Das Landessozialgericht Sachsen hat klargestellt, dass auch Arbeitnehmer, die erst während einer vorläufigen Insolvenzverwaltung eingestellt wurden, Anspruch auf Insolvenzgeld haben. Es komme auch nicht darauf an, ob sie in dem Unternehmen eine Schlüsselposition eingenommen hätten, so die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Einstellung während vorläufiger Insolvenzverwaltung
Während einer vorläufigen Insolvenzverwaltung stellte der Insolvenzverwalter den späteren Kläger ein. Dieser war vornehmlich damit beschäftigt, die Baumaßnahmen an einer Ofenanlage abzuschließen und Lagertätigkeiten durchzuführen. Im Folgemonat wurde das Insolvenzverfahren dann eröffnet. Der Mitarbeiter verlangte von der Bundesagentur für Arbeit sein Insolvenzgeld für einen Monat, rund 1.400 Euro brutto. Die Bundesagentur für Arbeit lehnte die Zahlung des Insolvenzgeldes ab.
Der Mann hätte wissen können, dass das Insolvenzverfahren eröffnet werden würde. Deshalb sei er nicht schutzbedürftig. Auch hätten nur Arbeitnehmer in so genannten Schlüsselfunktionen, die nach der Beantragung des Insolvenzverfahrens eingestellt worden seien, Anspruch auf Insolvenzgeld. Eine Schlüsselfunktion liege nur dann vor, wenn die Einstellung dringend notwendig gewesen sei, um die unmittelbare Betriebsschließung zu verhindern.
Dies sei bei dem Mann nicht der Fall, da er nur als Lagerarbeiter eingestellt worden sei. Die Arbeiten an der Ofenanlage und die Lagertätigkeiten hätten auch von anderen Mitarbeitern erbracht werden können. Der Insolvenzverwalter hielt dem entgegen, dass die beschäftigten Leiharbeitsnehmer sämtlich ungelernt und unzuverlässig gewesen seien, so dass die Einstellung notwendig gewesen sei.
Gericht: Arbeitnehmer hat Anspruch auf Insolvenzgeld
Sowohl das Sozialgericht in Dresden als auch das Landessozialgericht in Chemnitz verurteilten die Bundesagentur für Arbeit dazu, das Insolvenzgeld zu zahlen. Der Gesetzgeber habe eindeutig festgestellt, dass die Arbeitnehmer in einem Insolvenzverfahren geschützt werden müssten. Auch Arbeitnehmer, die erst während der vorläufigen Insolvenzverwaltung eingestellt worden sind, hätten Anspruch auf Insolvenzgeld.
Es komme nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer mit der Insolvenz hätte rechnen können. Das Gesetz sei hier klar in seinem Wortlaut. Entscheidend sei auch nicht, ob der Arbeitnehmer eine Schlüsselposition im Betrieb eingenommen habe. Geschützt würden alle Arbeitnehmer des Betriebes. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Arbeitsverhältnis nur deshalb abgeschlossen worden sei, um dem Mitarbeiter überhaupt Insolvenzgeldansprüche zu sichern (AZ: L 3 AL 13/13).
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- red/dpa