters oder Gesundheitszustandes unzumutbar ist, zahlen die Ämter auf Dauer höhere Mieten.