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Urteil

Ehepaar darf zu viel gezahlte Hartz-IV-Bezüge behalten

Wann muss man dem Jobcenter zu viel gezahlte Grundsicherung zurückzahlen? © Quelle: PeJo/panthermedia.net

Wer Hartz IV erhält, ist meist knapp bei Kasse. Wenn die Behörde zu viel auszahlt, muss man dies dennoch grundsätzlich zurück­zahlen. Allerdings nicht immer: Lässt sich das Jobcenter trotz Kenntnis der Überzahlung zu viel Zeit oder kann der Empfänger sich darauf verlassen, dass die Zahlung in Ordnung ist, dürfen die Betroffenen das Geld behalten.

Wem das Jobcenter zu viel an Hartz IV zahlt, muss dieses Geld in der Regel zurück­zahlen. Aber es gibt Ausnahmen: Zu viel gezahlte Leistungen darf man  nämlich dann behalten, wenn die Behörde die Leistungs­be­wil­ligung nicht innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen zurücknimmt, die die Rücknahme der Zahlungen für die Vergan­genheit rechtfertigen. Das hat das Sozial­gericht in Gießen entschieden, wie die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitteilt.

Jobcenter zahlt zu viel Grundsi­che­rungs­leis­tungen

Das Jobcenter Wetterau zahlte einem Ehepaar als Bedarfs­ge­mein­schaft im ersten Quartal 2011 Leistungen. Gleich­zeitig hatten das Paar Einkommen in Höhe von etwa 3.800 Euro. Die Behörde machte deshalb im Mai 2011 die Erstattung von 650 Euro überzahlter Leistungen geltend. Auf Grund eines Formfehlers hob sie die Erstat­tungs­ent­scheidung im November 2011 wieder auf. Nach einer Neuberechnung forderte das Jobcenter im August 2013 erneut die überzahlten Leistungen – diesmal 1.300 Euro – von den Klägern zurück.

Hartz IV: Keine Rückerstattung von Leistungen bei Fehler des Jobcenters

Die Behörde war zu spät dran. Nach der gesetz­lichen Regelung müsse die Behörde die Leistungs­be­wil­ligung innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen zurück­nehmen, die die Rücknahme der Zahlungen für die Vergan­genheit rechtfertigen. Dies sei der Zeitpunkt, an dem die Bewilli­gungs­ent­scheidung erstmals aufgehoben worden sei, hier im Mai 2011. Die Jahresfrist sei daher bereits im Mai 2012 abgelaufen, wie das Sozial­gericht Gießen am 5. Mai 2015 entschied. Die Behörde hatte damit zur Freude des Ehepaars die Frist verstreichen lassen (AZ: S 22 AS 629/13).

Zuviel Hartz IV: Mann durfte auf Richtigkeit vertrauen

Auch in einem anderen Fall von zu viel gezahltem Hartz IV entschied das Sozial­gericht Dortmund zugunsten des Hartz-IV-Empfängers (Entscheidung vom 21. September 2016, AZ: S 35 AS 1879/14).

Der Mann erhilt vom Jobcenter aufgrund eines gericht­lichen Beschlusses zeitlich begrenzt Arbeits­lo­sengeld II (Hartz IV). Nach Ablauf der sechsmo­natigen Zahlung überwies das Jobcenter versehentlich einen weiteren Monats­betrag von 1.138 Euro. Der Empfänger hatte vorher noch einen Antrag auf weitere Zahlungen gestellt. Über diesen hatte das Jobcenter bei der letzten Zahlung noch nicht entschieden. Später verlangte das Jobcenter die Erstattung der Überzahlung.

Hiergegen erhob der arbeitslose Mann Klage - mit Erfolg. Der Kläger musste den zu viel gezahlten Monats­beitrag nicht erstatten. Bevor das Jobcenter die Erstattung dieser Zahlung verlangen dürfe, müssten eine Vertrau­ens­schutz­prüfung und eine Ermessens­ent­scheidung der Behörde erfolgen. Im vorlie­genden Fall habe der Mann davon ausgehen können, dass die Weiter­ge­währung von Hartz IV aufgrund seines Antrags erfolge. Er habe darüber hinaus vor der Auszahlung an seinen Antrag erinnert.

Datum
Aktualisiert am
01.08.2017
Autor
red/dpa
Bewertungen
6523
Themen
Arbeitslos Arbeits­lo­sengeld 2 Hartz IV

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