Das Jobcenter vermittelte einen Grundsicherungsempfänger in eine Förderungsmaßnahme bei einem Friseursalon, der 70 Kilometer vom Wohnort des Mannes entfernt in Thüringen lag. Am Standort des Salons übte der Mann zudem eine selbständige Tätigkeit in der Fahrzeugaufbereitung aus. Mit der Inhaberin des Salons ging er eine Beziehung ein und verbrachte auch die Nächte in Thüringen.
Dennoch sollte das Jobcenter seiner Ansicht nach weiter für die bisherige Wohnung zahlen. Auch sollte es die Kosten für das tägliche Pendeln zur Arbeit übernehmen. Er halte sich schließlich nur besuchsweise in Thüringen auf. Das Jobcenter strich ihm jedoch die Kosten für die Unterkunft an seiner Wohnadresse.
Hausbesuch zeigt: Gezahlte Wohnung wird nicht genutzt
Zu Recht, wie das Gericht in Celle entschied. Nach Auffassung des Landessozialgerichts war die Argumentation des Mannes pauschal und nicht glaubhaft. Entscheidend sei vielmehr, was das Jobcenter bei einem Hausbesuch festgestellt habe.
Die Wohnung habe sich stark ausgekühlt gezeigt. Die Temperatur habe Ende November sogar unter der Außentemperatur gelegen. Frische Lebensmittel hätten sich ebenso wenig in der Wohnung befunden wie getragene oder schmutzige Kleidungsstücke. Stecker für häufig genutzte Elektrogeräte wie dem Fernseher seien herausgezogen worden. Die Heizkostenabrechnung habe einen Verbrauch von 0,73 Euro/Monat ergeben und damit weit unterhalb des Erwarteten gelegen.
Gericht: Jobcenter muss nicht mehr für Miete und Fahrtkosten aufkommen
Diese gravierenden Hinweise führten dazu, dass das Landessozialgericht auch einer eidesstattlichen Versicherung des Mannes nicht glaubte. Darin behauptete er ohne Beleg, die zahlreichen Fahrten mit dem Pkw seiner Partnerin zurückgelegt und diesen auf eigene Kosten betankt zu haben. Das Jobcenter musste daher weder für die Unterkunft noch für die angeblichen Fahrten zu der 70 Kilometer entfernten Arbeit zahlen.
- Datum
- Aktualisiert am
- 14.08.2017
- Autor
- dpa/tmn/red