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Arbeitnehmer

Geld auch für kurz vor Insolvenz Eingestellte

Wer hat Anspruch auf Insolvenzgeld? © Quelle: Lishman/corbisimages.com

Ist ein Arbeitgeber insolvent, sollen seine Arbeit­nehmer im Insolvenz­ver­fahren geschützt werden. Sie erhalten Insolvenzgeld für offene Lohnfor­de­rungen der letzten drei Monate vor Eröffnung des Insolvenz­ver­fahrens. Zahlen muss das die Bundes­agentur für Arbeit. Was ist aber mit Mitarbeitern, die während der vorläufigen Insolvenz­ver­waltung eingestellt wurden?

Das Landes­so­zi­al­gericht Sachsen hat klarge­stellt, dass auch Arbeit­nehmer, die erst während einer vorläufigen Insolvenz­ver­waltung eingestellt wurden, Anspruch auf Insolvenzgeld haben. Es komme auch nicht darauf an, ob sie in dem Unternehmen eine Schlüs­sel­po­sition eingenommen hätten, so die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Einstellung während vorläufiger Insolvenz­ver­waltung

Während einer vorläufigen Insolvenz­ver­waltung stellte der Insolvenz­ver­walter den späteren Kläger ein. Dieser war vornehmlich damit beschäftigt, die Baumaß­nahmen an einer Ofenanlage abzuschließen und Lagertä­tig­keiten durchzu­führen. Im Folgemonat wurde das Insolvenz­ver­fahren dann eröffnet. Der Mitarbeiter verlangte von der Bundes­agentur für Arbeit sein Insolvenzgeld für einen Monat, rund 1.400 Euro brutto. Die Bundes­agentur für Arbeit lehnte die Zahlung des Insolvenz­geldes ab.

Der Mann hätte wissen können, dass das Insolvenz­ver­fahren eröffnet werden würde. Deshalb sei er nicht schutz­be­dürftig. Auch hätten nur Arbeit­nehmer in so genannten Schlüs­sel­funk­tionen, die nach der Beantragung des Insolvenz­ver­fahrens eingestellt worden seien, Anspruch auf Insolvenzgeld. Eine Schlüs­sel­funktion liege nur dann vor, wenn die Einstellung dringend notwendig gewesen sei, um die unmittelbare Betriebs­schließung zu verhindern.

Dies sei bei dem Mann nicht der Fall, da er nur als Lagerar­beiter eingestellt worden sei. Die Arbeiten an der Ofenanlage und die Lagertä­tig­keiten hätten auch von anderen Mitarbeitern erbracht werden können. Der Insolvenz­ver­walter hielt dem entgegen, dass die beschäf­tigten Leihar­beits­nehmer sämtlich ungelernt und unzuver­lässig gewesen seien, so dass die Einstellung notwendig gewesen sei.

Gericht: Arbeit­nehmer hat Anspruch auf Insolvenzgeld

Sowohl das Sozial­gericht in Dresden als auch das Landes­so­zi­al­gericht in Chemnitz verurteilten die Bundes­agentur für Arbeit dazu, das Insolvenzgeld zu zahlen. Der Gesetzgeber habe eindeutig festge­stellt, dass die Arbeit­nehmer in einem Insolvenz­ver­fahren geschützt werden müssten. Auch Arbeit­nehmer, die erst während der vorläufigen Insolvenz­ver­waltung eingestellt worden sind, hätten Anspruch auf Insolvenzgeld.

Es komme nicht darauf an, ob der Arbeit­nehmer mit der Insolvenz hätte rechnen können. Das Gesetz sei hier klar in seinem Wortlaut. Entscheidend sei auch nicht, ob der Arbeit­nehmer eine Schlüs­sel­po­sition im Betrieb eingenommen habe. Geschützt würden alle Arbeit­nehmer des Betriebes. Es gebe auch keine Anhalts­punkte dafür, dass das Arbeits­ver­hältnis nur deshalb abgeschlossen worden sei, um dem Mitarbeiter überhaupt Insolvenz­geld­an­sprüche zu sichern (AZ: L 3 AL 13/13).

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Autor
red/dpa
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Themen
Arbeit Arbeit­nehmer Geld

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