Hartz IV, Miete, Heizung: Welche Kosten werden gezahlt?
Zu dieser Frage hat das Bundesverfassungsgericht im November 2017 ein grundlegendes Urteil gefällt – nicht zugunsten der Empfänger von ALG II. Sie haben nach Ansicht des Gerichts keinen Anspruch auf eine vollständige Übernahme ihrer Wohn- und Heizkosten – zumindest nicht in jeder Wohnsituation. Jobcenter dürfen demnach die Erstattung auf einen Betrag begrenzen, der für vergleichbare Wohnungen im "unteren Preissegment" üblich sei (Az. 1 BvR 617/14 u.a.).
Hintergrund war die Klage einer Sozialhilfeempfängerin, welche allein in einer 77 Quadratmeter großen Wohnung lebt. Das zuständige Jobcenter hatte die Miete und die Heizkosten zunächst vollständig, ab 2008 aber nur noch teilweise übernommen. Darauf reichte die Frau Verfassungsbeschwerde ein, da sie ihr Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum verletzt sah. Dieser Auffassung folgte das Bundesverfassungsgericht nicht. Auch wenn "die grundlegende Lebenssituation eines Menschen" betroffen sei, ergebe sich "daraus nicht, dass auch jedwede Unterkunft im Fall einer Bedürftigkeit staatlich zu finanzieren und Mietkosten unbegrenzt zu erstatten wären".
Hartz IV: Zahlt das Jobcenter die Stromkosten?
Die Stromkosten zahlen Jobcenter Hartz IV-Empfängern nicht. Die Kosten für den Strom müssen sie aus dem Regelsatz bezahlen. Das Jobcenter trägt die Kosten für das warme Wasser dann, wenn diese nicht bereits in den Heizkosten enthalten sind. Hier ist eine Pauschale vorgesehen.
Hartz IV: Welche Regeln gelten bei Nachzahlungen?
Heizungs- und Nebenkostennachzahlungen zahlt das Amt nur bis zu einer bestimmten Höhe. Alles, was darüber hinausgeht, muss der Leistungsempfänger begleichen, ebenso wie Nachzahlungen beim Strom. Daher werden Erstattungen aus der Stromrechnung nicht als Einkommen gewertet, Leistungsempfänger können dieses Geld also behalten.
- Datum
- Aktualisiert am
- 23.02.2018
- Autor
- ime/red/dpa