
Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat noch einmal klargestellt, dass allein maßgeblich der zuletzt ausgeübte Beruf ist. Und zwar unabhängig davon, ob der Versicherungsvertrag während des Ausbildungsberufs abgeschlossen wurde. Wer also für den Ausbildungsberuf, aber nicht für den zuletzt ausgeübten Beruf berufsunfähig ist, erhält keine Leistungen, informiert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV). Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass sich Betroffene nicht auf den Ausbildungsberuf verweisen lassen müssen, wenn sie zuletzt in einem anderen Beruf gearbeitet haben.
Berufsunfähigkeit nur für den Ausbildungsberuf?
Der spätere Kläger hatte seit dem April 2002 eine kapitalbildende Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Nach dem Vertrag liegt eine Berufsunfähigkeit vor, wenn er voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen mindestens zu 50 Prozent außerstande ist, den Beruf auszuüben, den er aufgrund der Ausbildung und Erfahrung ausüben kann.
Der Mann beendete seine Ausbildung als Stuckateur im Jahr 2005 und arbeitete noch fast zwei Jahre als Stuckateurgeselle. Im Mai 2007 wechselte er zu einer anderen Firma und arbeitete dort als Maschinenbediener an fünf bis sechs Tagen pro Woche 7,5 Stunden täglich.
Im Oktober 2008 hatte er einen Motorradunfall. Er erlitt eine Fraktur an der Brustwirbelsäule und musste operiert werden. Im November konnte er entlassen werden und erhielt einen Entlassungsbericht für die Deutsche Rentenversicherung. Danach konnte er seinen Beruf als Maschinenbediener mit gewissen Einschränkungen weiterhin sechs Stunden und mehr durchführen. Seit März 2009 arbeitete er wieder Vollschicht als Maschinenbediener. Er verlangte Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung.
Keine Berufsunfähigkeit für den zuletzt ausgeübten Beruf
Der Mann hatte in keiner Instanz Erfolg. Für den zuletzt ausgeübten Beruf habe zu keinem Zeitpunkt eine Berufsunfähigkeit bestanden. Er habe nicht sechs Monate ununterbrochen mindestens zu 50 Prozent seinen Beruf nicht ausüben können. Im Übrigen sei „Beruf“ ein dynamischer Begriff. Es komme nicht auf den Ausbildungsberuf und auch nicht auf den Beruf zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an.
Es komme immer wieder vor, dass Versicherungsnehmer ihren Beruf wechseln, etwa aus finanziellen Gründen, wegen besserer Arbeitsbedingungen oder weil der Arbeitsvertrag gekündigt worden sei. Wichtig sei, dass der Versicherte, wenn er einen Berufswechsel vornimmt, dann auch für seinen zuletzt ausgeübten Beruf abgesichert sei. Dies sei im vorliegenden Fall der Beruf des Maschinenbedieners, für den jedoch keine Berufsunfähigkeit vorliege. Immerhin habe er nach der Tätigkeit als Stuckateur rund anderthalb Jahre als Maschinenbediener gearbeitet.
Nicht maßgeblich: Zeit der Arbeitslosigkeit überbrücken
Der Kläger hatte dargelegt, mit der Tätigkeit als Maschinenbediener nur die Zeit der Arbeitslosigkeit als Stuckateur zu überbrücken. Darauf komme es jedoch nicht an, so die Richter. Das Motiv für den Berufswechsel sei nur dann relevant, wenn es gesundheitliche Gründe dafür gebe. Die neue Tätigkeit habe seine Lebensstellung geprägt und zwar unabhängig davon, ob er später wieder als Stuckateur arbeiten möchte.
Bei der Berufsunfähigkeit eines Arbeitslosen komme es auf den zuletzt ausgeübten Beruf an. Beim nicht (mehr) arbeitslosen Berufswechsler ebenfalls, aber eben nicht mehr auf seinem alten Beruf, indem er zuletzt nicht mehr arbeitete, erläutern die DAV-Sozialrechtsanwälte (AZ: 5 U 236/12-28).
- Datum
- Aktualisiert am
- 09.01.2015
- Autor
- red/dpa