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Hartz IV: Was gilt bei kaum genutzter Wohnung?

Leere Wohnung © Quelle: Dejan/gettyimages.de

Wer Grundsi­che­rungs­leis­tungen nach dem SGB II (Hartz IV) erhält, kann auch Anspruch auf Übernahme der Miete haben. Der Anspruch besteht aber nur für eine Unterkunft, die auch tatsächlich genutzt wird. Die Deutsche Anwalt­auskunft informiert über eine Entscheidung des Landes­so­zi­al­ge­richts Nieder­sachsen-Bremen vom 9. Januar 2017 (AZ: L11 AS 1138/16 B ER).

Das Jobcenter vermittelte einen Grundsi­che­rungs­emp­fänger in eine Förderungs­maßnahme bei einem Friseursalon, der 70 Kilometer vom Wohnort des Mannes entfernt in Thüringen lag. Am Standort des Salons übte der Mann zudem eine selbständige Tätigkeit in der Fahrzeug­auf­be­reitung aus. Mit der Inhaberin des Salons ging er eine Beziehung ein und verbrachte auch die Nächte in Thüringen.

Dennoch sollte das Jobcenter seiner Ansicht nach weiter für die bisherige Wohnung zahlen. Auch sollte es die Kosten für das tägliche Pendeln zur Arbeit übernehmen. Er halte sich schließlich nur besuchsweise in Thüringen auf. Das Jobcenter strich ihm jedoch die Kosten für die Unterkunft an seiner Wohnadresse.

Hausbesuch zeigt: Gezahlte Wohnung wird nicht genutzt

Zu Recht, wie das Gericht in Celle entschied. Nach Auffassung des Landes­so­zi­al­ge­richts war die Argumen­tation des Mannes pauschal und nicht glaubhaft. Entscheidend sei vielmehr, was das Jobcenter bei einem Hausbesuch festge­stellt habe.

Die Wohnung habe sich stark ausgekühlt gezeigt. Die Temperatur habe Ende November sogar unter der Außentem­peratur gelegen. Frische Lebens­mittel hätten sich ebenso wenig in der Wohnung befunden wie getragene oder schmutzige Kleidungs­stücke. Stecker für häufig genutzte Elektro­geräte wie dem Fernseher seien heraus­gezogen worden. Die Heizkos­ten­ab­rechnung habe einen Verbrauch von 0,73 Euro/Monat ergeben und damit weit unterhalb des Erwarteten gelegen.

Gericht: Jobcenter muss nicht mehr für Miete und Fahrtkosten aufkommen

Diese gravie­renden Hinweise führten dazu, dass das Landes­so­zi­al­gericht auch einer eidesstatt­lichen Versicherung des Mannes nicht glaubte. Darin behauptete er ohne Beleg, die zahlreichen Fahrten mit dem Pkw seiner Partnerin zurück­gelegt und diesen auf eigene Kosten betankt zu haben. Das Jobcenter musste daher weder für die Unterkunft noch für die angeblichen Fahrten zu der 70 Kilometer entfernten Arbeit zahlen.

Datum
Aktualisiert am
14.08.2017
Autor
dpa/tmn/red
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Themen
Arbeitslos Hartz IV Jobcenter Miete

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