Auch wer bei einer Arbeitsstelle wenig verdient, kann darüber gesetzlich unfallversichert sein. Denn auch bei geringem Einkommen besteht unter Umständen ein Arbeitsverhältnis. Das trifft auch für Amateurfußballer mit einem Vertrag und einer monatlichen Vergütung von 250 Euro zu. Diese Ansicht hat das Sozialgericht Trier in in einem Urteil vom 06. Juli 2016 betont (AZ: S 5 U 141/15). Über den Fall berichtet die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Amateurfußballer mit Vertrag: Verletzung nach Foul als Arbeitsunfall
Der Fall im Einzelnen: Der spätere Kläger war bei einem Fußballverein beschäftigt. Der Arbeitsvertrag entsprach der Spielordnung des DFB, so dass er als Vertragsspieler unter Vertrag stand.
Bei einem Punktespiel erlitt der Amateurfußballer eine (erneute) Ruptur des vorderen Kreuzbands. Seiner Auffassung nach lag ein Arbeitsunfall vor. Die gesetzliche Unfallversicherung erkannte seinen Unfall aber nicht als Arbeitsunfall an. Die Tätigkeit des Fußballers sei nicht vom Versicherungsschutz gedeckt.
Es fehle schon an einem erforderlichen Beschäftigungsverhältnis, so die Berufsgenossenschaft. So stehe die monatliche Vergütung von 250 Euro nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zum zeitlichen Aufwand von rund 35 Stunden im Monat. Der Mindestlohn von 8,50 Euro werde auch unterschritten. Nach diesen Maßstäben handele es sich nur um einen Unfall im nicht versicherten Freizeitsport.
Amateurfußballer: Berufsgenossenschaft zahlt bei Arbeitsunfall
Das sah das Sozialgericht in Trier anders. Es hielt die Klage für begründet, es liege ein Arbeitsunfall vor. Das Gericht argumentierte, dass es schon nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht auf die Höhe des Entgelts ankomme. Auch die Regeln zum Mindestlohn könnten nicht als Maßstab zur Abgrenzung von Beschäftigung und Freizeit herangezogen werden.
Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherungen, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit gingen davon aus, dass bei Überschreiten der Steuerfreigrenze von 200 Euro monatlich von einer sozialversicherungsrechtlich relevanten Beschäftigung auszugehen sei. Daher stehe auch ein Amateurfußballer mit Vertrag unter dem Versicherungsschutz der Berufsgenossenschaft.
- Datum
- Aktualisiert am
- 19.08.2016
- Autor
- red/dpa