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Einkünfte aus Nebenjob: Werden sie auf die Sozialhilfe angerechnet?

Sozialhilfe und Nebenjob - wie rechnet das Sozialamt die Einnahmen auf die Leistung an? © Quelle: Smith/gettyimages.de

Auch wer Altersrente bezieht, kann Anspruch auf eine Aufstockung durch Sozialhilfe haben. Arbeitet man dann noch nebenher, kann sich die Frage stellen, ob und wie die Einkünfte aus dem Nebenjob auf die Sozialhilfe angerechnet werden.

Auch wer eine Altersrente erhält, kann Anspruch auf eine Aufstockung durch Sozialhilfe haben. Arbeitet man dann noch nebenher, kann sich die Frage stellen, ob und wie die Einkünfte aus dem Nebenjob auf die Sozialhilfe angerechnet werden.

Wer Sozialhilfe bezieht und nebenher arbeitet, muss manchmal damit rechnen, dass diese Einkünfte die staatliche Leistung reduzieren. Dies gilt allerdings nicht immer. Zumindest dann nicht, wenn es sich um Einkünfte aus einem Nebenjob als Dozent an einer Volkshoch­schule handelt. Die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Sozial­ge­richts Gießen vom 25. Juli 2016 (AZ: S 18 SO 93/16 ER).

Rente und Sozialhilfe – Regeln bei Einkommen aus Nebenjob

Der Fall im Einzelnen: Der 1946 geborene Mann erhält aufgrund seiner geringen Rente von rund 363 Euro seit Januar 2012 ergänzende Grundsi­che­rungs­leis­tungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe). Er hat noch einen Nebenjob als Dozent an den Volkshoch­schulen in Gießen und Wetzlar wofür er durchschnittlich ein Honoror in Höhe von etwa 195 Euro monatlich  erhält, rund 2.335 Euro jährlich.

Daraufhin verfasste das zuständige Sozialamt am 23. Mai 2016 einen Bescheid, in dem das Amt die Honorarein­künfte berück­sichtigte und die Sozialhilfe neu berechnete.

Nach Auffassung des Sozialamtes ist der als Lehrer ausgeübte Nebenjob an einer Volkshoch­schule keine privile­gierte mildtätige oder gemein­nützige Arbeit und damit auch nicht steuerfrei. Ziel- und Zweckrichtung der Steuer­freiheit bestimmter Einkünfte sei die Privile­gierung von Betreuern gemein­nütziger Vereine im Jugend- und Sportbereich.

Sozialhilfe: Honorare aus bestimmten Tätigkeiten sind nicht anrechenbar

Das Eilver­fahren gegen die Anrechnung der Honorarein­künfte als Einkommen war erfolgreich. Das Sozial­gericht prüfte anhand des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG), welche Einkünfte, die nebenbei erzielt werden, steuerfrei sind.

Danach gelten Aufwands­ent­schä­di­gungen für Nebenjobs dann als steuerfrei, wenn es sich um Arbeiten wie die eines Übungs­leiters, Ausbilders, Erziehers oder für vergleichbare nebenbe­rufliche Arbeiten zum Beispiel zur Förderung gemein­nütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke handelt. Solche nebenbei erwirt­schafteten Einkommen sind bis zu einer Höhe von insgesamt 2.400 Euro im Jahr steuerfrei.

Zu den begüns­tigten Arbeiten gehört nach Auffassung des Sozial­ge­richts auch die Entwicklung geistiger und leiblicher Fähigkeiten anderer Menschen durch Ausbildung vorhandener Anlagen. Gleich­ge­stellt sei dem die Leitung von Übungen, bei denen Menschen ihre Fähigkeiten selbst entwickeln oder erproben.

In jedem Fall sei eine unterrichtende Arbeit, die, selbst­ständig ausgeübt, zu Einkünften aus freibe­ruf­licher Tätigkeit führe, davon umfasst. Also auch die ausgeübte Arbeit des Mannes, da er unterrichtend tätig sei. Als Dozent an der Volkshoch­schule gestalte er in seinem Nebenjob Unterrichts­ver­an­stal­tungen und gebe ihnen damit den Stempel seiner Persön­lichkeit. In dem von ihm ausgeübten Nebenjob trage er die Verant­wortung für die in seiner Zustän­digkeit abgehaltenen Lehrver­an­stal­tungen.

Wegen der Steuer­freiheit seines Honorars dürfe dieses auch nicht als Einkommen auf die ergänzende Sozialhilfe angerechnet werden. Dieser Fall verdeutlicht, dass man sich gegen Bescheide oft erfolgreich wehren kann.

Dieser Fall zeigt, dass man sich gegen Bescheide oft erfolgreich wehren kann. Dabei helfen Rechts­an­wäl­tinnen und Rechts­anwälte für Sozialrecht.

Datum
Aktualisiert am
15.09.2016
Autor
red/dpa
Bewertungen
17519
Themen
Arbeit Freelancer Rente Sozialhilfe

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