Insbesondere nicht zu Tätigkeiten, die eine spezielle berufliche Qualifikation oder Erfahrung erfordern, die der Betreffende nicht hat. Daher gehört auch die Kinder- und Seniorenbetreuung. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz.
Jobcenter verpflichtet zur Arbeitsgelegenheit als Kinder- und Seniorenbetreuer
Der ehemalige Bankkaufmann ist verheiratet und hat mehrere Kinder. Er übt eine selbständige Nebentätigkeit als Versicherungsmakler aus. Daneben bezieht er mit seiner Familie vom zuständigen Jobcenter seit mehreren Jahre Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II („Hartz-IV“). Das Jobcenter versuchte zunächst, mit dem Mann eine Vereinbarung über bestimmten Tätigkeiten zu treffen (Eingliederungsvereinbarung).
Nachdem dies gescheitert war, erließ es einen sogenannten Verwaltungsakt. Damit verpflichtete das Jobcenter den Mann unter anderem, im Rahmen einer so genannten Arbeitsgelegenheit für ein Unternehmen und in über diese vermittelten Kooperationsbetrieben tätig zu werden. Die Kooperationsbetriebe boten Hausmeistertätigkeiten, Betreuungstätigkeiten für Senioren, Kinder und/oder Jugendliche und behinderte Menschen, Hauswirtschaftshelfertätigkeiten und Botendienste an.
Der Mann weigerte sich, die Arbeitsgelegenheit auszuüben und beantragte die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines gegen den Bescheid eingelegten Widerspruchs.
Hartz IV: Verpflichtung zur Arbeitsgelegenheit unwirksam
Zunächst scheiterte der Antrag beim Sozialgericht in Koblenz. Das Landessozialgericht in Mainz gab dem Antrag jedoch statt und setzte den Bescheid aus. Es hatte ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts. Die Betreuung von Kindern, behinderten Menschen und Senioren sei wegen der hohen fachlichen Anforderungen nicht für Personen ohne berufliche Erfahrung oder sonstige Vorkenntnisse geeignet. Weil die zugewiesene Arbeitsgelegenheiten nicht teilbar, sondern auf den konkreten Einzelfall zugeschnitten seien, bildeten die Tätigkeiten eine Einheit und müssten so auch betrachtet werden. Deshalb könne auch keine Beschränkung der Anordnung auf bestimmte Betreuungstätigkeiten vorgenommen werden (AZ: L 3 AS 99/15 B ER).
- Datum
- Aktualisiert am
- 03.08.2015
- Autor
- red/dpa