In einem wichtigen Urteil hat das Sozialgericht in Dortmund entschieden, dass die Kniegelenksarthrose eines Handwerkers trotz Einseitigkeit als Berufskrankheit (BK) anerkannt und entschädigt werden kann.
Berufskrankheit – Ablehnung durch die Berufsgenossenschaft
In dem von der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall musste ein Gas- und Wasserinstallateur sein Knie mindestens eine Stunde pro Schicht belasten. Er hatte bereits mehr als 13.000 Stunden Tätigkeit absolviert. Da die Arthrose nur auf einer Seit auftrat, bezweifelte die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG) deren berufliche Ursache und lehnte die Anerkennung einer BK ab.
Arthrose als Berufskrankheit anerkannt
Das überzeugte das Gericht nicht. Es verurteilte die BG dazu, die Kniegelenksarthrose rechts als Folge der BK anzuerkennen und dem Mann eine Verletztenrente zu gewähren.
Nach Auffassung des Sozialgerichts entspricht die einseitig ausgeprägte Kniegelenkserkrankung seiner jahrelangen kniebelastenden Arbeitshaltung in der so genannten Fechterstellung. Der Kläger hatte die einseitige Belastung mit dem überwiegenden Knien auf dem rechten Knie und Beugestellung im linken Knie plausibel dargelegt. Der Befund im rechten Kniegelenk, der erst nach Aufgabe der Tätigkeit festgestellt wurde, spreche für die berufliche Ursache.
Die Einseitigkeit der arthrotischen Veränderung in den Knien stehe der Anerkennung als Berufskrankheit nicht entgegen. Vielmehr spreche dies für einen hinreichenden ursächlichen Zusammenhang. Lediglich bei einer symmetrischen Belastung der Knie sei auch eine symmetrische Verteilung der Schäden zu erwarten.
Auch könne sich die BG nicht auf das Übergewicht des Mannes als mögliche Ursache berufen. Schließlich liege ein für eine Berufskrankheit geeignetes Krankheitsbild vor.
Sozialgericht Dortmund am 22. Juni 2015 (AZ: S 18 U 113/10)
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- red/dpa