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Betrieb

Auch eine einseitige Kniege­lenks­ar­throse kann Berufs­krankheit sein

Manchmal umstritten - was fällt unter eine Berufskrankheit. © Quelle: King/corbisimages.de

Wer aufgrund seiner Arbeit chronisch erkrankt, kann wegen der Berufs­krankheit eine Verletz­tenrente erhalten. Der Anspruch besteht gegenüber der Berufs­ge­nos­sen­schaft. Der Nachweis ist nicht immer einfach, aber möglich. Selbst eine einseitige Arthrose muss anerkannt werden.

In einem wichtigen Urteil hat das Sozial­gericht in Dortmund entschieden, dass die Kniege­lenks­ar­throse eines Handwerkers trotz Einsei­tigkeit als Berufs­krankheit (BK) anerkannt und entschädigt werden kann.

Berufs­krankheit – Ablehnung durch die Berufs­ge­nos­sen­schaft

In dem von der Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitgeteilten Fall musste ein Gas- und Wasser­in­stal­lateur sein Knie mindestens eine Stunde pro Schicht belasten. Er hatte bereits mehr als 13.000 Stunden Tätigkeit absolviert. Da die Arthrose nur auf einer Seit auftrat, bezweifelte die Berufs­ge­nos­sen­schaft der Bauwirt­schaft (BG) deren berufliche Ursache und lehnte die Anerkennung einer BK ab.

Arthrose als Berufs­krankheit anerkannt

Das überzeugte das Gericht nicht. Es verurteilte die BG dazu, die Kniege­lenks­ar­throse rechts als Folge der BK anzuer­kennen und dem Mann eine Verletz­tenrente zu gewähren.

Nach Auffassung des Sozial­ge­richts entspricht die einseitig ausgeprägte Kniege­lenks­er­krankung seiner jahrelangen kniebe­las­tenden Arbeits­haltung in der so genannten Fechter­stellung. Der Kläger hatte die einseitige Belastung mit dem überwie­genden Knien auf dem rechten Knie und Beugestellung im linken Knie plausibel dargelegt. Der Befund im rechten Kniegelenk, der erst nach Aufgabe der Tätigkeit festge­stellt wurde, spreche für die berufliche Ursache.

Die Einsei­tigkeit der arthro­tischen Veränderung in den Knien stehe der Anerkennung als Berufs­krankheit nicht entgegen. Vielmehr spreche dies für einen hinrei­chenden ursäch­lichen Zusammenhang. Lediglich bei einer symmetrischen Belastung der Knie sei auch eine symmetrische Verteilung der Schäden zu erwarten.

Auch könne sich die BG nicht auf das Übergewicht des Mannes als mögliche Ursache berufen. Schließlich liege ein für eine Berufs­krankheit geeignetes Krankheitsbild vor.

Sozial­gericht Dortmund am 22. Juni 2015 (AZ: S 18 U 113/10)

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red/dpa
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Arbeit Arbeit­nehmer Arbeits­un­fä­higkeit Gesundheit

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