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Hartz-IV-Antrag versäumt: Bekommt man Hartz IV rückwirkend?

Ausfüllen eines Antrags © Quelle: katoushka/fotolia.de

Unabhängig davon, ob jemand grundsätzlich Anspruch auf Arbeits­lo­sengeld II (Hartz IV) hat, muss er es beantragen. Versäumt man den Antrag, hat man keine Möglichkeit, den Anspruch rückwirkend geltend zu machen. Gezahlt wird immer erst ab Antrag, so das Sozial­gericht in Mainz am 1. Dezember 2016 (AZ: S 10 AS 816/15). Daher rät die Deutsche Anwalt­auskunft, unbedingt daran zu denken, den Antrag zu stellen. Laufe ein Bewilli­gungs­zeitraum aus, müsse rechtzeitig der weitere Bezug beantragt werden.

Der Kläger erhält seit 2013 Arbeitslo­sengeld II (Hartz IV) vom Jobcenter. Die Leistungen werden jeweils für einen bestimmten Zeitraum bewilligt. Vor Ablauf des Bewilli­gungs­zeitraums schickt das Jobcenter dem Mann ein neues Antrags­formular. Es weist dabei auf die Notwen­digkeit des Antrags hin. Auch als die Leistungen Ende Dezember 2014 ausliefen, schickte das Jobcenter dem Mann im Vorfeld Anfang November erneut ein Antrags­formular zu.

Der Fall: Hartz-IV-Empfänger stellt wegen seelischer Erkrankung keinen Antrag

Der Mann reagierte jedoch nicht. Er war zwischen­zeitlich seelisch erkrankt und mit einiger Wahrschein­lichkeit zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage, sich um seine Angele­gen­heiten zu kümmern. Erst im Juni 2015 wandte er sich mit einer Betreuerin an das Jobcenter und erhielt ab Juni wieder Leistungen zugesprochen. Er wollte aber ebenso für den zurück­lie­genden Zeitraum die Zahlungen erhalten.

Das Jobcenter lehnte jedoch eine rückwirkende Leistung für Januar bis Mai 2015 ab. Das Gesetz bestimme eindeutig, dass für Zeiten vor Antrag­stellung keine Leistungen gewährt würden. Der Mann klagte gegen diese Entscheidung. Er sei aufgrund seiner Krankheit unverschuldet daran gehindert gewesen, den Antrag zu stellen.

Sozial­gericht: Kein Anspruch auf Hartz IV rückwirkend – keine Pflicht­ver­letzung des Jobcenters

Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Nach Auffassung des Sozial­ge­richts sei höchst­rich­terlich geklärt, dass eine "Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand" in einem solchen Fall nicht greife. Dies sei nur bei unverschuldetem Versäumen gesetz­licher Fristen möglich. Nicht jedoch – wie vorliegend – bei einem fehlenden Antrag.

Eine frühere Antrag­stellung könne auch nicht anderweitig konstruiert werden. Es liege eben keine Pflicht­ver­letzung des Jobcenters vor. Das Jobcenter sei seiner Pflicht nachge­kommen und habe den Mann vor Ablauf des Bewilli­gungs­zeitraums auf die Notwen­digkeit eines neuen Antrages hingewiesen.

Weitere Verpflich­tungen, wie etwa persönlich bei dem Mann vorbei­zu­schauen oder auf Verdacht den Sozial­dienst einzuschalten, bestünden nicht. Das Jobcenter habe auch keinerlei Anhalts­punkte für die Probleme des Klägers gehabt, da in der Vergan­genheit die Antrag­stellung funktioniert habe.

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dpa/tmn
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