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Sozialleistungen

Hartz IV für Zuwanderer - Bundes­so­zi­al­gericht präzisiert Regeln

Eine umstrittene Frage: Sollen Zuwanderer aus EU-Staaten Sozialleistungen in Deutschland beziehen dürfen? © Quelle: Geissler/fotolia.com

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat die Rechtsprechung zu Sozial­leis­tungen für jobsuchende Zuwanderer aus anderen EU-Staaten konkre­tisiert. Demnach dürfen auch arbeits­su­chende Unions­bürger von Hartz-IV-Leistungen ausgeschlossen werden, wenn sie kein Aufent­haltsrecht nach dem Freizü­gig­keits­gesetz oder dem Aufent­halts­gesetz besitzen.

Anfang Dezember hat das Bundes­so­zi­al­gericht (BSG) in Kassel wichtige sozial­rechtliche Urteile gefällt: Nach der Rechtsprechung der höchsten deutschen Sozial­richter sind bei fehlender Berech­tigung zur Freizü­gigkeit zumindest Sozial­hil­fe­leis­tungen nach Ermessen zu zahlen. Bei einem längeren Aufenthalt ab sechs Monaten müssten Hilfen zum Lebens­un­terhalt in gesetz­licher Höhe erbracht werden.

Insgesamt ergingen drei Urteile (B 4 AS 59/13 R, B 4 AS 44/15 R, Az.: B 4 AS 43/15 R). In einem Fall ging es um eine Frau, die in Bosnien geboren wurde, inzwischen Schwedin ist und mit ihren drei Kindern in Deutschland lebt. Ein Jobcenter in Berlin hatte die Zahlung von Arbeits­lo­sengeld II eingestellt, da die Frau und ihre Tochter als auslän­dische Arbeits­su­chende keinen Anspruch darauf hätten. Auch Sozialgeld für die anderen Kinder wurde nicht mehr gezahlt.

Der Fall war bis vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg gegangen. Der hatte Mitte September die deutsche Praxis bestätigt. Das Berliner Landes­so­zi­al­gericht muss nach Vorgabe des Bundes­so­zi­al­ge­richts nun aber prüfen, ob sich die Familie auf andere Aufent­halts­rechte im Zusammenhang mit der Ausbildung und Integration der Kinder in Deutschland berufen kann.

Berliner Sozial­gericht: Keine Sozial­leis­tungen für EU-Bürger auf Arbeitssuche

Im Gegensatz zur Rechtsprechung des BSG hat das Berliner Sozial­gericht derweil in einem Urteil am 11. Dezember 2015 entschieden: Ein EU-Bürger, der in Deutschland nur ein Aufent­haltsrecht zur Arbeitsuche hat, hat weder Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II („Hartz IV“) noch auf Sozialhilfe nach dem SGB XII. Mit dieser Begründung hat die 149. Kammer des Sozial­ge­richts Berlin die Klage eines 1980 geborenen Bulgaren auf Leistungen zur Sicherung des Existenz­mi­nimums abgewiesen.

Das Urteil ist die erste Entscheidung des Sozial­ge­richts Berlin, die klar Position bezieht gegen die jüngste BSG-Rechtsprechung zu Leistungs­an­sprüchen von arbeit­su­chenden EU-Bürgern (AZ: S 149 AS 7191/13).

Allerdings ist das Urteil noch nicht rechts­kräftig. Es kann vom Kläger mit der Berufung zum Landes­so­zi­al­gericht in Potsdam angefochten werden.

Datum
Aktualisiert am
20.01.2016
Autor
dpa/red
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Themen
Eltern Europa Hartz IV Kinder

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