Staatliche Hilfen

Hartz IV: Übernahme von Bestat­tungs­kosten durch die Sozialhilfe

Hartz IV: Wer muss die Kosten für eine Beerdigung übernehmen? © Quelle: Hoetink/gettyimages.de

Ein Bedürftiger verzichtet auf einen Nachlass. Darf er trotzdem fordern, dass der Sozial­hil­fe­träger die Beerdi­gungs­kosten für seinen Famili­en­an­ge­hörigen übernimmt?

Sozial­hil­fe­träger sind verpflichtet, die Kosten für eine Bestattung zu übernehmen. Hat diejenige, die für die Beerdigung verant­wortlich ist, das Erbe ausgeschlagen, kann der Nachlass nicht dafür verwendet werden. Sie hat dann keinen Zugriff mehr darauf. Die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Sozial­ge­richts Karlsruhe vom 30. Oktober 2015 (AZ: S 1 SO 1842/15).

Ausschlagung der Erbschaft – wer trägt die Bestat­tungs­kosten?

Der Fall: Die Frau erhielt Hilfeleis­tungen nach dem SGB XII (Hartz IV). Sie verlangte vom Sozial­hil­fe­träger, die Kosten für die Bestattung ihres verstorbenen Bruders aus Sozial­hil­fe­mitteln zu bezahlen. Sie könne diese Aufwen­dungen nicht aus eigenen Einkünften oder Vermögen bestreiten.

Die Erbschaft ihres Bruders schlug die Frau aus, nachdem sie diesen Antrag beim Sozial­hil­fe­träger gestellt hatte. Hierzu trug sie vor, sie habe zu ihrem Bruder bereits seit vielen Jahren keinen Kontakt mehr. Über seine Einkommens- und Vermögens­ver­hältnisse sei ihr nichts bekannt. Sie habe auch weder einen Schlüssel zu seiner Wohnung noch Zugriff auf irgend­welche Unterlagen des Verstorbenen gehabt.

Vom Nachlass­gericht konnte die Frau nach der Erbaus­schlagung keine Aufstellung eines Nachlass­ver­zeich­nisses verlangen. Der Sozial­hil­fe­träger lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Frau habe vor Gewährung von Sozial­hil­fe­leis­tungen vorrangig den Nachlass einzusetzen, um die Bestat­tungs­kosten zu bestreiten. Dessen Wert habe sie weder angegeben noch nachge­wiesen. Damit lasse sich nicht feststellen, ob ein sozial­hil­fe­recht­licher Bedarf bestehe.

Nach Erbaus­schlagung: Sozial­hil­fe­träger muss Bestat­tungs­kosten übernehmen

Die beim Sozial­gericht Karlsruhe erhobene Klage hatte Erfolg: Obwohl sie als Schwester das Erbe ihres Bruders ausgeschlagen habe, sei die Frau verpflichtet, die Kosten der Beerdigung zu tragen. Dies sei ihr aus ihrem Einkommen oder Vermögen nicht zumutbar. Da sie das Erbe ausgeschlagen habe, habe sie auch nicht auf die vorrangig einzuset­zenden Nachlasswerte zugreifen können. Denn die Erbaus­schlagung bewirke, dass die Erbschaft ihr von Anfang an nicht zugefallen sei.

Der Sozial­hil­fe­träger müsse dies hinnehmen. Es gebe auch keine Anhalts­punkte dafür, dass die Frau das Erbe nur deshalb ausgeschlagen habe, damit die Beerdi­gungs­kosten voll übernommen werden. Wenn der Sozial­hil­fe­träger von ihr trotzdem Angaben zum Nachlasswert fordere, verlange er angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalls von ihr etwas tatsächlich Unmögliches, so das Gericht.

Anwältinnen und Anwälte im Sozialrecht helfen, berechtigte Ansprüche gegen Behörden und Ämter durchzu­setzen. Anwälte in der Nähe findet man in der Anwaltssuche.