In Jobcentern gehört es zur Routine, die Daten von Hartz IV-Empfängern mit denen anderer staatlicher Stellen wie der Deutschen Rentenversicherung oder der gesetzlichen Unfallkasse abzugleichen. Mit dieser Praxis wollen die Jobcenter Menschen aufspüren, die Hartz IV beziehen und nebenher arbeiten, Einkommen beziehen oder Vermögen besitzen, dies dem Jobcenter aber verheimlichen. Die Jobcenter führen solche Datenabgleiche mit verschiedenen Behörden durch.
Doch das wollen nicht alle Menschen hinnehmen. Zumindest hat das Bundessozialgericht (BSG) heute die Klage eines Hartz IV-Empfängers verhandelt, der sich gegen den regelmäßigen Abgleich seiner Daten mit denen des Bundeszentralamtes für Steuern wehren wollte, also gegen die damit verbundene regelmäßige Ermittlung von Kapitalerträgen (AZ: B 4 AS 39/14 R).
Diese haben die obersten deutschen Sozialrichter heute aber bestätigt. Es gebe keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, so die Erfurter Richter. Die Richter sind heute davon ausgegangen, dass „die Regelungen den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Normenklarheit genügen, weil der Anlass, der Zweck und die Grenzen des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in der Ermächtigung ausreichend bestimmt festgelegt sind", wie es in einer Pressemittelung des BSG heißt.
Verstoßen Datenabgleiche der Jobcenter gegen Grundrechte von Hartz IV-Empfängern?
Der Kläger hatte laut einer Pressemitteilung des BSG seine Klage so begründet: „Fraglich sei, ob der automatisierte Datenabgleich in der konkreten Häufigkeit geeignet sei, nach einer erstmaligen Abfrage für die Vergangenheit noch weitere, neue Erkenntnisse zu bringen. Eine Verhältnismäßigkeit sei nicht mehr gegeben, weil §52 [...] ein ‘dauerhaftes Ermitteln ins Blaue hinein‘ ermögliche.“
Über seinen eigenen Fall hinaus argumentierte der Kläger für alle Hartz IV-Bezieher. So heißt es in der Pressemitteilung weiter: „Die quartalsmäßige Abfrage aller Leistungsbezieher falle in den Bereich der anlasslosen Routineabrufe, die unzulässig sei. Auch verstoße die gesetzliche Grundlage dieser automatisierten Abfragen gegen das in der Verfassung garantierte Recht auf informationelle Selbstbestimmung“.
Unter der informationellen Selbstbestimmung versteht man das sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ergebende Recht, als Mensch selbst darüber zu entscheiden und zu bestimmen, welche der persönlichen Daten erhoben, gespeichert, verwendet und weitergegeben werden dürfen. Die persönlichen Daten eines Menschen unterliegen dem Datenschutz.
Rechtsgrundlage für den automatisierten Datenabgleich
Die Rechtsgrundlage für die automatisierten Datenabgleiche der Jobcenter ist Paragraph 52 des Sozialgesetzbuches II. Dass dieser Paragraph gegen Grundrechte verstößt und verfassungsrechtlich bedenklich sein könnte, hatten bereits die Vorinstanzen, die sich mit der Klage des Hartz IV-Empfängers befasst hatten, das Sozialgericht Dortmund (AZ: S 37 AS 5305/12) sowie das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (AZ: L 6 AS 22/14), verneint.
So machte das Landessozialgericht deutlich: „Der automatisierte Datenabgleich dient der Aufdeckung von nicht angegebenem Vermögen und Leistungsmissbrauch, gleichzeitig der Abschreckung gegenüber Antragstellern, die bestimmte Vermögenswerte nicht angeben wollen.“ Und weiter heißt es in der Urteilsbegründung: „Das Mittel des automatisierten Datenabrufs beim Bundeszentralamt für Steuern ist auch erforderlich, um den Gesetzeszweck zu erreichen. Ein ebenso wirksamer, aber den Leistungsempfänger weniger belastender Weg ist nicht ersichtlich.“
Automatisierter Datenabgleich der Jobcenter: Die aktuelle Praxis
Wer Hartz IV beantragt, darf keine Geheimnisse haben. Jedenfalls muss derjenige, der einen Antrag auf diese staatliche Leistung stellt, seine familiären und finanziellen Verhältnisse schonungslos offenlegen. Die Jobcenter prüfen akribisch, ob ein Antragsteller über Einkommen verfügt oder gar Vermögen besitzt. Ebenfalls dieser Prüfung unterziehen muss sich, wer mit dem Antragsteller zusammenlebt.
Die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse endet nicht mit dem ersten Antrag auf Hartz IV, sondern setzt sich über die gesamte Zeit des Bezugs von Hartz IV oder den Leistungen nach dem SGB II – so der offizielle Name – fort. So gleichen die Jobcenter einmal pro Quartal die Daten aller Hartz IV-Empfänger mit verschiedenen staatlichen Stellen ab und können darüber etwa Zeiten und Leistungen der Renten- und der Unfallversicherung ersehen, ebenso geringfügige Beschäftigungen oder Daten von Steuererklärungen. Auch ist den Jobcentern darüber ersichtlich, ob jemand parallel Sozialhilfeleistungen bezogen hat.
Bei den Abgleichen senden die Jobcenter den Behörden den Namen, die Anschrift und das Geburtsdatum des Hartz IV-Empfängers, diese gleichen sie dann mit ihren Datensätzen ab. Erhalten die Jobcenter etwa vom Bundeszentralamtes für Steuern die Auskunft, dass ein Hartz IV-Bezieher Zinseinkünfte hat, weist dies daraufhin, dass er Kapitalvermögen hat. Hat er dieses nicht angegeben und liegt der Betrag über dem Schonvermögen, muss er mit viel Ärger rechnen.
- Datum
- Aktualisiert am
- 24.04.2015
- Autor
- ime