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Agentur für Arbeit

Arbeitslose: Unfall­ver­sichert bei Pflicht-Bewerbungs­ge­spräch?

Wen die Arbeitsagentur auffordert, sich auf Jobs zu bewerben, ist auf dem Weg zum Bewerbungsgespräch unfallversichert. © Quelle: Mieth/gettyimages.de

Wer von der Arbeits­agentur eine Auffor­derung erhält, eine Stelle aufzusuchen, ist gesetzlich unfall­ver­sichert. Dies gilt auch, wenn die Arbeits­agentur den Arbeitslosen auffordert, zu einem bestimmten Vorstel­lungs­ge­spräch zu gehen. Was ist aber mit Arbeitslosen, die sich nach einem Vermitt­lungs­vor­schlag der Arbeits­agentur erst bewerben und dann selbst ein Bewerbungs­ge­spräch vereinbaren?

Arbeitslose stehen auf dem Weg zu einem Bewerbungs­ge­spräch und zurück unter gesetz­lichem Unfall­schutz´. Für den Unfall­schutz reicht es aus, wenn es einen Vermitt­lungs­vor­schlag von der Agentur für Arbeit gegeben hat. Lediglich wer sich selbst­ständig bewirbt und zu einem Vorstel­lungs­ge­spräch geht, ist nicht unfall­ver­sichert. Dies hat zunächst das Sozial­gericht Konstanz entschieden. Die Entscheidung wurde nach Auskunft der Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) am 20. Juli 2015 (AZ: L 1 U 5238/14) vom Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg bestätigt.

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Der Fall im Einzelnen: Der 1971 geborene Mann aus Friedrichshafen bezog Arbeits­lo­sengeld I. Die Agentur für Arbeit übermittelte ihm einen schrift­lichen Vermitt­lungs­vor­schlag als Bauhelfer. Daraufhin bewarb sich der Mann und vereinbarte ein Bewerbungs­ge­spräch. Er fuhr mit dem Fahrrad dorthin. Auf dem Rückweg stieß er mit einem Pkw zusammen und zog sich schwerste Hirnver­let­zungen zu. Mittlerweile ist er pflege­be­dürftig (Pflegestufe III) und lebt in einem Pflegeheim.

Die zuständige Berufs­ge­nos­sen­schaft lehnte die Anerkennung des Unfalls als Arbeits­unfall ab. Die Agentur für Arbeit habe ihn nicht konkret aufgefordert, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen, als er verunglückte.

Wegeunfall: Bei Mitwirkung der Arbeits­agentur greift der gesetzliche Unfall­schutz

Die hiergegen gerichtete Klage des Mannes hatte Erfolg. Die Auffor­derung der Arbeits­agentur in dem Vermitt­lungs­vor­schlag umfasse nicht nur die Bewerbung als solche, sondern auch das darauf folgende Vorstel­lungs­ge­spräch, so die Richter.

Zwar gelte das nicht für sämtliche denkbaren Kontakte zwischen Bewerber und möglichem Arbeitgeber. Allerdings seien die erste Kontakt­aufnahme und das daran unmittelbar anschließende Vorstands­ge­spräch eng miteinander verbunden. Mit der Bewerbung könne nicht viel mehr abgeklärt werden als der Umstand, ob die Stelle noch frei sei und der Bewerber dafür grundsätzlich in Frage komme.

Ohne Vorstel­lungs­ge­spräch gebe es meist keine Stelle. Das Zustan­de­kommen eines Arbeits­ver­hält­nisses setze fast immer ein zumindest kurzes persön­liches Gespräch zwischen Bewerber und möglichem Arbeitgeber voraus. Von daher habe der Mann davon ausgehen können, dass die Arbeits­agentur von ihm erwarte, dass er eine Einladung zum Vorstel­lungs­ge­spräch auch wahrnehme.

Solche Entschei­dungen haben weitrei­chende Konsequenzen. Wer auf eine gesetzliche Unfall­ver­si­cherung zurück­greifen kann, erhält in der Regel mehr Leistungen. In diesem Fall wirkte sich das wegen der Schwere der Verlet­zungen auch besonders stark aus. Ohne anwaltliche Beratung hätte sich der Mann letztlich nicht durchsetzen können.

Datum
Aktualisiert am
16.02.2016
Autor
red/dpa
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Themen
Arbeit Arbeits­agentur Arbeitslos Unfall Unfall­ver­si­cherung

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