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Sozial­ver­si­cherung

Kasse muss Kosten für höherwertiges Hörgerät zahlen

Versicherte können ein teureres Hörgerät beanspruchen, die Kosten zahlt die Krankenversicherung © Quelle: Radius Images/corbisimages.com

Und täglich grüßt das Murmeltier. Das könnte man denken, sieht man, wie oft Gerichte Kranken­kassen dazu verurteilen, höhere Kosten für Hörgeräte zu übernehmen. Und trotzdem weigern Kassen sich immer wieder. Betroffene sollten also nicht klein beigeben.

Das Hessische Landes­so­zi­al­gericht hat entschieden, dass die gesetzliche Krankenkasse die Kosten für ein teureres Hörgerät übernehmen muss, wenn nur dieses Gerät eine sachge­rechte Versorgung des Versicherten ermöglicht. Die Kasse kann sich dann nicht auf Festbe­trags­re­ge­lungen berufen.

Telefon­ge­spräche mit Hörgerät notwendig?

Ein Verwal­tungs­fach­an­ge­stellter litt an einer an Taubheit grenzenden Schwer­hö­rigkeit. Nach einer entspre­chenden Testphase empfahl ihm der Hörgerä­te­akustiker ein Hörgerät für rund 4.900 Euro, mit dem der Mann sogar Telefon­ge­spräche führen konnte. Die Krankenkasse teilte ihm aber mit, dass sie nur den Festbetrag von rund 1.200 Euro übernehme. Der Mann erwarb trotzdem das teurere Hörgerät. Seinen Antrag auf Erstattung des Differenz­be­trages von rund 3.700 Euro lehnte die Krankenkasse ab.

Das Sozial­gericht hatte die Klage des Mannes mit der Begründung abgewiesen, dass dieser bereits vor der ablehnenden Entscheidung der Krankenkasse das Hörgerät erworben und damit den vorgeschriebenen Beschaf­fungsweg nicht eingehalten habe.

Krankenkasse muss Kosten übernehmen

Anders entschied die zweite Instanz. Die Richter in Darmstadt verurteilten die Krankenkasse zur Erstattung der rund 3.700 Euro. Die Versorgung mit Hörgeräten diene dem unmittelbaren Behinde­rungs­aus­gleich. Es gelte das Gebot eines möglichst weitge­henden Ausgleichs des Hördefizits. Die gesetzliche Krankenkasse könne sich nur dann auf eine Festbe­trags­re­gelung berufen, wenn diese eine sachge­rechte Versorgung des Versicherten ermögliche. Andernfalls müsse sie die kompletten Kosten für das erforderliche Hörgerät tragen.

Die Versor­gungs­anzeige des Hörgerä­te­akus­tikers beinhalte einen Leistungs­antrag auf bestmögliche Versorgung mit einem Hörgerät. Gewähre die Krankenkasse hierauf den Festbetrag, so lehne sie damit gleich­zeitig die Kosten­übernahme für eine höherwertiges Hörgerät ab. Da die Krankenkasse den Antrag habe prüfen können, sei auch der Beschaf­fungsweg eingehalten, wenn der Versicherte das Hörgerät kaufe, bevor die Krankenkasse die Kosten­übernahme des Differenz­be­trages ausdrücklich abgelehnt habe.

Zudem böten die Kranken­kassen wie auch die Renten­ver­si­che­rungs­träger den hörgeschä­digten Versicherten keinen Zugang zu unabhängigen Beratungs- und

Begutach­tungs­stellen. Diese Aufgabe würden sie vielmehr an die Hörgerä­te­akustiker "outsourcen". Dabei müssten es die Kranken­kassen hinnehmen, dass diese auch Gewinn erzielen wollten. Daher gehe es zu Lasten der Krankenkasse, wenn sich im Gerichts­ver­fahren nicht mehr klären lasse, ob auch ein günstigeres Hörgerät einen möglichst weitge­henden Ausgleich der Hördefizite erzielt hätte (AZ: L 8 KR 52/11).

Sie haben Fragen zu den Leistungen der Kranken­ver­si­cherung? Anwältinnen und Anwälte für Sozialrecht finden Sie hier.

Datum
Aktualisiert am
18.10.2014
Autor
red/dpa
Bewertungen
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Themen
Krankenkasse Kranken­ver­si­cherung Krankheit

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