Auch wer eine Altersrente erhält, kann Anspruch auf eine Aufstockung durch Sozialhilfe haben. Arbeitet man dann noch nebenher, kann sich die Frage stellen, ob und wie die Einkünfte aus dem Nebenjob auf die Sozialhilfe angerechnet werden.
Wer Sozialhilfe bezieht und nebenher arbeitet, muss manchmal damit rechnen, dass diese Einkünfte die staatliche Leistung reduzieren. Dies gilt allerdings nicht immer. Zumindest dann nicht, wenn es sich um Einkünfte aus einem Nebenjob als Dozent an einer Volkshochschule handelt. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Sozialgerichts Gießen vom 25. Juli 2016 (AZ: S 18 SO 93/16 ER).
Rente und Sozialhilfe – Regeln bei Einkommen aus Nebenjob
Der Fall im Einzelnen: Der 1946 geborene Mann erhält aufgrund seiner geringen Rente von rund 363 Euro seit Januar 2012 ergänzende Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe). Er hat noch einen Nebenjob als Dozent an den Volkshochschulen in Gießen und Wetzlar wofür er durchschnittlich ein Honoror in Höhe von etwa 195 Euro monatlich erhält, rund 2.335 Euro jährlich.
Daraufhin verfasste das zuständige Sozialamt am 23. Mai 2016 einen Bescheid, in dem das Amt die Honorareinkünfte berücksichtigte und die Sozialhilfe neu berechnete.
Nach Auffassung des Sozialamtes ist der als Lehrer ausgeübte Nebenjob an einer Volkshochschule keine privilegierte mildtätige oder gemeinnützige Arbeit und damit auch nicht steuerfrei. Ziel- und Zweckrichtung der Steuerfreiheit bestimmter Einkünfte sei die Privilegierung von Betreuern gemeinnütziger Vereine im Jugend- und Sportbereich.
Sozialhilfe: Honorare aus bestimmten Tätigkeiten sind nicht anrechenbar
Das Eilverfahren gegen die Anrechnung der Honorareinkünfte als Einkommen war erfolgreich. Das Sozialgericht prüfte anhand des Einkommensteuergesetzes (EStG), welche Einkünfte, die nebenbei erzielt werden, steuerfrei sind.
Danach gelten Aufwandsentschädigungen für Nebenjobs dann als steuerfrei, wenn es sich um Arbeiten wie die eines Übungsleiters, Ausbilders, Erziehers oder für vergleichbare nebenberufliche Arbeiten zum Beispiel zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke handelt. Solche nebenbei erwirtschafteten Einkommen sind bis zu einer Höhe von insgesamt 2.400 Euro im Jahr steuerfrei.
Zu den begünstigten Arbeiten gehört nach Auffassung des Sozialgerichts auch die Entwicklung geistiger und leiblicher Fähigkeiten anderer Menschen durch Ausbildung vorhandener Anlagen. Gleichgestellt sei dem die Leitung von Übungen, bei denen Menschen ihre Fähigkeiten selbst entwickeln oder erproben.
In jedem Fall sei eine unterrichtende Arbeit, die, selbstständig ausgeübt, zu Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit führe, davon umfasst. Also auch die ausgeübte Arbeit des Mannes, da er unterrichtend tätig sei. Als Dozent an der Volkshochschule gestalte er in seinem Nebenjob Unterrichtsveranstaltungen und gebe ihnen damit den Stempel seiner Persönlichkeit. In dem von ihm ausgeübten Nebenjob trage er die Verantwortung für die in seiner Zuständigkeit abgehaltenen Lehrveranstaltungen.
Wegen der Steuerfreiheit seines Honorars dürfe dieses auch nicht als Einkommen auf die ergänzende Sozialhilfe angerechnet werden. Dieser Fall verdeutlicht, dass man sich gegen Bescheide oft erfolgreich wehren kann.
Dieser Fall zeigt, dass man sich gegen Bescheide oft erfolgreich wehren kann. Dabei helfen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Sozialrecht.
- Datum
- Aktualisiert am
- 15.09.2016
- Autor
- red/dpa