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Soziale Hilfen

Hartz IV: Im Zweifel muss man Hausbesuch dulden

Jocenter können Hartz IV-Empfängern manchmal die Leistung kürzen. © Quelle: Martinez Kempin/gettyimages.de

Empfänger von Leistungen nach dem Sozial­ge­setzbuch II (SGB II, „Hartz-IV“) können auch einen Anspruch auf Zahlung von Miete und Nebenkosten haben. Voraus­setzung ist, dass die Wohnung auch tatsächlich genutzt wird. Was aber, wenn Zweifel daran bestehen – müssen Betroffene einen Hausbesuch dulden?

In der Tat darf das Jobcenter prüfen, ob die Wohnung tatsächlich genutzt wird und somit die Voraus­setzung für die Zahlung vorliegt. Letztlich muss man den Hausbesuch aber nicht dulden, dann aber damit rechnen, dann die Kosten der Unterkunft nicht mehr ersetzt zu bekommen. Dafür müssen allerdings berechtigte Zweifel an der Nutzung der Wohnung vorliegen, betont die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Hartz-IV für ungenutzte Wohnung?

Die 1950 geborene Frau bezieht „Hartz-IV“. Sie ist seit 1978 Mieterin einer Ein-Zimmer-Wohnung, für die sie im Jahr 2013 monatlich 260 Euro und seit 2014 monatlich 278 Euro aufwendet: Kaltmiete 170 Euro, Betriebs­kos­ten­vor­aus­zahlung 50 Euro und Gasabschlag 58 Euro. Laut Jahres­rechnung sind 2013 Stromkosten von 131,07 Euro angefallen (Verbrauch: 116 kWh). Über einen Festnetz-Telefon­an­schluss verfügt die Frau nicht mehr. Das Jobcenter zahlte ihr unter anderem die Kosten der Unterkunft.

In einem anonymen Anruf wurde dem Jobcenter mitgeteilt, die Mieterin halte sich nicht in der Wohnung auf, sondern wohne ständig bei ihrer Tochter. Daraufhin führten Mitarbeiter des Jobcenters einen Hausbesuch durch, trafen die Frau aber nicht an. Anzeichen für einen Umzug oder ein verwaister Briefkasten fanden sich jedoch nicht: Briefkasten und Türklingel waren ordnungsgemäß beschriftet und im Briefkasten befanden sich ein Prospekt und ein Brief.

Der Vermieter der Tochter teilte mit, dass nach Angaben seiner Mieter die Frau in der Wohnung der Tochter wohne, ohne sich dort angemeldet zu haben und ohne dass sie an den Nebenkosten beteiligt werde. Die Tochter habe auf Nachfrage mitgeteilt, ihre Mutter halte sich dort lediglich besuchsweise auf.

Hausbesuch durch Jobcenter verweigert

Die Frau forderte vom Jobcenter die weitere Übernahme der Kosten für die Wohnung. Auf die Einladung zu einem Termin erschien sie nicht. Einen zweiten Termin nahm sie wahr. Sie erklärte, „jetzt keine Wohnungs­be­sich­tigung des Jobcenters durchführen lassen“ zu wollen. Sie sei dagegen, dass ein fremder Mensch durch einen anonymen Anruf die Macht habe, eine Ermittlung des Jobcenters auszulösen. Sie sehe sich als Opfer eines bösen Willens, dem sie sich nicht unterwerfen wolle.

Zur Klärung der Angele­genheit bat sie um ein Gespräch mit dem Vorgesetzten des Mitarbeiters des Jobcenters. In diesem Gespräch wies der Jobcenter-Mitarbeiter erneut darauf hin, dass der Termin zur Wohnungs­be­sich­tigung notwendig sei. Die Frau lehnte dies erneut ab. Daraufhin erging der Bescheid, ihr zukünftig monatlich 391 Euro zu zahlen. Das ist die Regelleistung ohne die Kosten für die Unterkunft.

Vor dem Sozial­gericht Koblenz bekam die Frau noch Recht. Sie hatte vorgetragen, sie wohne bereits seit fast 40 Jahren in der Wohnung und schlafe dort auf einer Bettcouch. Über einen Kleider­schrank verfüge sie nicht, die Kleidung bewahre sie auf einer Kleider­stange auf. Einen Elektroherd in der Küche benutze sie nur sehr selten und ihre (defekte) Waschma­schine gar nicht. Einen Fernseher habe sie nicht. Die einzigen ganzjährigen Stromquellen seien ihr Kühlschrank und die vorhandenen Lampen.

Zu ihrer Tochter, die etwa einen Kilometer entfernt wohne, habe sie ein sehr gutes Verhältnis. Sie treffe sich sehr häufig mit ihr und halte sich dann auch oft in deren Wohnung auf, schlafe dort aber so gut wie nie. Der niedrige Stromver­brauch erkläre sich durch ihren sehr sparsamen Umgang mit Strom. Zur Untermauerung legte sie mehrere Fotos ihrer Wohnung und eine eidesstattliche Versicherung vor.

Erhebliche Zweifel – Mitwir­kungs­pflicht des Hartz-IV-Empfängers

Das Landeso­zi­al­gericht Rheinlandpfalz überzeugte das aber nicht. Es kam der Beschwerde des Jobcenters nach. Es bestünden erhebliche Zweifel an der tatsäch­lichen Nutzung der Wohnung. Auf den eingereichten Fotos seien kaum persönliche Gegenstände oder Bilder, Bücher, Lampen, Bett, Fernseher und Schränke erkennbar, so das Jobcenter in der Begründung. Auch die benannte Kleider­stange sei nicht zu erkennen.

Dass sich die Mieterin weiterhin beharrlich weigere, eine Besich­tigung der Wohnung zuzulassen, spreche gegen sie. Auch der stark unterdurch­schnittliche Stromver­brauch spreche dagegen, dass die Wohnung der Schwerpunkt der Lebens­ver­hältnisse sei. Hinzu komme, dass die Frau den vormals bestehenden Festnetz­an­schluss gekündigt habe.

Nach Auffassung des Landes­so­zi­al­ge­richts war die Frau ihren Mitwir­kungs­pflichten nicht nachge­kommen. Sie habe die Zweifel nicht ausräumen können – auch nicht durch die Vorlage der Fotos. Zwar könne die Duldung des Hausbesuchs nicht mit Zwangs­mitteln durchgesetzt werden. Verweigere allerdings ein Leistungs­emp­fänger den Hausbesuch, müsse er die tatsächliche Nutzung der Wohnung nachweisen, sofern das nicht anders bewiesen werden könne. Lasse sich die Nutzung nicht klären, müsse das Jobcenter Miete und Heizkosten nicht übernehmen.

Das Arbeits­lo­sengeld II, besser bekannt als ‘Hartz-IV’, gibt es seit fast genau 10 Jahren: Am 1. Januar 2005 trat das Vierte Gesetz für moderne Dienst­leis­tungen am Arbeitsmarkt in Kraft. Auch nach einem Jahrzehnt ist der Bedarf an gericht­lichen Entschei­dungen zum Thema Hartz IV noch sehr hoch, wie der Fall hier zeigt (AZ: L 3 AS 315/14 B ER).

Datum
Aktualisiert am
21.11.2014
Autor
red/dpa
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Themen
Hartz IV

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