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Soziale Leistungen

Hartz-IV: Zuschuss auch für Raten für das Eigenheim

Manchmal können Hartz IV-Empfänger auch Zuschüsse für die Tilgungsraten ihres Eigenheims bekommen. © Quelle: Malyon/corbisimages.com

Wer bedürftig ist, erhält Sozial­leis­tungen (Arbeits­lo­sengeld und ‚Hartz-IV’). Zu den Hartz-IV-Leistungen gehören auch Hilfen für Unterkunft, Heizung und die Schuld­zinsen für einen Eigenheim-Kredit. Im Regelfall aber nicht für die Tilgungsraten. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen.

Das Hessische Landes­so­zi­al­gericht in Darmstadt hat einem Betroffenen auch die Tilgungsraten zugesprochen. Diese müssen von der ARGE dann übernommen werden, wenn das Haus lange vor dem Leistungsbezug gekauft wurde und die Finanzierung schon weitgehend abgeschlossen ist. Die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) rät Eigenheim­be­sitzern, genau überprüfen zu lassen, ob sie bei Hartz-IV-Bezug nicht gegen ablehnende Bescheide vorgehen können.

Eigenheim und Hartz-IV

Ein Diplom-Ingenieur aus dem Main-Taunus-Kreis wohnt in einem Einfami­li­enhaus, das er 1984 für 290.000 DM gekauft hat. Das renovie­rungs­be­dürftige Haus hat eine Wohnfläche von 78 Quadrat­metern. Der 1950 geborene Mann wurde arbeitslos und erhielt nach Ausschöpfung des Arbeits­lo­sen­geldes zeitweise Hartz-IV-Leistungen. Der Main-Taunus-Kreis gewährte ihm nur ein Darlehen für die Tilgungsraten, nicht jedoch die Übernahme. Sozial­leis­tungen dienten nicht der Bildung von Vermögen, so die Begründung. Mittlerweile bezieht der Mann Rente und ist nicht mehr hilfebe­dürftig. Er klagte auf Übernahme der Tilgungsraten.

Hartz-IV: Kosten für Eigenheim wie Mietkosten zu bewerten

Das Gericht in Darmstadt hat der Klage stattgegeben und den Main-Taunus-Kreis verurteilt, für die Tilgungsraten einen Zuschuss anstelle eines Darlehens zu gewähren. Nach Auffassung des Landes­so­zi­al­ge­richts gehören zu den Aufwen­dungen für Unterkunft und Heizung, für die Grundsi­che­rungs­leis­tungen als Zuschuss zu erbringen seien, zwar grundsätzlich nicht die Tilgungsraten. Diese Leistungen seien auf die aktuelle Existenz­si­cherung beschränkt und sollten nicht der Vermögens­bildung dienen.

Urteil: Auch Tilgungsraten können erstattet werden

Hier liege jedoch ein Ausnah­mefall vor. Der Mann habe das Haus gekauft, als er noch keine Hartz-IV-Leistungen bezogen habe. Ohne Übernahme hätte der Mann das Haus verloren. Das Gericht wies insbesondere darauf hin, dass die Finanzierung bereits weitgehend abgeschlossen war. Der zu tilgende Anteil betrug nur noch 18,7 Prozent der Kaufsumme. Die Übernahme der monatlichen Tilgungsraten sei auch angemessen, da die Gesamt­leis­tungen für die Unterkunft einschließlich der Tilgung unter den in der Stadt als angemessen geltenden Mietkosten – 360 Euro für einen Ein-Personen-Haushalt – lägen.

Hartz-IV-Leistungen und Eigenheim

Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsäch­lichen Aufwen­dungen als Hartz-IV-Leistungen erbracht, soweit sie angemessen sind, so die DAV-Sozial­rechts­anwälte. Wer ein Eigenheim oder eine Eigentums­wohnung besitzt, hat Anspruch darauf, dass er hinsichtlich der Übernahme der Kosten genauso beurteilt wird, als würde er zu Miete wohnen.  Er darf also auch nicht schlechter gestellt werden (AZ: L 6 AS 422/12).

Haben Sie Fragen zum Sozialrecht? Hier finden Sie Rechts­an­wäl­tinnen und -anwälte, die Sie beraten.

Datum
Aktualisiert am
23.02.2015
Autor
red/dpa
Bewertungen
1367
Themen
Arbeits­lo­sengeld 2 Gehalt Hartz IV

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