Ja, das ist tatsächlich möglich. Ein 72 Jahre alter Mann wies bei Gericht einen Arbeitsunfall nach, den er 1966 erlitten hatte. Damit konnte er seine Ansprüche gegen die gesetzliche Unfallversicherung durchsetzen. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) verweist auf das entsprechende Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 29. Mai 2017 (AZ: S 39 U 320/12).
Arbeitsunfall vor 50 Jahren – Antrag auf Anerkennung
Der Mann arbeitete als Gleisbauhelfer bei einem Betrieb, der später von der Deutschen Reichsbahn übernommen wurde. 2011 beantragte er die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, den er 1966 erlitten hatte.
Bei Gleisbauarbeiten war damals eine Kleinlokomotive entgleist. Mit einer Winde habe man versucht, die Lok aufzugleisen. Die Winde sei dabei gerutscht und habe den kleinen Finger der linken Hand und das zugehörige Gelenk samt Mittelhandknochen stark gequetscht. Die Ärzte mussten den Finger amputieren. Die Unfallversicherung Bund und Bahn lehnte die Feststellung eines Arbeitsunfalls ab. Unterlagen, die das Geschilderte beweisen könnten, sind nicht mehr vorhanden.
Gegen die Ablehnung wehrte sich der Mann erfolgreich. Man sollte also auch bei ablehnenden Bescheiden nicht klein beigeben. Mit anwaltlicher Hilfe kann man seine Ansprüche erfolgreich durchsetzen. DAV-Sozialrechtsanwältinnen und -anwälte finden Sie in der Anwaltssuche auf dieser Website.
Zeuge bestätigt Arbeitsunfall: Anspruch gegen die gesetzliche Unfallversicherung
Das Gericht gab dem Mann Recht. Er hat Anspruch gegen die gesetzliche Unfallversicherung wegen Verlusts des kleinen Fingers. Die Eintragungen in seinem Sozialversicherungsausweis bestätigten seine Darstellung. Auch konnte ein Zeuge glaubwürdig schildern, dass es sich so zugetragen hatte. Er hatte schriftlich dargelegt, dass er bei dem Unfall nur einen Meter von dem Kläger entfernt gestanden habe. Anschließend habe er den Mann mit seinem Motorrad ins Krankenhaus gebracht.
Die Unterlagen zu diesem Vorfall waren nicht mehr auffindbar. Das Unfalltagebuch war beim Landesamt für Arbeitsschutz in Eberswalde eingelagert, jedoch bei einem Hochwasser vernichtet worden. Ein sachverständiger Unfallchirurg bestätigte, dass der Gesundheitsschaden auch auf einen Arbeitsunfall zurückgeführt werden könne. Dies alles überzeugte das Gericht: Es glaubte dem Kläger und sprach ihm den Anspruch zu.
Quelle: www.dav-sozialrecht.de
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- red/dpa