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Unfall

Sturz auf Bierwan­derung: Nicht gesetzlich unfall­ver­sichert

Gaststätte © Quelle: goldencow_images/fotolia.de

Eine von einem Sportverein organi­sierte Großver­an­staltung wie die Wanderung von Bierstation zu Bierstation ist keine betriebliche Gemein­schafts­ver­an­staltung. Das bedeutet: Passiert etwas auf dem Weg, gilt das nicht als Arbeits­unfall. Die Teilnehmer sind nicht gesetzlich unfall­ver­sichert. Das Rechts­portal anwalt­auskunft.de informiert über eine Entscheidung des Hessischen Landes­so­zi­al­ge­richts vom 7. August 2017 (AZ: L 9 U 205/16).

Im zugrun­de­lie­genden Fall nahm die Frau mit zwei Kolleginnen an einer von einem Sportverein ausgerichteten Bierwan­derung teil. Dabei liefen sie einen Parcours von sieben Kilometern mit mehreren Stationen ab. Beim Ausklang der Wanderung nach 22 Uhr stürzte die 58jährige Frau und verletzte sich am linken Unterarm. Sie meinte, es liege ein Arbeits­unfall vor und nahm die Berufs­ge­nos­sen­schaft in die Pflicht.

Berufs­ge­nos­sen­schaft: Unfall auf Bierwan­derung kein Arbeits­unfall

Diese lehnte ihren Antrag ab. Die Veranstaltung habe nicht dem Zweck gedient, die Betriebs­ver­bun­denheit zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitern zu fördern. Es habe sich vielmehr um eine private Veranstaltung der Kolleginnen gehandelt. Zudem sei die vom Sportverein veranstaltete Wanderung, an der 2.500 Personen teilge­nommen hätten, nicht unterneh­mens­bezogen organisiert worden.

Gericht: Unfall ist nur Arbeits­unfall, wenn alle Beschäf­tigten an Veranstaltung teilnehmen können

Dagegen klagt die Frau, die Klage blieb jedoch erfolglos. Zwar stünden auch Unfälle im Rahmen betrieb­licher Gemein­schafts­ver­an­stal­tungen unter dem Schutz der gesetz­lichen Unfall­ver­si­cherung, so das Gericht. Dann müsse aber der Arbeitgeber die Veranstaltung als eigene betriebliche Gemein­schafts­ver­an­staltung durchführen oder durchführen lassen.

Voraus­setzung sei, dass die Teilnahme allen Beschäf­tigten offenstehe und auch objektiv möglich sei. Ziel der Veranstaltung müsse sein, die Zusammen­ge­hö­rigkeit der Beschäf­tigten untereinander zu fördern. Dies sei dann nicht der Fall, wenn Freizeit, Unterhaltung, Erholung oder sportliche bzw. kulturelle Interessen im Vordergrund stünden.

Bierwan­derung: Großver­an­staltung, die jedem offen stand

Eine betriebliche Gemein­schafts­ver­an­staltung habe auch deswegen nicht vorgelegen, weil nur drei von zehn Mitarbeitern teilge­nommen hätten. Auch sei die Veranstaltung nicht im Wesent­lichen allein für die Beschäf­tigten angeboten worden. Jedenfalls fehle es aber an einer eigenen Programm­ge­staltung für die Mitarbeiter des Arbeit­gebers der Klägerin.

Auch ein Zusatz- oder Rahmen­programm sei nicht ersichtlich. Damit handele es sich um keine eigenständige betriebliche Gemein­schafts­ver­an­staltung, sondern dem äußeren Erschei­nungsbild nach lediglich um die Teilnahme an einer von einem Sportverein organi­sierten Großver­an­staltung, die nicht nur den Beschäf­tigten, sondern jedermann offen gestanden habe.

Informa­tionen: www.anwalt­auskunft.de

Datum
Aktualisiert am
25.09.2017
Autor
dpa/tmn/red
Bewertungen
105
Themen
Arbeits­unfall Unfall Unfall­ver­si­cherung Versicherung

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