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Versicherung

Berufs­unfähig: Der zuletzt ausgeübte Beruf zählt

Wann zahlt die Berufsunfähigkeitsversicherung? © Quelle: Gombert/corbisimages.com

Bei Leistungen aus Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rungen gibt es regelmäßig Streit vor den Gerichten. Dies hängt mit den hohen Zahlungen zusammen, die damit verbunden sind. Dabei stellt sich auch häufig die Frage, wann eine Berufs­un­fä­higkeit vorliegt und welcher Beruf maßgeblich ist: der Ausbil­dungsberuf oder der zuletzt ausgeübten Beruf?

Das Oberlan­des­gericht Saarbrücken hat noch einmal klarge­stellt, dass allein maßgeblich der zuletzt ausgeübte Beruf ist. Und zwar unabhängig davon, ob der Versiche­rungs­vertrag während des Ausbil­dungs­berufs abgeschlossen wurde. Wer also für den Ausbil­dungsberuf, aber nicht für den zuletzt ausgeübten Beruf berufs­unfähig ist, erhält keine Leistungen, informiert die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalts­vereins (DAV). Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass sich Betroffene nicht auf den Ausbil­dungsberuf verweisen lassen müssen, wenn sie zuletzt in einem anderen Beruf gearbeitet haben.

Berufs­un­fä­higkeit nur für den Ausbil­dungsberuf?

Der spätere Kläger hatte seit dem April 2002 eine kapital­bildende Lebens­ver­si­cherung mit eingeschlossener Berufs­un­fä­hig­keits­zu­satz­ver­si­cherung. Nach dem Vertrag liegt eine Berufs­un­fä­higkeit vor, wenn er voraus­sichtlich sechs Monate ununter­brochen mindestens zu 50 Prozent außerstande ist, den Beruf auszuüben, den er aufgrund der Ausbildung und Erfahrung ausüben kann.

Der Mann beendete seine Ausbildung als Stuckateur im Jahr 2005 und arbeitete noch fast zwei Jahre als Stucka­teur­geselle. Im Mai 2007 wechselte er zu einer anderen Firma und arbeitete dort als Maschi­nen­be­diener an fünf bis sechs Tagen pro Woche 7,5 Stunden täglich.

Im Oktober 2008 hatte er einen Motorrad­unfall. Er erlitt eine Fraktur an der Brustwir­belsäule und musste operiert werden. Im November konnte er entlassen werden und erhielt einen Entlas­sungs­bericht für die Deutsche Renten­ver­si­cherung. Danach konnte er seinen Beruf als Maschi­nen­be­diener mit gewissen Einschrän­kungen weiterhin sechs Stunden und mehr durchführen. Seit März 2009 arbeitete er wieder Vollschicht als Maschi­nen­be­diener. Er verlangte Leistungen aus der Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­cherung.

Keine Berufs­un­fä­higkeit für den zuletzt ausgeübten Beruf

Der Mann hatte in keiner Instanz Erfolg. Für den zuletzt ausgeübten Beruf habe zu keinem Zeitpunkt eine Berufs­un­fä­higkeit bestanden. Er habe nicht sechs Monate ununter­brochen mindestens zu 50 Prozent seinen Beruf nicht ausüben können. Im Übrigen sei „Beruf“ ein dynamischer Begriff. Es komme nicht auf den Ausbil­dungsberuf und auch nicht auf den Beruf zum Zeitpunkt des Vertrags­ab­schlusses an.

Es komme immer wieder vor, dass Versiche­rungs­nehmer ihren Beruf wechseln, etwa aus finanziellen Gründen, wegen besserer Arbeits­be­din­gungen oder weil der Arbeits­vertrag gekündigt worden sei. Wichtig sei, dass der Versicherte, wenn er einen Berufs­wechsel vornimmt, dann auch für seinen zuletzt ausgeübten Beruf abgesichert sei. Dies sei im vorlie­genden Fall der Beruf des Maschi­nen­be­dieners, für den jedoch keine Berufs­un­fä­higkeit vorliege. Immerhin habe er nach der Tätigkeit als Stuckateur rund anderthalb Jahre als Maschi­nen­be­diener gearbeitet.

Nicht maßgeblich: Zeit der Arbeits­lo­sigkeit überbrücken

Der Kläger hatte dargelegt, mit der Tätigkeit als Maschi­nen­be­diener nur die Zeit der Arbeits­lo­sigkeit als Stuckateur zu überbrücken. Darauf komme es jedoch nicht an, so die Richter. Das Motiv für den Berufs­wechsel sei nur dann relevant, wenn es gesund­heitliche Gründe dafür gebe. Die neue Tätigkeit habe seine Lebens­stellung geprägt und zwar unabhängig davon, ob er später wieder als Stuckateur arbeiten möchte.

Bei der Berufs­un­fä­higkeit eines Arbeitslosen komme es auf den zuletzt ausgeübten Beruf an. Beim nicht (mehr) arbeitslosen Berufs­wechsler ebenfalls, aber eben nicht mehr auf seinem alten Beruf, indem er zuletzt nicht mehr arbeitete, erläutern die DAV-Sozial­rechts­anwälte (AZ: 5 U 236/12-28).

Datum
Aktualisiert am
09.01.2015
Autor
red/dpa
Bewertungen
933
Themen
Arbeit Arbeit­nehmer Arbeitsplatz Versicherung

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